Rechtssatz RS0118043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0118043
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Rechtssatz
Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach § 156 iVm mit §§ 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB maßgebend ist.Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 309, Absatz 2, StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach Paragraph 156, in Verbindung mit mit Paragraphen 161, Absatz eins und 309 Absatz 2, StGB maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118043
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0110OS00076_0300000_001