Rechtssatz RS0118094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118094
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung.
Geschieht die Einsetzung des Testamentsvollstreckers in einem formungültigen Testament und steht die dort verfügte Bestellung des Testamentsvollstreckers mit der (unwirksamen) Erbseinsetzung in einem unlösbaren Zusammenhang, dann ist auch die Bestellung des Testamentsvollstreckers ungültig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 239/03s
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 239/03s
- 2 Ob 61/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 61/24w
vgl; Beisatz: Nur: Der Testamentsvollstrecker wird nicht vom Gericht bestellt, sondern vom Erblasser ernannt. Die Ernennung muss in einem formgültigen letzten Willen, also in einem Testament oder Kodizill erfolgen. Eine formlose Erklärung des Erblassers genügt nicht. (T1)
- 2 Ob 163/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 2 Ob 163/24w
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118094
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_0020OB00239_03S0000_001