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Rechtssatz RS0118094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118094

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung.

Geschieht die Einsetzung des Testamentsvollstreckers in einem formungültigen Testament und steht die dort verfügte Bestellung des Testamentsvollstreckers mit der (unwirksamen) Erbseinsetzung in einem unlösbaren Zusammenhang, dann ist auch die Bestellung des Testamentsvollstreckers ungültig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 239/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 239/03s
  • 2 Ob 61/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 61/24w
    vgl; Beisatz: Nur: Der Testamentsvollstrecker wird nicht vom Gericht bestellt, sondern vom Erblasser ernannt. Die Ernennung muss in einem formgültigen letzten Willen, also in einem Testament oder Kodizill erfolgen. Eine formlose Erklärung des Erblassers genügt nicht. (T1)
  • 2 Ob 163/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 2 Ob 163/24w
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118094

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_0020OB00239_03S0000_001