Rechtssatz RS0118270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118270
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Rechtssatz
§ 156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.Paragraph 156, StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 53/03
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 53/03
- 12 Os 91/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 91/08m
Vgl; Beisatz: Täter der betrügerischen Krida kann (schon) derjenige sein, der Schuldner mehrerer, das heißt mindestens zweier Gläubiger ist. (T1)
Beisatz: Dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits -in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. (T2)
Beisatz: Gläubiger der KG sind auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst (vgl 11 Os 65/01). (T3)
- 12 Os 176/11s
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 176/11s
Auch
- 14 Os 167/13k
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
Vgl; Beisatz: Für die Gläubigerstellung im Sinn des § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. (T4)
Beisatz: Hier: Da der Beschwerdeführer die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich. (T5)
- 14 Os 88/17y
Entscheidungstext OGH 03.06.2018 14 Os 88/17y
Auch
- 12 Os 12/18h
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 12/18h
Auch; Be8is wie T2
- 14 Os 52/18f
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 52/18f
Auch; Beis wie T4
- 12 Os 76/21z
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 12 Os 76/21z
Vgl
- 14 Os 39/25d
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 39/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118270
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0140OS00053_0300000_001