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Entscheidung 12 Os 91/08m×

Entscheidung 12 Os 91/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/08m

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, und Dr. T. Solé sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erik K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 21. April 2008, GZ 24 Hv 120/07p-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch drei. und damit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Erik K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (römisch eins.) und der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er „in Graz, Linz und Wien

römisch eins. am 24. Juli 2004 einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich „,einen Bargeldbetrag in Höhe von 72.000 Euro verheimlicht und beiseite geschafft, indem er diesen Betrag im C***** zum Teil verspielte und zum Teil für sich behielt, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat;

...

römisch drei. als vertretungsbefugtes Organ der Firma O***** KG, sohin in seiner Funktion als Dienstgeber nachstehende Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, und zwar

  1. Ziffer eins
    in der Zeit von Februar bis März 2004 3.660,63 Euro der O***** und
  2. Ziffer 2
    in der Zeit Jänner und Februar 2004 2.420,74 Euro der W*****".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Erik K***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - aus nachstehenden Erwägungen nur zum Teil Berechtigung zukommt.

Zum Schuldspruch römisch eins.:

Die eingangs der Beschwerde aufgestellte Behauptung (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe in Ansehung des Schuldspruchs römisch eins. zur subjektiven Tatseite „keine bzw unzureichende Feststellungen" getroffen, ist im Hinblick auf US 4 f in Verbindung mit 6 f nicht nachvollziehbar. Dass die Tatrichter diese Konstatierungen - dem weiteren Beschwerdevorbringen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider - mit Hinweis auf den Umstand, der Angeklagte habe auf Grund jahrelanger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH und zuletzt als „Geschäftsführer" einer Kommanditgesellschaft über „erhebliche wirtschaftliche Kenntnisse" verfügt, sowie mit Bezugnahme auf dessen (als „Geständnis" bezeichnete) Einlassung im Vorverfahren (ON 30/111 [insbesondere S 23/111]) und seine in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung (S 70 f/III), dies alles in Zusammenschau mit dem äußeren Tatgeschehen, begründeten (s US 6 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Davon, dass sich das Erstgericht „ausschließlich" darauf beschränkt habe, „die diesbezüglichen Angaben" des Angeklagten als unglaubwürdig einzustufen, kann sohin keine Rede sein.

Indem die Mängelrüge bloß einzelne Elemente der - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette des Erstgerichts (so namentlich die - bloß unter dem Aspekt korrekter juristischer Terminologie als irrig anzusehende - Bezeichnung des Angeklagten als „Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft" sowie die Einordnung der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren als Geständnis) isoliert bekämpft und an Hand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen der Mängelrüge.

Welche weiteren Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben sein sollen (Ziffer 5, zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar. Die zur subjektiven Tatseite leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde im Übrigen - der weiteren Rüge zuwider - keineswegs übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern (aus den oben angeführten Gründen) für widerlegt erachtet; dabei musste das Erstgericht dem Gebot der gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht den vollständigen Inhalt seiner leugnenden Einlassung erörtern. Als „Undeutlichkeit" (Ziffer 5, erster Fall; der Sache nach auch Ziffer 5, vierter Fall bzw Ziffer 10,) rügt die Beschwerde, dass in den Entscheidungsgründen weder „angeführt" noch begründet worden sei, „in welchem Betrag durch Verspielen und in welchem Betrag durch Verheimlichen ein Schaden herbeigeführt wurde"; damit fehle es aber „insgesamt an zureichenden Gründen für die Annahme der Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes an sich, insbesondere aber auch der Deliktsqualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB".

Dieses Vorbringen verkennt, dass die in Paragraph 156, Absatz eins, StGB angeführten Tathandlungen der wirklichen und der scheinbaren Verringerung des Vermögens des Täters rechtlich gleichwertige Begehungsformen darstellen (alternatives Mischdelikt; 14 Os 170/07t). Die Frage, wie viel von dem in Rede stehenden Betrag von 72.000 Euro im Casino „verspielt" wurde (wodurch das Vermögen des Angeklagten wirklich verringert wurde [Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] Paragraph 156, Rz 10]) und wie viel von diesem Geld der Angeklagte sonst verheimlichte bzw beiseite schaffte (was als eine bloß scheinbare Vermögensverringerung anzusehen ist [Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 14 f]), berührt somit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0120085). Wenn nämlich jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu dem gleichen rechtlichen Schluss führt, sind sogenannte „wahldeutige Feststellungen" zulässig (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 23; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 573 f; RIS-Justiz RS0098710; RS0116655).

Den Umstand aber, dass der Angeklagte insgesamt 72.000 Euro teilweise im Casino verspielte und den anderen - größeren - Teil sonst verheimlichte bzw beiseite schaffte, hat das Erstgericht mit Verweis auf dessen Angaben (sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung), wonach er den ganzen Betrag vollständig verspielt habe (und das Geld sohin jedenfalls zur Gänze nicht mehr vorhanden ist) in Zusammenschau mit der eingeholten Auskunft der Casinos Austria, wonach vom Angeklagten damals keine besonders hohen Jetonumwechslungen getätigt wurden, der Beschwerde zuwider zureichend begründet (US 5 f). Auch bestehen in diesem Zusammenhang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken (iSd Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Welche näheren, über die vorliegenden Urteilsannahmen hinausgehenden Feststellungen zur Qualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB nötig gewesen wären (der Sache nach Ziffer 10,), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der sinngemäße Einwand, dass sich bis zum 24. Juli 2004 kein Gläubiger beim Angeklagten „gemeldet" und eine Forderung geltend gemacht hätte, weshalb ein Verheimlichen des Geldes iSd Paragraph 156, Absatz eins, StGB zu dieser Zeit noch gar nicht - sondern vielmehr erst ab Eröffnung des Privatkonkurses am 12. November 2004 - möglich gewesen wäre, geht ebenso wie die - nicht nachvollziehbar auf die Angaben des Zeugen Dr. K***** gestützte - Behauptung, der Angeklagte hätte am 24. Juli 2007 keine Gläubiger gehabt, deren Befriedigung er hätte vereiteln oder schmälern können, daran vorbei, dass Täter der betrügerischen Krida (schon) derjenige sein kann, der Schuldner mehrerer, dh mindestens zweier Gläubiger ist (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 3); dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits - in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. Die Frage, ob „die Gläubiger auf den Komplementär greifen", betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Die Feststellung, dass der Angeklagte K***** Schuldner zumindest zweier Gläubiger war, wurde aber der Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) zuwider sehr wohl getroffen (US 4 f). Die vermisste Konstatierung ergibt sich nämlich schon daraus, dass der Genannte Komplementär der O***** KG war, über die am 16. Juli 2004 beim Landesgericht Linz, AZ 12 S 58/04y, das Konkursverfahren eröffnet wurde, wobei - so die unbestrittenen erstrichterlichen Feststellungen - Forderungen in Höhe von ca 1,4 Mio Euro angemeldet und festgestellt wurden. Dazu ist anzumerken, dass eine Kommanditgesellschaft (KG) keine juristische Person ist und der Komplementär unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 S 84, 141, 143 und 152 f in Verbindung mit 110 ff); Gläubiger der KG sind somit auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst vergleiche 11 Os 65/01). Die Kenntnis des Angeklagten von seiner Stellung als Komplementär, nämlich dass er unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, haben die Tatrichter wiederum - dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zuwider - mit Bezugnahme auf seine jahrelange Tätigkeit in leitender Position bei der Geschäftsführung einer GmbH und einer KG und der daraus abgeleiteten „erheblichen wirtschaftlichen Kenntnisse" logisch und empirisch einwandfrei begründet.

Soweit die Beschwerde die Urteilspassage, in der das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren als „Geständnis" bezeichnete (US 7 oben), als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine konkrete Wiedergabe (iS eines „falschen Zitats") der Aussage des Angeklagten handelt, sondern bloß um deren zusammengefasste beweiswürdigende Beurteilung durch die Tatrichter, sodass Aktenwidrigkeit ausscheidet. Mit dem, einen inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) behauptenden Vorbringen, der jeweils hergestellte Konnex zwischen Verheimlichen und Verspielen bzw Beiseiteschaffen und Fürsichbehalten sei unter Zugrundelegung der üblichen Bedeutung dieser Begriffe mit den Gesetzen der Sprachlogik nicht in Einklang zu bringen und daher nicht nachvollziehbar, spricht der Beschwerdeführer bloß sprachliche Unebenheiten in der schriftlichen Urteilsausfertigung an. Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen wäre indes nur dann iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch, zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen), zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437; RIS-Justiz RS0119089). Eine solche Widersprüchlichkeit zeigt der Beschwerdeführer aber schlicht nicht - geschweige denn deutlich und bestimmt - auf.

Indem er im Rahmen der weiteren Mängelrüge schließlich die von den Tatrichtern aus seinen „erheblichen wirtschaftlichen Kenntnissen" gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite mit Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden „Feststellung rechtlicher Kenntnisse" bestreitet, den Umstand, dass er im Vorverfahren - dem erstrichterlichen Ausspruch zuwider - insbesondere zur subjektive Tatseite kein Geständnis abgelegt habe, hervorhebt und sich neuerlich auf seine „seit jeher wahrheitsgemäße" Verantwortung bezieht, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Mit der Kritik am erstgerichtlichen Ausspruch, wonach der Angeklagte „einen aufwändigen Lebensstil" geführt und noch im Jahre 1991 Privatentnahmen von über 70.000 Euro getätigt habe, spricht die Mängelrüge keine für den in Rede stehenden Tatvorwurf der betrügerischen Krida entscheidende Tatsache an. Sie bedarf demnach keiner weiteren Erwiderung.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die nun im Wesentlichen bloß das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die (unter teilweiser gänzlicher Negation der vorliegenden Urteilsannahmen sowie unter weitgehender Vernachlässigung der gebotenen vernetzten Betrachtung der gesamten Beweisresultate und der dazu angestellten Urteilserwägungen) bloß erneut die tatrichterliche Beweiswürdigung - auch in Bezug auf nicht entscheidungswesentliche Umstände - kritisiert, vermag solcherart insbesondere weder mit dem Hinweis auf die - leugnende - Verantwortung des Angeklagten noch mit der mehrfachen Behauptung des Fehlens „einer nachvollziehbaren Begründung" sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Das Thema der „materiellen Insolvenz des Angeklagten" (ob und wann diese eingetreten ist) ist für die Erfüllung des Tatbestands der betrügerischen Krida - wie dargelegt - ebenso wenig von Relevanz wie sein „Lebensstil".

Entgegen dem Vorbringen zur Ziffer 8,, dass die dem Schuldspruch zu Grunde gelegte Tathandlung, wonach der Angeklagte einen Teil des in Rede stehenden Bargeldbetrags in Höhe von 72.000 Euro für sich behielt, weder von der ursprünglichen Anklage umfasst gewesen noch die Anklage in diese Richtung ausgedehnt worden sei, überschreitet die angefochtene Entscheidung die Anklage (ON 31/III) nicht. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund bezieht sich nämlich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (iS eines prozessualen Tatbegriffs; vergleiche RIS-Justiz RS0113142) meinen (RIS-Justiz RS0121607; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), was hier - aus den schon in Beantwortung der Einwände der Mängelrüge genannten Gründen - zweifelsfrei der Fall ist; der geforderten Identität stünde selbst die Annahme vom Ankläger nicht genannter Tathandlungen des alternativen Mischdelikts der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB nicht entgegen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 513).

Weshalb eine Feststellung zum Eintritt der „materiellen Insolvenz" des Angeklagten nötig gewesen wäre, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.

Ebenso sagt die Beschwerde nicht, warum die - von ihr vermissten - Konstatierungen dazu, „durch welche Handlung und welchen konkreten Gläubigern gegenüber Erik K***** einen Teil des Betrages verheimlicht haben soll", für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sein sollten.

Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, zur subjektiven Tatseite seien keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich „die verba legalia bzw inhaltsleere Formeln verwendet" worden, ist im Hinblick auf den Inhalt der Gründe (US 4 f in Verbindung mit US 6 f) - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - nicht nachvollziehbar.

Mit der bloßen Rechtsbehauptung, ein Täter schädige „seine Gläubiger iSd Paragraph 156, StGB nur, wenn er zur Tatzeit schon zahlungsunfähig war oder wurde", und dem darauf gestützten Einwand, diesbezüglich lägen keine Feststellungen vor, verfehlt die Rüge (Ziffer 9, Litera a,) gleichfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Zum Schuldspruch römisch drei.:

Zutreffend macht die Beschwerde (der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,) geltend, dass dem Urteil keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen sind, die eine Beurteilung ermöglichten, ob in der fraglichen Zeit (Jänner bis März 2004) die Löhne tatsächlich noch ausbezahlt wurden. Denn ein iSd Paragraph 153 c, StGB tatbildliches Einbehalten kann nur in Ansehung von Dienstnehmerbeiträgen für tatsächlich ausbezahlte (und nicht in Bezug auf jene für bloß fällige) Löhne vorliegen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153 c, [2006] Rz 14; RIS-Justiz RS0084575).

Schon diese vom Beschwerdeführer aufgezeigte Lücke im Urteilssachverhalt hindert eine abschließende rechtliche Beurteilung. Dies erfordert die Kassation des Schuldspruchs wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB.

Das übrige Beschwerdevorbringen hiezu bedarf demnach keiner weiteren Erörterung.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erik K***** war demnach das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, bereits bei nichtöffentlicher Beratung im Schuldspruch wegen Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei.) sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90404 12Os91.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00091.08M.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0120OS00091_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084575 Rechtssatz 30.03.1978Zivilrecht
"Einbehalten" werden nicht schon die Dienstnehmeranteile der fälligen Löhne, sondern nur die Dienstnehmeranteile der tatsächlich ausbezahlten Löhne.
RS0094650 Rechtssatz 13.09.1994Strafrecht
Die Tathandlung muss den gänzlichen (Vereitelung) oder zumindest teilweisen (Schmälerung) effektiven Befriedigungsausfall eines von wenigstens zwei Gläubigern bewirken. Eine bloße Verzögerung der Befriedigung reicht nicht aus.
RS0098710 Rechtssatz 12.10.1973Strafrecht
Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wir …
RS0113142 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
RS0116655 Rechtssatz 08.08.2002Strafrecht
Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtliche Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht angefochten werden (hier: § 129 Z 1 StGB durch Einsteigen und Einbrechen).
RS0118270 Rechtssatz 21.10.2003Strafrecht
§ 156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder gesch …
RS0118780 Rechtssatz 14.04.2004Strafrecht
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Bewe …
RS0119089 Rechtssatz 27.05.2004Strafrecht
Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergab …
RS0120085 Rechtssatz 26.07.2005Strafrecht
Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.
RS0121607 Rechtssatz 12.12.2006Strafrecht
Die Summe der einem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen muss der Summe der im Urteil durch Schuld- (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder Freispruch (§ 259 StPO) erledigten entsprechen (WK-StPO § 281 Rz 502).