Rechtssatz RS0118559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118559
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Rechtssatz
Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden. Bezieht sich jedoch die Duldungsverpflichtung in der im Anfechtungsprozess ergangenen Entscheidung auf eine einstweilige Verfügung, mit der einstweiliger Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde, so ist es wegen der gleichen materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts und denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren gerechtfertigt, die Duldungsverpflichtung auf Grund der Entscheidung im Anfechtungsprozess auch auf die Exekution aus dem Titel im Hauptverfahren zu beziehen, der Höhe nach allerdings eben nur, soweit die Anfechtung Erfolg hatte (d.h. wie in der einstweiligen Verfügung zugesprochen).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 243/03m
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 243/03m
- 7 Ob 153/04g
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
nur: Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden. (T1)
- 1 Ob 186/04s
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 186/04s
Vgl auch; Beisatz: Auf Grund des im Anfechtungsprozess erstrittenen Titels kann der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) gegen die Anfechtungsgegnerin vollstreckt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118559
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00243_03M0000_001