Rechtssatz RS0118917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118917
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118917
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20040317_OGH0002_009OBA00115_03G0000_001