Der Rekurs der klagenden Partei ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Rekurs der zweitbeklagten Partei ist nicht zulässig.
Zum Rekurs der klagenden Partei:
Zur Anrechnung nach § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB:Zur Anrechnung nach Paragraph 1155, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB:
Der Oberste Gerichtshof hat zu 4 Ob 18/81 = ZAS 1983, 62 [Schrammel] = DRdA 1983/2 [DRdA 1983, 7 Holzer] uva bereits ausgesprochen, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet ist, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen, wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt. In diesem Falle muss sich der Arbeitnehmer aber auch von dem Zeitpunkt an, in dem ihm unmissverständlich war, dass der Arbeitgeber seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird, ja eine Dienstleistung gerade zu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte. Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre differenziert kommentiert. Während Holzer (aaO) eine Anrechnungsverpflichtung des Arbeitnehmers dann ablehnt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung vorsätzlich behindert, pflichtet Schrammel (aaO) der zitierten Entscheidung zu. Nach letztgenannter Lehrmeinung sollen Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers und anderweitiger Erwerb harmonisch nebeneinander stehen, es dürfen daher sowohl die Anforderungen die Leistungsbereitschaft als auch an die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen, nicht überspannt werden. Bei kurzfristigen Verhinderungen wird es dem Arbeitnehmer daher wohl kaum zumutbar sein, ein anderes Dienstverhältnis einzugehen, das er womöglich sofort nach Antritt der Arbeit in das Auflösungsstadium versetzen müsste. Ist hingegen die Dienstleistung für einen längeren und absehbaren Zeitraum unmöglich geworden, kann vom Arbeitnehmer grundsätzlich erwartet werden, die Zeit der Arbeitsverhinderung durch ein "Zwischendienstverhältnis" zu überbrücken. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem klar war, dass ihn der Arbeitgeber auch in einer anderen Verwendung nicht beschäftigen werde, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte. Hat aber der Arbeitnehmer während des "endgültigen" Verzichtes auf die Arbeitsleistung ein "Zwischendienstverhältnis" begründet, so darf ihm nicht zugemutet werden, dieses Arbeitsverhältnis vertragswidrig, also zum Beispiel ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zu lösen. Der Arbeitnehmer hat sohin bei Eingehen eines "Zwischendienstverhältnisses" seine Leistungsbereitschaft zum alten Arbeitgeber ausreichend bekundet, wenn er unverzüglich alle Schritte einleitet, um das Zwischendienstverhältnis rechtmäßig aufzulösen, damit er seine Arbeit beim früheren Arbeitgeber wieder aufnehmen kann.
Diesen Erwägungen von Schrammel ist beizupflichten, zumal sie einen tauglichen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien des Arbeitsvertrages bieten und auch das Zumutbarkeitskriterium auf Seiten des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Im Anschluss an seine Entscheidung 8 ObA 2046/96g = SZ 70/20, hat der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 24/01x ausgesprochen, dass selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen ist, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.
Im hier zu beurteilenden Fall war für den Kläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer in seiner Lage völlig klar, dass die zweitbeklagte Partei eine Arbeitsleistung nicht mehr zulassen werde, zumal sie sich ja ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt hatte, in keinem Vertragsverhältnis zu ihm zu stehen und die Kündigung auch nur "vorsichtshalber" ausgesprochen hatte. Wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt (§ 510 Abs 3 ZPO), befand sich der Kläger auch keineswegs in einem unlösbaren Konflikt zwischen kollektivvertraglichem Konkurrenzverbot einerseits und Anrechnungspflicht andererseits. Eine Berufung der zweitbeklagten Partei, welche eine Dienstleistung des Klägers erkennbar endgültig verhindert hatte, auf das kollektivvertragliche Konkurrenzverbot wäre zweifelsohne - ebenfalls erkennbar - sittenwidrig gewesen, sodass die Aufnahme einer Tätigkeit des Klägers bei einem anderen Luftfahrtunternehmen keinen Entlassungsgrund verwirklicht hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die - hiefür behauptungs- und beweispflichtige (RIS-Justiz RS0021543; RS0028309) - zweitbeklagte Partei eine Anrechnung des möglichen Eigenverdienstes nach § 1155 ABGB gerade noch ausreichend deutlich einwendet (AS 79). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Aufhebung des Ersturteils ausgesprochen.Im hier zu beurteilenden Fall war für den Kläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer in seiner Lage völlig klar, dass die zweitbeklagte Partei eine Arbeitsleistung nicht mehr zulassen werde, zumal sie sich ja ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt hatte, in keinem Vertragsverhältnis zu ihm zu stehen und die Kündigung auch nur "vorsichtshalber" ausgesprochen hatte. Wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), befand sich der Kläger auch keineswegs in einem unlösbaren Konflikt zwischen kollektivvertraglichem Konkurrenzverbot einerseits und Anrechnungspflicht andererseits. Eine Berufung der zweitbeklagten Partei, welche eine Dienstleistung des Klägers erkennbar endgültig verhindert hatte, auf das kollektivvertragliche Konkurrenzverbot wäre zweifelsohne - ebenfalls erkennbar - sittenwidrig gewesen, sodass die Aufnahme einer Tätigkeit des Klägers bei einem anderen Luftfahrtunternehmen keinen Entlassungsgrund verwirklicht hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die - hiefür behauptungs- und beweispflichtige (RIS-Justiz RS0021543; RS0028309) - zweitbeklagte Partei eine Anrechnung des möglichen Eigenverdienstes nach Paragraph 1155, ABGB gerade noch ausreichend deutlich einwendet (AS 79). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Aufhebung des Ersturteils ausgesprochen.
Zur Höhe des Anspruches:
Gemäß § 4 Abs 2 AVRAG darf durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-Kollektivvertrages ergeben, sind aber nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-Kollektivvertrages übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertrags-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben (Binder, AVRAG § 4 Rz 19). Das Entgelt wird somit im Übergangszeitpunkt eingefroren und folgt in seinem künftigen Schicksal dem Kollektivvertrag des Erwerbers. Dies gilt auch für allfällige Biennalsprünge, die keinesfalls mehr nach den Regeln des Veräußererkollektivvertrages zustehen (Holzer/Reissner AVRAG § 4, 143). Da mit § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG kein mit dem normativ anzuwendenden Kollektivvertrag konkurrierendes "normatives" Entgelt geschaffen werden sollte, ist von der umfassenden Geltung des beim Übernehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auszugehen (9 ObA 97/95). Der Umstand, dass der Kläger nach dem Veräußererkollektivvertrag vorgerückt wäre, hat daher außer Betracht zu bleiben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG darf durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-Kollektivvertrages ergeben, sind aber nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-Kollektivvertrages übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertrags-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben (Binder, AVRAG Paragraph 4, Rz 19). Das Entgelt wird somit im Übergangszeitpunkt eingefroren und folgt in seinem künftigen Schicksal dem Kollektivvertrag des Erwerbers. Dies gilt auch für allfällige Biennalsprünge, die keinesfalls mehr nach den Regeln des Veräußererkollektivvertrages zustehen (Holzer/Reissner AVRAG Paragraph 4, 143,). Da mit Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG kein mit dem normativ anzuwendenden Kollektivvertrag konkurrierendes "normatives" Entgelt geschaffen werden sollte, ist von der umfassenden Geltung des beim Übernehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auszugehen (9 ObA 97/95). Der Umstand, dass der Kläger nach dem Veräußererkollektivvertrag vorgerückt wäre, hat daher außer Betracht zu bleiben.
Zum Rekurs der zweitbeklagten Partei:
Es ist entgegen dem Einwand der klagenden Partei rechtzeitig (Zustellung des Aufhebungsbeschlusses: 4. 7. 2003; Postaufgabedatum des Rekurses 31. 7. 2003), er ist aber unzulässig. Der Oberste Gerichtshof ist zwar nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss angeführt hat; macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, dann ist der Rekurs trotz der Zulässigkeitserklärung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043880 [T5]). Die Frage, ob die Verzögerung der Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach § 49a zweiter Satz ASGG zuzusprechen sind, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0116030 [T1]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der zweitbeklagten Partei der Betriebsübergang klar sein musste und demnach die Zahlungsverzögerung durch die zweitbeklagte Partei auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhte, ist zutreffend und gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Auch aus dem Argument, dass erst durch die Vorentscheidung 9 ObA 97/02h abschließend geklärt sei, dass wegen eines Betriebsüberganges unzulässige Kündigungen des Übernehmers mit Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses und nicht mit Kündigungsanfechtung zu bekämpfen sind, ergibt sich keine erhebliche Rechtsfrage. Aufgrund der Klagsführung vom 21. 6. 1994 (Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Anfechtung der Kündigung) musste der zweitbeklagten Partei völlig klar sein, dass der Kläger nicht bereit war, die wegen des Betriebsüberganges schon zivilrechtlich unzulässige Kündigung hinzunehmen, sodass kein Schwebezustand existiere.Es ist entgegen dem Einwand der klagenden Partei rechtzeitig (Zustellung des Aufhebungsbeschlusses: 4. 7. 2003; Postaufgabedatum des Rekurses 31. 7. 2003), er ist aber unzulässig. Der Oberste Gerichtshof ist zwar nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss angeführt hat; macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, dann ist der Rekurs trotz der Zulässigkeitserklärung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043880 [T5]). Die Frage, ob die Verzögerung der Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG zuzusprechen sind, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0116030 [T1]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der zweitbeklagten Partei der Betriebsübergang klar sein musste und demnach die Zahlungsverzögerung durch die zweitbeklagte Partei auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhte, ist zutreffend und gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Auch aus dem Argument, dass erst durch die Vorentscheidung 9 ObA 97/02h abschließend geklärt sei, dass wegen eines Betriebsüberganges unzulässige Kündigungen des Übernehmers mit Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses und nicht mit Kündigungsanfechtung zu bekämpfen sind, ergibt sich keine erhebliche Rechtsfrage. Aufgrund der Klagsführung vom 21. 6. 1994 (Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Anfechtung der Kündigung) musste der zweitbeklagten Partei völlig klar sein, dass der Kläger nicht bereit war, die wegen des Betriebsüberganges schon zivilrechtlich unzulässige Kündigung hinzunehmen, sodass kein Schwebezustand existiere.
Der Kostenzuspruch an die klagende Partei gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen wurde, diente sie der zweckentsprechenden Rechtsausfolgung (Streitwert für Werbegebühren sind entgegen dem Kostenbestimmungsantrag nicht das Kapital, sondern gemäß § 12 Abs 4 lit a RATG der Antrag von EUR 1.450).Der Kostenzuspruch an die klagende Partei gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen wurde, diente sie der zweckentsprechenden Rechtsausfolgung (Streitwert für Werbegebühren sind entgegen dem Kostenbestimmungsantrag nicht das Kapital, sondern gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, RATG der Antrag von EUR 1.450).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.