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Rechtssatz RS0118957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118957

Geschäftszahl

6Ob17/04z

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Rechtssatz

Das österreichische Verlassenschaftsgericht ist für die Abhandlung des inländischen beweglichen Nachlasses eines in Frankreich verstorbenen französischen Staatsbürgers, der seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte, zuständig. Der Begriff "Wohnsitz" ist nach französischem Recht auszulegen. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG das materielle französische Erbrecht anzuwenden. Bei Mobilien knüpft das französische Kollisionsrecht aber an den letzten Wohnsitz des Erblassers an und gelangt zu einer Rückverweisung. Die Erbrechtstitel sind daher bei der Verteilung der Parteirollen (Paragraph 125, AußStrG) nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/04z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118957

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0060OB00017_04Z0000_001