Rechtssatz RS0119629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119629
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des Paragraph 1416, ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 84/04g
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
Veröff: SZ 2005/6
- 3 Ob 114/14g
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 114/14g
- 4 Ob 42/15b
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 42/15b
Aber; Beisatz: Dies gilt nicht für die prozessuale Aufrechnung. Reiht der Beklagte mehrere eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ‑ aus materiell‑rechtlicher Sicht ‑ getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2015/46
- 1 Ob 53/26i
Entscheidungstext OGH 24.06.2026 1 Ob 53/26i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119629
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20050125_OGH0002_0100OB00084_04G0000_001