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Rechtssatz RS0119629

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119629

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des Paragraph 1416, ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 84/04g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
    Veröff: SZ 2005/6
  • 3 Ob 114/14g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 114/14g
  • 4 Ob 42/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 42/15b
    Aber; Beisatz: Dies gilt nicht für die prozessuale Aufrechnung. Reiht der Beklagte mehrere eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ‑ aus materiell‑rechtlicher Sicht ‑ getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2015/46
  • 1 Ob 53/26i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2026 1 Ob 53/26i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119629

Im RIS seit

24.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20050125_OGH0002_0100OB00084_04G0000_001