Rechtssatz RS0119636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119636
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Rechtssatz
Stützt sich der klagende Käufer ausschließlich auf Gewährleistung, kann es auf eine angebliche Verletzung von Aufklärungspflichten der beklagten Verkäuferin nicht ankommen. Das wäre nur für Irrtum (§ 871 Abs 2 ABGB) oder Schadenersatz von Bedeutung.Stützt sich der klagende Käufer ausschließlich auf Gewährleistung, kann es auf eine angebliche Verletzung von Aufklärungspflichten der beklagten Verkäuferin nicht ankommen. Das wäre nur für Irrtum (Paragraph 871, Absatz 2, ABGB) oder Schadenersatz von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119636
Dokumentnummer
JJR_20041124_OGH0002_0030OB00127_04D0000_001