Rechtssatz RS0119703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119703
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Rechtssatz
Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des Paragraph 10, BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 113/04g
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 113/04g
- 9 Ob 50/11k
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 50/11k
Auch; Beisatz: § 13 Abs 2 BTVG ordnet die unmittelbare Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Erwerber im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beurteilung des Baufortschritts an. (T1)
Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch gemäß § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger sicherstellen. (T2)
- 3 Ob 123/13d
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/104
- 4 Ob 3/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
Auch; nur: Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. (T3)
Beisatz: Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. (T4)
- 3 Ob 225/17k
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 225/17k
Vgl; nur T3; Beisatz: Solange nicht fest steht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann, ist es im Abwicklungsstadium unerheblich, ob einer vorzeitigen Zahlung ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüber steht. (T5); Beisatz: Steht fest, dass eine weitere Erfüllung des Vertrags durch das Bauunternehmen nicht (mehr) stattfindet, ist der Sicherungszweck des BTVG (Absicherung des Vorauszahlungsrisikos des Erwerbers) nicht mehr maßgeblich. (T6)
- 6 Ob 173/18m
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
vgl auch; Beisatz: Die in § 10 Abs 2 BTVG definierten Ratenpläne sind nicht etwa als unverbindliche Vorschläge des Gesetzgebers zu verstehen, sondern zwingend, sodass die gesetzlich definierten Prozentwerte vertraglich nicht höher zugunsten des Bauträgers vereinbart werden können. (T7)
Anm: Veröff: SZ 2018/85
- 4 Ob 158/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
Beisatz: Der Bauträger dürfte sich also nicht etwa für die Fertigstellung von Fassade und Fenstern 20 % (statt 12 %) des Kaufpreises auszahlen lassen, weil diese statt der in § 10 Abs 2 Z1 bzw 2 lit c BTVG genannten Fertigstellung der Rohinstallationen als dritter Meilenstein des Bauvorhabens erreicht wurde. (T8)
Beisatz: Dadurch würde nämlich die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung des Wertzuwachses durch den jeweiligen Baufortschritt unterlaufen. (T9)
- 5 Ob 233/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2024 5 Ob 233/23k
Beisatz wie T3
- 9 Ob 3/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 3/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119703
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00113_04G0000_003