Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Das am 1. 1. 1997 in Kraft getretenen BTVG erfasst verschiedene Vertragstypen, die die entgeltliche Herstellung und Überlassung von Wohnungen und Gebäuden zum Gegenstand haben. Muss das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest durchgreifend erneuert werden, besteht ein Risiko des Erwerbers, geleistete Vorauszahlungen zu verlieren, wenn es - aus welchen Gründen immer - nicht zum Bau bzw zur Fertigstellung kommt (ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 12). Das Gesetz sieht drei „Hauptsicherungsmodelle" zur Sicherung der vom Erwerber geleisteten Vorauszahlungen mit durchaus unterschiedlichem Erfolg (Würth in Rummel³ vor § 1 BTVG Rz 1) vor.Das am 1. 1. 1997 in Kraft getretenen BTVG erfasst verschiedene Vertragstypen, die die entgeltliche Herstellung und Überlassung von Wohnungen und Gebäuden zum Gegenstand haben. Muss das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest durchgreifend erneuert werden, besteht ein Risiko des Erwerbers, geleistete Vorauszahlungen zu verlieren, wenn es - aus welchen Gründen immer - nicht zum Bau bzw zur Fertigstellung kommt (ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 12). Das Gesetz sieht drei „Hauptsicherungsmodelle" zur Sicherung der vom Erwerber geleisteten Vorauszahlungen mit durchaus unterschiedlichem Erfolg (Würth in Rummel³ vor Paragraph eins, BTVG Rz 1) vor.
Ein Bauträgervertrag ist gemäß § 2 Abs 1 BTVG ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.Ein Bauträgervertrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BTVG ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.
Der Gesetzgeber definiert den Begriff der „durchgreifenden Erneuerung" nicht. Nach den Materialien (ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 13) ist von einer „durchgreifenden Erneuerung" von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „ durchgreifende Erneuerung" können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.Der Gesetzgeber definiert den Begriff der „durchgreifenden Erneuerung" nicht. Nach den Materialien (ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 13) ist von einer „durchgreifenden Erneuerung" von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „ durchgreifende Erneuerung" können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.
Davon ist hier im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellten vereinbarten Baumaßnahmen (Erneuerung sämtlicher elektrischer Leitungen, Installieren der Gasetagenheizung, Schaffung komplett neuer sanitärer Einrichtungen, Grundrissveränderung, Einbau neuer Türen, Einbeziehung von allgemeinen Teilen in die Wohnung) grundsätzlich auszugehen. Maßgeblich ist, dass die Wohnung top Nr 17 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch „durchgreifend zu erneuern" war, das Objekt also noch nicht fertiggestellt war (Schwimann/Böhm/Pletzer, ABGB² IV § 2 BTVG Rz 31). Ist - wie hier - an der betreffenden Wohnung bereits Wohnungseigentum zugunsten des Liegenschaftseigentümers (erstbeklagte Verkäuferin) begründet, dann ist der Bauträgervertrag ein reiner Kaufvertrag über den Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum an der betreffenden Wohnung untrennbar verbunden ist (Böhm/Pletzer aaO § 2 BTVG Rz 36). Ob es der Absicht des Gesetzgebers allerdings wirklich entspricht, dass auch der Verkäufer einer einzigen, bereits bestehenden Wohnung (oder eines bereits bestehenden Einfamilienhauses) als „Bauträger" dem BTVG unterliegt, nur weil er mit dem Käufer eine-möglicherweise technisch gar nicht gebotene und nur aus ästhetischen Gründen gewünschte - „durchgreifende Erneuerung" des Objektes vereinbarte (bejahend wohl Böhm, Das neue Bauträger-Vertragsrecht, immolex 1997, 50, FN 11; s. auch ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 13), könnte allerdings als zweifelhaft erachtet werden. Einer abschließenden Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es hier allerdings nicht, weil das Klagebegehren auch unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des BTVG - die im Revisionsverfahren im Übrigen von den Beklagten nicht mehr bezweifelt wird - abzuweisen ist:Davon ist hier im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellten vereinbarten Baumaßnahmen (Erneuerung sämtlicher elektrischer Leitungen, Installieren der Gasetagenheizung, Schaffung komplett neuer sanitärer Einrichtungen, Grundrissveränderung, Einbau neuer Türen, Einbeziehung von allgemeinen Teilen in die Wohnung) grundsätzlich auszugehen. Maßgeblich ist, dass die Wohnung top Nr 17 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch „durchgreifend zu erneuern" war, das Objekt also noch nicht fertiggestellt war (Schwimann/Böhm/Pletzer, ABGB² IV Paragraph 2, BTVG Rz 31). Ist - wie hier - an der betreffenden Wohnung bereits Wohnungseigentum zugunsten des Liegenschaftseigentümers (erstbeklagte Verkäuferin) begründet, dann ist der Bauträgervertrag ein reiner Kaufvertrag über den Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum an der betreffenden Wohnung untrennbar verbunden ist (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 2, BTVG Rz 36). Ob es der Absicht des Gesetzgebers allerdings wirklich entspricht, dass auch der Verkäufer einer einzigen, bereits bestehenden Wohnung (oder eines bereits bestehenden Einfamilienhauses) als „Bauträger" dem BTVG unterliegt, nur weil er mit dem Käufer eine-möglicherweise technisch gar nicht gebotene und nur aus ästhetischen Gründen gewünschte - „durchgreifende Erneuerung" des Objektes vereinbarte (bejahend wohl Böhm, Das neue Bauträger-Vertragsrecht, immolex 1997, 50, FN 11; s. auch ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 13), könnte allerdings als zweifelhaft erachtet werden. Einer abschließenden Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es hier allerdings nicht, weil das Klagebegehren auch unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des BTVG - die im Revisionsverfahren im Übrigen von den Beklagten nicht mehr bezweifelt wird - abzuweisen ist:
§ 4 Abs 1 BTVG legt den zwingenden Inhalt des schriftlich zu erstellenden Bauträgervertrages fest. Neben der bestimmten Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, des vom Erwerber zu zahlenden Entgelts, des spätesten Übergabetermins, der vom Erwerber allenfalls zu übernehmenden Lasten und der Nennung des Treuhänders, falls ein solcher zu bestellen ist, muss gemäß § 4 Abs 1 Z 5 BTVG die Art der Sicherung des Erwerbers festgehalten werden. Je nachdem, ob die „Ordnungsfunktion" oder die „Schutzfunktion" überwiegt, liegt absolute oder geltend zu machende relative Nichtigkeit vor. Geht man im hier zu beurteilenden Fall davon aus, dass im Kaufvertrag Angaben über die Art der Sicherung des Erwerbers (§ 4 Abs 1 Z 5 BTVG) fehlen, so handelt es sich jedenfalls nur um eine vom Erwerber geltend zu machende relative Nichtigkeit, die analog § 3 BTVG mit Ende der Sicherungspflicht heilt (Böhm/Pletzer aaO § 4 BTVG Rz 2; Würth aaO § 4 BTVG Rz 4; Engin-Deniz Bauträgervertragsgesetz² § 4 Rz 5; aA offenbar Langer, Bauträgervertragsgesetz § 4 Rz 16 f). Da hier das fertiggestellte Vertragsobjekt übergeben wurde und die Kläger selbst davon ausgehen, dass ihnen letztlich die vereinbarte Rechtsstellung eingeräumt wurde, kann ein allfälliger Formmangel wegen Verstoßes des in § 4 Abs 1 Z 5 BTVG festgelegten Inhaltserfordernisses des Bauträgervertrages nicht mehr geltend gemacht werden.Paragraph 4, Absatz eins, BTVG legt den zwingenden Inhalt des schriftlich zu erstellenden Bauträgervertrages fest. Neben der bestimmten Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, des vom Erwerber zu zahlenden Entgelts, des spätesten Übergabetermins, der vom Erwerber allenfalls zu übernehmenden Lasten und der Nennung des Treuhänders, falls ein solcher zu bestellen ist, muss gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, BTVG die Art der Sicherung des Erwerbers festgehalten werden. Je nachdem, ob die „Ordnungsfunktion" oder die „Schutzfunktion" überwiegt, liegt absolute oder geltend zu machende relative Nichtigkeit vor. Geht man im hier zu beurteilenden Fall davon aus, dass im Kaufvertrag Angaben über die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, BTVG) fehlen, so handelt es sich jedenfalls nur um eine vom Erwerber geltend zu machende relative Nichtigkeit, die analog Paragraph 3, BTVG mit Ende der Sicherungspflicht heilt (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 4, BTVG Rz 2; Würth aaO Paragraph 4, BTVG Rz 4; Engin-Deniz Bauträgervertragsgesetz² Paragraph 4, Rz 5; aA offenbar Langer, Bauträgervertragsgesetz Paragraph 4, Rz 16 f). Da hier das fertiggestellte Vertragsobjekt übergeben wurde und die Kläger selbst davon ausgehen, dass ihnen letztlich die vereinbarte Rechtsstellung eingeräumt wurde, kann ein allfälliger Formmangel wegen Verstoßes des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, BTVG festgelegten Inhaltserfordernisses des Bauträgervertrages nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Vorinstanzen gründen den Zuspruch des Zahlungsbegehrens im Wesentlichen darauf, dass das „grundbücherliche Sicherungsmodell" des § 9 BTVG nicht wirksam vereinbart worden sei, weil es an einer Ratenplanvereinbarung im Sinne des § 10 BTVG und insbesondere an einer ausdrücklichen Vereinbarung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 3 BTVG fehle. Daraus folge, dass die Sicherungspflicht der Erstbeklagten gemäß § 7 Abs 5 BTVG erst mit Erlangung der rechtskräftigen Baubewilligung (März 2001) geendet habe und dass bis dahin - mangels Vorliegens eines Ratenplanes - Zahlungen der Erwerber zur Gänze nicht fällig geworden seien.Die Vorinstanzen gründen den Zuspruch des Zahlungsbegehrens im Wesentlichen darauf, dass das „grundbücherliche Sicherungsmodell" des Paragraph 9, BTVG nicht wirksam vereinbart worden sei, weil es an einer Ratenplanvereinbarung im Sinne des Paragraph 10, BTVG und insbesondere an einer ausdrücklichen Vereinbarung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG fehle. Daraus folge, dass die Sicherungspflicht der Erstbeklagten gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BTVG erst mit Erlangung der rechtskräftigen Baubewilligung (März 2001) geendet habe und dass bis dahin - mangels Vorliegens eines Ratenplanes - Zahlungen der Erwerber zur Gänze nicht fällig geworden seien.
Dazu wurde erwogen:
Die Kläger beanstandeten nie, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung vor Übergabe 900.000 S statt der vertraglich vereinbarten 890.000 S an die Erstbeklagte bezahlt wurden. Darauf ist daher nicht einzugehen.
Dass die mangelnde Nennung der Sicherungsart im Vertrag selbst von den Erwerbern nicht mehr geltend gemacht werden kann, wurde bereits dargetan. Ob die Erstbeklagte ihrer im BTVG vorgesehenen Sicherungspflicht nachkam, bzw ob und in welchem Umfang diese Pflicht verletzt wurde, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 10 BTVG eingehalten wurden:Dass die mangelnde Nennung der Sicherungsart im Vertrag selbst von den Erwerbern nicht mehr geltend gemacht werden kann, wurde bereits dargetan. Ob die Erstbeklagte ihrer im BTVG vorgesehenen Sicherungspflicht nachkam, bzw ob und in welchem Umfang diese Pflicht verletzt wurde, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, BTVG eingehalten wurden:
Das grundbücherliche Sicherungsmodell, bei welchem nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb eines bestimmten Objektes (Böhm, Der beiderseits unerfüllte Bauträgervertrag im Konkurs des Bauträgers, wobl 1999, 109 [115]; Fellner, Die Sicherung des Erwerbers durch Bestellung eines Treuhänders, NZ 1999, 3 [5]; 8 Ob 42/04s = EvBl 2005/14) gesichert ist, setzt eine grundbücherliche Sicherstellung in Verbindung mit der Zahlung nach einem dem § 10 BVG entsprechenden Ratenplan voraus. Hier ist unstrittig, dass bereits vor Auszahlung des ersten Teilbetrages an die Erstbeklagte am 1. 10. 1999 das lastenfreie Eigentumsrecht der Kläger an der Wohnung verbüchert wurde. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen der Erwerber ist auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder - wie hier - vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist (Böhm/Pletzer aaO § 10 BTVG Rz 8; ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 24).Das grundbücherliche Sicherungsmodell, bei welchem nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb eines bestimmten Objektes (Böhm, Der beiderseits unerfüllte Bauträgervertrag im Konkurs des Bauträgers, wobl 1999, 109 [115]; Fellner, Die Sicherung des Erwerbers durch Bestellung eines Treuhänders, NZ 1999, 3 [5]; 8 Ob 42/04s = EvBl 2005/14) gesichert ist, setzt eine grundbücherliche Sicherstellung in Verbindung mit der Zahlung nach einem dem Paragraph 10, BVG entsprechenden Ratenplan voraus. Hier ist unstrittig, dass bereits vor Auszahlung des ersten Teilbetrages an die Erstbeklagte am 1. 10. 1999 das lastenfreie Eigentumsrecht der Kläger an der Wohnung verbüchert wurde. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen der Erwerber ist auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder - wie hier - vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 10, BTVG Rz 8; ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 24).
Der Auffassung der Vorinstanzen, das grundbücherliche Sicherungsmodell sei nicht wirksam vereinbart worden, weil es an einem Ratenplan im Sinne des § 10 BTVG fehle, kann nicht gefolgt werden: Im Kaufvertrag wurde die Erstellung einer Bankgarantie durch die Käufer vereinbart, wobei der bestellte Treuhänder Teilbeträge des Kaufpreises zu bestimmten, im Vertrag genau genannte Zeitpunkten an die Verkäuferin auszufolgen hatte. Dass diese Vereinbarungen (offenbar wegen der Unkenntnis der Verkäuferin über die mögliche Anwendbarkeit des BTVG) nicht ausdrücklich als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet wurden, schadet nicht: Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten (Böhm/Pletzer aaO § 10 BTVG Rz 3; ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 21). Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.Der Auffassung der Vorinstanzen, das grundbücherliche Sicherungsmodell sei nicht wirksam vereinbart worden, weil es an einem Ratenplan im Sinne des Paragraph 10, BTVG fehle, kann nicht gefolgt werden: Im Kaufvertrag wurde die Erstellung einer Bankgarantie durch die Käufer vereinbart, wobei der bestellte Treuhänder Teilbeträge des Kaufpreises zu bestimmten, im Vertrag genau genannte Zeitpunkten an die Verkäuferin auszufolgen hatte. Dass diese Vereinbarungen (offenbar wegen der Unkenntnis der Verkäuferin über die mögliche Anwendbarkeit des BTVG) nicht ausdrücklich als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet wurden, schadet nicht: Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 10, BTVG Rz 3; ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 21). Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Gemäß § 10 Abs 2 BTVG sind bei der Zahlung nach Ratenplan zu nachstehenden Terminen höchstens folgende Beträge fällig:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BTVG sind bei der Zahlung nach Ratenplan zu nachstehenden Terminen höchstens folgende Beträge fällig:
1. bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 % des Entgelts, wenn dem Erwerber Wohnungseigentum zu übertragen ist ....;
2. vom Restbetrag:
40 % nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches,
25 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen,
15 % nach Fertigstellung der Fenster und deren Verglasung,
17 % nach Bezugsfertigstellung,
3 % nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder bei vereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der Wohnung.
Gemäß § 10 Abs 3 BTVG ist eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs 2 Z 1) unter der Voraussetzung zulässig, dass aufgrund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet. Die erste Rate genießt insofern eine Sonderstellung, als sie zwar grundsätzlich erst bei Baubeginn (Beginn der Erdarbeiten) nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung fällig wird, aber in Wahrheit dem Wert des Baugrundes entsprechen soll, was sich schon aus der Unterscheidung 30 % bei Eigentum (Wohnungseigentum) und 20 % bei Baurecht ergibt. Daher kann nach § 10 Abs 2 BTVG eine Fälligkeit vor Baubeginn vereinbart werden, wenn infolge des Wertes des Grundstückes eine ausreichende Sicherheit durch die grundbücherliche Sicherstellung gegeben ist. Diese Frage hat letztlich der Treuhänder - allenfalls mit Hilfe eines Immobiliensachverständigen, der dem Erwerber unmittelbar haftet (§ 13 Abs 3 BTVG) - zu beurteilen. Der Treuhänder muss sich daher in rechtlicher wie wertmäßiger Hinsicht davon überzeugen, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um den Erwerber im Sinne des § 7 Abs 1 BTVG gegen den Verlust seiner bereits geleisteten Zahlungen zu sichern ( ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 22). Zwingend ist allerdings die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Treuhänder nicht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BTVG ist eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins,) unter der Voraussetzung zulässig, dass aufgrund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet. Die erste Rate genießt insofern eine Sonderstellung, als sie zwar grundsätzlich erst bei Baubeginn (Beginn der Erdarbeiten) nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung fällig wird, aber in Wahrheit dem Wert des Baugrundes entsprechen soll, was sich schon aus der Unterscheidung 30 % bei Eigentum (Wohnungseigentum) und 20 % bei Baurecht ergibt. Daher kann nach Paragraph 10, Absatz 2, BTVG eine Fälligkeit vor Baubeginn vereinbart werden, wenn infolge des Wertes des Grundstückes eine ausreichende Sicherheit durch die grundbücherliche Sicherstellung gegeben ist. Diese Frage hat letztlich der Treuhänder - allenfalls mit Hilfe eines Immobiliensachverständigen, der dem Erwerber unmittelbar haftet (Paragraph 13, Absatz 3, BTVG) - zu beurteilen. Der Treuhänder muss sich daher in rechtlicher wie wertmäßiger Hinsicht davon überzeugen, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um den Erwerber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, BTVG gegen den Verlust seiner bereits geleisteten Zahlungen zu sichern ( ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22). Zwingend ist allerdings die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Treuhänder nicht.
Die Argumentation der Vorinstanzen, eine Anwendung des § 10 Abs 3 BTVG scheitere daran, dass eine ausdrückliche Vereinbarung der Fälligkeit vor Baubeginn bzw vor Erlangung der rechtskräftigen Baubewilligung nicht getroffen worden sei, lässt die vertragliche Vereinbarung außer Acht, die gerade eine Fälligkeit vor Erlangung der Baubewilligung - wenngleich ohne ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Baubewilligung - vorsieht. Die Kläger behaupten gar nicht, über die fehlende Baubewilligung nicht in Kenntnis gewesen zu sein. Dass die Vereinbarung nicht als „Vereinbarung nach § 10 Abs 3 BTVG" bezeichnet wurde, schadet unter Zugrundelegung des Zweckes der Regelung des § 10 Abs 3 BTVG nicht: Dieser Zweck liegt, wie bereits ausgeführt, ausschließlich darin, dass in den Fällen, in denen der hohe Wert der Liegenschaft entsprechende Sicherheit bietet, eine Entgegennahme von Zahlungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Z 1 BTVG möglich sein soll. Gerade bei durchgreifender Erneuerung von Altbauten, wenn überdies, wie hier, bereits Wohnungseigentum zugunsten des Verkäufers einverleibt ist, wird die Liegenschaft, auch wenn das Objekt noch nicht saniert ist, typischerweise einen höheren Wert aufweisen als eine unbebaute Liegenschaft. Überdies wird im Regelfall zu Beginn der Sanierungsarbeiten, der hier nach den Feststellungen zeitlich vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgte, bereits ein Bauzustand vorliegen, der zumindest der Rohbaufertigstellung entspricht. Hier steht fest, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der ersten Kaufpreisrate von 900.000 S durch den Treuhänder an die Erstbeklagte das Eigentumsrecht der Kläger bereits einverleibt war.Die Argumentation der Vorinstanzen, eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG scheitere daran, dass eine ausdrückliche Vereinbarung der Fälligkeit vor Baubeginn bzw vor Erlangung der rechtskräftigen Baubewilligung nicht getroffen worden sei, lässt die vertragliche Vereinbarung außer Acht, die gerade eine Fälligkeit vor Erlangung der Baubewilligung - wenngleich ohne ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Baubewilligung - vorsieht. Die Kläger behaupten gar nicht, über die fehlende Baubewilligung nicht in Kenntnis gewesen zu sein. Dass die Vereinbarung nicht als „Vereinbarung nach Paragraph 10, Absatz 3, BTVG" bezeichnet wurde, schadet unter Zugrundelegung des Zweckes der Regelung des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG nicht: Dieser Zweck liegt, wie bereits ausgeführt, ausschließlich darin, dass in den Fällen, in denen der hohe Wert der Liegenschaft entsprechende Sicherheit bietet, eine Entgegennahme von Zahlungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, BTVG möglich sein soll. Gerade bei durchgreifender Erneuerung von Altbauten, wenn überdies, wie hier, bereits Wohnungseigentum zugunsten des Verkäufers einverleibt ist, wird die Liegenschaft, auch wenn das Objekt noch nicht saniert ist, typischerweise einen höheren Wert aufweisen als eine unbebaute Liegenschaft. Überdies wird im Regelfall zu Beginn der Sanierungsarbeiten, der hier nach den Feststellungen zeitlich vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgte, bereits ein Bauzustand vorliegen, der zumindest der Rohbaufertigstellung entspricht. Hier steht fest, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der ersten Kaufpreisrate von 900.000 S durch den Treuhänder an die Erstbeklagte das Eigentumsrecht der Kläger bereits einverleibt war.
Nicht strittig ist, dass aufgrund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bot. Daraus folgt rechnerisch, dass die Fälligkeit von 30 % des gesamten Kaufpreises (417.000 S) im Sinne des § 10 Abs 3 BTVG bereits mit grundbücherlicher Sicherstellung (hier: Einverleibung) vereinbart werden konnte. Dass für die Fälligkeit im Sinne des § 10 Abs 3 BTVG das Vorliegen einer Baubewilligung nicht erforderlich ist, entspricht der herrschenden Lehre (Böhm/Pletzer aaO § 10 BTVG Rz 37; Engin-Deniz aaO § 10 Rz 2). Diese Auslegung ist zu befürworten, weil für die Sicherheit des Erwerbers nur entscheidend ist, ob sein allfälliger Rückforderungsanspruch im Wert der Liegenschaft Deckung findet. Das Vorliegen einer Baubewilligung mag (ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 22) werterhöhend wirken. Findet aber der Rückforderungsanspruch im Wert der Liegenschaft auch ohne rechtskräftige Baubewilligung Deckung, ist das Sicherstellungsbedürfnis des Erwerbers erfüllt.Nicht strittig ist, dass aufgrund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bot. Daraus folgt rechnerisch, dass die Fälligkeit von 30 % des gesamten Kaufpreises (417.000 S) im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG bereits mit grundbücherlicher Sicherstellung (hier: Einverleibung) vereinbart werden konnte. Dass für die Fälligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG das Vorliegen einer Baubewilligung nicht erforderlich ist, entspricht der herrschenden Lehre (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 10, BTVG Rz 37; Engin-Deniz aaO Paragraph 10, Rz 2). Diese Auslegung ist zu befürworten, weil für die Sicherheit des Erwerbers nur entscheidend ist, ob sein allfälliger Rückforderungsanspruch im Wert der Liegenschaft Deckung findet. Das Vorliegen einer Baubewilligung mag (ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22) werterhöhend wirken. Findet aber der Rückforderungsanspruch im Wert der Liegenschaft auch ohne rechtskräftige Baubewilligung Deckung, ist das Sicherstellungsbedürfnis des Erwerbers erfüllt.
Gemäß § 10 Abs 4 BTVG sind die Abs 1 bis 3 auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BTVG sind die Absatz eins bis 3 auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Richtlinien dafür, wie der Ratenplan im Sinne des § 10 Abs 4 BTVG auf den Sanierungsfall „umzulegen" ist, können nicht aufgestellt werden. Zu Beginn der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wird bei durchgreifender Erneuerung oft von einem Bauzustand auszugehen sein, der in etwa der Rohbaufertigstellung entspricht. Für die bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten zu setzenden Baumaßnahmen wird der Treuhänder einen individuellen Ratenplan, der sich an den in § 10 Abs 2 BTVG normierten Ratenplan anzulehnen hat, zu erstellen haben (Erläut RV 312 BlgNR 20. GP 22f; Böhm/Pletzer aaO § 10 BTVG Rz 43; Engin-Deniz aaO § 10 Rz 4). Es können daher auch die in § 10 Abs 2 genannten Prozentsätze nicht unmittelbar (arg: „sinngemäß") angewendet werden (Würth aaO § 10 BTVG Rz 5).Allgemeine Richtlinien dafür, wie der Ratenplan im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, BTVG auf den Sanierungsfall „umzulegen" ist, können nicht aufgestellt werden. Zu Beginn der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wird bei durchgreifender Erneuerung oft von einem Bauzustand auszugehen sein, der in etwa der Rohbaufertigstellung entspricht. Für die bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten zu setzenden Baumaßnahmen wird der Treuhänder einen individuellen Ratenplan, der sich an den in Paragraph 10, Absatz 2, BTVG normierten Ratenplan anzulehnen hat, zu erstellen haben (Erläut Regierungsvorlage 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22, f; Böhm/Pletzer aaO Paragraph 10, BTVG Rz 43; Engin-Deniz aaO Paragraph 10, Rz 4). Es können daher auch die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Prozentsätze nicht unmittelbar (arg: „sinngemäß") angewendet werden (Würth aaO Paragraph 10, BTVG Rz 5).
Nach Abzug der nach § 10 Abs 2 Z 1 iVm § 10 Abs 3 BTVG fälligen 30 % (417.000 S) des Gesamtkaufpreises verblieb ein Kaufpreisrest von 973.000 S. Davon wurden mit der ersten Rate von 900.000 weitere 483.000 S beglichen. Das entspricht etwa 50 % des Restkaufpreises. Zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate ging der Bauzustand jedenfalls über den in § 10 Abs 2 Z 2 BTVG genannten Zeitpunkt (Fertigstellung des Rohbaus und des Daches) hinaus. So waren die elektrischen Leitungen teils bereits verlegt. Nur teilweise lagen sie noch frei bzw waren erst Verrohrungen vorgesehen. Bei Berücksichtigung des konkreten Bauzustandes und bloß sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs 1 bis 3 auf durchgreifende Erneuerungen ist daher davon auszugehen, dass dieser Prozentsatz im konkreten Fall zulässigerweise gemeinsam mit den 30 % iSd § 10 Abs 2 Z 1 iVm § 10 Abs 3 BTVG als „erste Zahlungsplanrate" vereinbart werden konnte. Auch bei unmittelbarer Anwendung des § 10 Abs 2 im Fall des Neubaus darf eine Fälligkeit weiterer 40 % des Kaufpreisrestes nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches und weiterer 25 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen vereinbart werden. Der hier für zulässig erachtete Prozentsatz von 50 liegt unter dem Mittel dieser beiden Prozentsätze und entspricht daher im Hinblick auf den festgestellten Bauzustand dem Sicherungsbedürfnis der Erwerber. Anhaltspunkte dafür, dass die konkreten Baumaßnahmen den Substanzwert der Wohnung zeitweilig entscheidend verringerten - was etwa bei einem Dachbodenausbau der Fall sein könnte (vgl ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 23) - bestehen nicht.Nach Abzug der nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 3, BTVG fälligen 30 % (417.000 S) des Gesamtkaufpreises verblieb ein Kaufpreisrest von 973.000 S. Davon wurden mit der ersten Rate von 900.000 weitere 483.000 S beglichen. Das entspricht etwa 50 % des Restkaufpreises. Zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate ging der Bauzustand jedenfalls über den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, BTVG genannten Zeitpunkt (Fertigstellung des Rohbaus und des Daches) hinaus. So waren die elektrischen Leitungen teils bereits verlegt. Nur teilweise lagen sie noch frei bzw waren erst Verrohrungen vorgesehen. Bei Berücksichtigung des konkreten Bauzustandes und bloß sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins bis 3 auf durchgreifende Erneuerungen ist daher davon auszugehen, dass dieser Prozentsatz im konkreten Fall zulässigerweise gemeinsam mit den 30 % iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 3, BTVG als „erste Zahlungsplanrate" vereinbart werden konnte. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, im Fall des Neubaus darf eine Fälligkeit weiterer 40 % des Kaufpreisrestes nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches und weiterer 25 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen vereinbart werden. Der hier für zulässig erachtete Prozentsatz von 50 liegt unter dem Mittel dieser beiden Prozentsätze und entspricht daher im Hinblick auf den festgestellten Bauzustand dem Sicherungsbedürfnis der Erwerber. Anhaltspunkte dafür, dass die konkreten Baumaßnahmen den Substanzwert der Wohnung zeitweilig entscheidend verringerten - was etwa bei einem Dachbodenausbau der Fall sein könnte vergleiche , ErläutRV 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 23) - bestehen nicht.
Die Auffassung, die Fälligkeit von Zahlungen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 BTVG setze das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung voraus, kann für die durchgreifende Erneuerung von Altbauten infolge der normierten bloß sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs 1 und 3 BTVG jedenfalls für den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht geteilt werden:Die Auffassung, die Fälligkeit von Zahlungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, BTVG setze das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung voraus, kann für die durchgreifende Erneuerung von Altbauten infolge der normierten bloß sinngemäßen Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins und 3 BTVG jedenfalls für den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht geteilt werden:
Ob für die Fälligkeit der zweiten Rate im Sinn des § 10 Abs 2 Z 2 BTVG - die bei „durchgreifender Erneuerung" im Regelfall mit der ersten Rate zusammenfallen wird (Engin-Deniz aaO § 10 Rz 4) -, das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung erforderlich ist, ist ebenfalls nach dem Sicherungszweck zu beantworten: Gerade bei durchgreifender Erneuerung eines Altbaus, der wie hier in einem Stadium ansetzt, das zumindest dem Zustand eines Neubaus nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches entspricht, kommt der Erteilung der Baubewilligung dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung Schwierigkeiten entgegenstehen: Im hier zu beurteilenden Fall waren zwar nicht die tatsächlich in der Folge zwischen den Streitteilen vereinbarten Sanierungsmaßnahmen baugenehmigt; es ist allerdings unstrittig, dass eine aufrechte Baubewilligung für die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen bestand, von der die Kläger allerdings ihrem eigenen Vorbringen nach deshalb nicht Gebrauch machen wollten, weil sie mit der baugenehmigten Grundrissgestaltung nicht einverstanden waren. Gemessen am bereits mehrfach erwähnten Zweck des grundbücherlichen Sicherungsmodells, nämlich der Zahlung bloß nach jeweiligem Baufortschritt und dem dahinterstehenden Gedanken, dass der Erfüllungsanspruch des Erwerbers durch den fortschreitenden Baufortschritt im Wert des ihm bereits übereigneten Eigentumsanteils Deckung findet, kann hier die fehlende Baubewilligung nicht zur Beurteilung führen, dass eine Fälligkeit der Raten im Sinne des § 10 Ab 2 Z 2 BTVG iVm § 10 Abs 4 BTVG nicht zulässigerweise vereinbart werden konnte. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass nur die - vorwiegend auf Wunsch der Kläger - erfolgte Grundrissveränderung (insbesondere Versetzen von Wänden) nach der BauO für Wien in der anzuwendenden Fassung überhaupt bewilligungspflichtig war: Für die Verlegung von Leitungen in der Wohnung, somit für die Gas- Elektro und Sanitärinstallationen ist nach der auch 1999 bereits geltenden Z 32 des § 62 a Abs 1 der BauO für Wien auch dann weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich, wenn dabei allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden.Ob für die Fälligkeit der zweiten Rate im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, BTVG - die bei „durchgreifender Erneuerung" im Regelfall mit der ersten Rate zusammenfallen wird (Engin-Deniz aaO Paragraph 10, Rz 4) -, das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung erforderlich ist, ist ebenfalls nach dem Sicherungszweck zu beantworten: Gerade bei durchgreifender Erneuerung eines Altbaus, der wie hier in einem Stadium ansetzt, das zumindest dem Zustand eines Neubaus nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches entspricht, kommt der Erteilung der Baubewilligung dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung Schwierigkeiten entgegenstehen: Im hier zu beurteilenden Fall waren zwar nicht die tatsächlich in der Folge zwischen den Streitteilen vereinbarten Sanierungsmaßnahmen baugenehmigt; es ist allerdings unstrittig, dass eine aufrechte Baubewilligung für die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen bestand, von der die Kläger allerdings ihrem eigenen Vorbringen nach deshalb nicht Gebrauch machen wollten, weil sie mit der baugenehmigten Grundrissgestaltung nicht einverstanden waren. Gemessen am bereits mehrfach erwähnten Zweck des grundbücherlichen Sicherungsmodells, nämlich der Zahlung bloß nach jeweiligem Baufortschritt und dem dahinterstehenden Gedanken, dass der Erfüllungsanspruch des Erwerbers durch den fortschreitenden Baufortschritt im Wert des ihm bereits übereigneten Eigentumsanteils Deckung findet, kann hier die fehlende Baubewilligung nicht zur Beurteilung führen, dass eine Fälligkeit der Raten im Sinne des Paragraph 10, Ab 2 Ziffer 2, BTVG in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 4, BTVG nicht zulässigerweise vereinbart werden konnte. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass nur die - vorwiegend auf Wunsch der Kläger - erfolgte Grundrissveränderung (insbesondere Versetzen von Wänden) nach der BauO für Wien in der anzuwendenden Fassung überhaupt bewilligungspflichtig war: Für die Verlegung von Leitungen in der Wohnung, somit für die Gas- Elektro und Sanitärinstallationen ist nach der auch 1999 bereits geltenden Ziffer 32, des Paragraph 62, a Absatz eins, der BauO für Wien auch dann weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich, wenn dabei allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden.
Die Gefahr, dass wegen der fehlenden Bewilligung baubehördliche Maßnahmen zu einer gänzlichen „Vernichtung" des Wertes der bereits erbrachten Bauleistungen führen könnte, drohte daher hier nie.
Da die Wohnung am 19. 11. 1999 übergeben wurde, konnte auch die Fälligkeit des Kaufpreisrestes mit diesem Tag ( § 10 Abs 2 BTVG) vereinbart werden.Da die Wohnung am 19. 11. 1999 übergeben wurde, konnte auch die Fälligkeit des Kaufpreisrestes mit diesem Tag ( Paragraph 10, Absatz 2, BTVG) vereinbart werden.
Gemäß § 7 Abs 5 BTVG endet die Sicherungspflicht des Bauträgers mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjektes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Unter der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung ist nicht - wie es die Vorinstanzen und die Kläger meinen - das Erlangen einer rechtskräftigen Baubewilligung zu verstehen. Vielmehr ist die Sicherung des Erwerbs der in § 2 Abs 1 BTVG genannten Rechte ( hier: Wohnungseigentum) gemeint. Das Fehlen einer Baubewilligung hätte allenfalls eine Gewährleistungsverpflichtung der Erstbeklagten auslösen können. Ganz generell gilt, dass Gewährleistungsansprüche nicht Gegenstand der Sicherungspflicht sind (Engin-Deniz, aaO § 7 Rz 7).Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BTVG endet die Sicherungspflicht des Bauträgers mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjektes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Unter der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung ist nicht - wie es die Vorinstanzen und die Kläger meinen - das Erlangen einer rechtskräftigen Baubewilligung zu verstehen. Vielmehr ist die Sicherung des Erwerbs der in Paragraph 2, Absatz eins, BTVG genannten Rechte ( hier: Wohnungseigentum) gemeint. Das Fehlen einer Baubewilligung hätte allenfalls eine Gewährleistungsverpflichtung der Erstbeklagten auslösen können. Ganz generell gilt, dass Gewährleistungsansprüche nicht Gegenstand der Sicherungspflicht sind (Engin-Deniz, aaO Paragraph 7, Rz 7).
In Stattgebung der berechtigten Revision war daher das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung der Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz für die Revision beträgt lediglich 50 %.Die Entscheidung der Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz für die Revision beträgt lediglich 50 %.