Rechtssatz RS0119701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119701
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Rechtssatz
Von einer „durchgreifenden Erneuerung" von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden ist auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung" können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 113/04g
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 113/04g
- 3 Ob 123/13d
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d
Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt. (T1); Veröff: SZ 2013/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119701
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00113_04G0000_001