Rechtssatz RS0119753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119753
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Rechtssatz
Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.Mit Paragraph 15, WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 236/04a
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 236/04a
- 7 Ob 64/04v
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
nur: Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. (T1); Beisatz: Bei Vermittlung von Warenterminoptionen ist die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. (T2)
- 3 Ob 289/05d
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
Beisatz: Grundsätzlich ist dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, er ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3)
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
- 10 Ob 11/07a
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
nur T1; Beisatz: § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T4)
- 9 Ob 32/08h
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 46/10m
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, die die Haftung der Beklagten als Wertpapierdienstleister für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. (T5)
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
nur T1; Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 5/12d
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
nur T1
- 6 Ob 179/12k
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119753
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20050120_OGH0002_0020OB00236_04A0000_002