Rechtssatz RS0119867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119867
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw. -termine vereinbart worden, so ist eine „Gesamtbetrachtung" anzustellen. Es ist also ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und Terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 1/05p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObS 1/05p
- 8 ObS 13/10k
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObS 13/10k
Beisatz: Es reicht aus, wenn eine der beiden Alternativen der Beschränkung – durch Gesetz „oder“ durch Kollektivvertrag – eingehalten ist. (T1)
- 8 ObS 9/14b
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObS 9/14b
Auch; Beisatz: Die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder Letzten eines Monats stellt keine den Arbeitnehmer gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung dar, sodass die Beschränkung des § 3 Abs 3 letzter Satz IESG nicht zur Anwendung gelangt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119867
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_008OBS00001_05P0000_001