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Rechtssatz RS0119867

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119867

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Rechtssatz

Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw. -termine vereinbart worden, so ist eine „Gesamtbetrachtung" anzustellen. Es ist also ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und Terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 1/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObS 1/05p
  • 8 ObS 13/10k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObS 13/10k
    Beisatz: Es reicht aus, wenn eine der beiden Alternativen der Beschränkung – durch Gesetz „oder“ durch Kollektivvertrag – eingehalten ist. (T1)
  • 8 ObS 9/14b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObS 9/14b
    Auch; Beisatz: Die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder Letzten eines Monats stellt keine den Arbeitnehmer gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung dar, sodass die Beschränkung des § 3 Abs 3 letzter Satz IESG nicht zur Anwendung gelangt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119867

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_008OBS00001_05P0000_001