Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
Im Wesentlichen stützt sich der Kläger erneut darauf, dass Kündigungsfrist und Kündigungstermin gemeinsam zu betrachten seien und die dienstvertragliche Regelung im Ergebnis zu einer kürzeren Kündigungsfrist führe als die gesetzliche Regelung. Der Kläger habe sich auch darauf gestützt, dass er die Regelung nur in ihrer Gesamtheit akzeptiert hätte, also die Hereinnahme zusätzlicher Kündigungstermine nur wegen der Verlängerung der Kündigungsfrist akzeptierte. Die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene „Rosinentheorie" würde im Ergebnis sogar dazu führen, dass die Sicherung der Abfertigungsansprüche des Klägers in Frage gestellt werden könne. Im Zusammenhang mit den Abfertigungsansprüchen habe der Oberste Gerichtshof auch bereits wiederholt ausgeführt, dass es den Parteien zwar nicht freistehe durch Vereinbarungen über die gesetzliche Abfertigung hinausgehend eine Sicherung durch das IESG zu bewirken, jedoch durch vertragliche Gestaltungen auf die gesetzlichen Abfertigungsansprüche einwirken könnten, wenn sich diese insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegten. Genau dies treffe hier zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Wesentlichen zwei Fragenbereiche auseinanderzuhalten sind. Einerseits inwieweit es sich überhaupt um aufrechte, nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt - was hier auch durch die Beklagte nicht in Frage gestellt wird - und andererseits inwieweit für diese Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eine Sicherung nach dem Insolvenz-Ausfallgeldgesetz vorgesehen ist.
Die hier zum zweiten Bereich wesentliche Beschränkung liegt in § 3 Abs 3 IESG, der vorsieht, dass der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche grundsätzlich „nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen" sind.Die hier zum zweiten Bereich wesentliche Beschränkung liegt in Paragraph 3, Absatz 3, IESG, der vorsieht, dass der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche grundsätzlich „nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen" sind.
Wenngleich eingeschränkt auf Auflösungen vor Konkurseröffnung und bestimmte Auflösungsarten danach hat das IESG eine grundsätzlich wortgleiche Regelung auch schon in § 3 Abs 3 letzter Satz idF vor der IESG-Novelle BGBl I 107/1997 sowie BGBl I 1996/754 gehabt.Wenngleich eingeschränkt auf Auflösungen vor Konkurseröffnung und bestimmte Auflösungsarten danach hat das IESG eine grundsätzlich wortgleiche Regelung auch schon in Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung vor der IESG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 1997, sowie BGBl römisch eins 1996/754 gehabt.
Zielrichtung dieser Bestimmung ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Auch zeigt sich aus dem folgenden Satz, nämlich der Möglichkeit der Anrechnung von „tatsächlich" geleisteten Vordienstzeiten, soweit diese nicht bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden, dass entsprechend dem „sozialversicherungsrechtlichen" Charakter des IESG (vgl allgemein etwa RIS-Justiz RS0076409 mwN; RIS-Justiz RS110252 mwN) „Beiträge" und Entgeltausfallrisken gegenübergestellt werden.Zielrichtung dieser Bestimmung ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Auch zeigt sich aus dem folgenden Satz, nämlich der Möglichkeit der Anrechnung von „tatsächlich" geleisteten Vordienstzeiten, soweit diese nicht bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden, dass entsprechend dem „sozialversicherungsrechtlichen" Charakter des IESG vergleiche allgemein etwa RIS-Justiz RS0076409 mwN; RIS-Justiz RS110252 mwN) „Beiträge" und Entgeltausfallrisken gegenübergestellt werden.
Wie der Oberste Gerichtshof nun schon in anderem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, besteht zwischen der Festlegung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen ein unübersehbarer Zusammenhang (vgl zur Wirkung des „Fristengleichstellungsgebotes des § 1159c ABGB auch für die „Kündigungstermine" OGH 23. 10. 2000, 8 ObA 174/00x = RdA 2001/33 uva).Wie der Oberste Gerichtshof nun schon in anderem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, besteht zwischen der Festlegung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen ein unübersehbarer Zusammenhang vergleiche zur Wirkung des „Fristengleichstellungsgebotes des Paragraph 1159 c, ABGB auch für die „Kündigungstermine" OGH 23. 10. 2000, 8 ObA 174/00x = RdA 2001/33 uva).
Damit wird nun maßgeblich, ob bei der Beschränkung der Umfanges der gesicherten Ansprüche tatsächlich nur bei den Kündigungsfristen auf die gesetzlich und kollektivvertraglich vorgesehenen Fristen als „Maximalvariante" abgestellt wird, hinsichtlich der Kündigungstermine aber auch bei einer einzelvertraglichen Gestaltung eine Absicherung vorliegen würde. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass etwa dann, wenn nur einmal jährlich ein Kündigungstermin vorhanden ist, die „Entschädigungsansprüche" unter Zugrundelegung dieses Termines auch einer Sicherung zugeführt werden könnten. Davon kann aber bei einer Betrachtung der Zielrichtung der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG, also den Umfang der Sicherung der Ansprüche doch weitgehend der Disposition der Einzelvertragsparteien zu entziehen, nicht ausgegangen werden. Dies spricht - wie der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch schon in seiner Entscheidung vom 29. 11. 2001 zu 8 ObS 219/01s zugrundegelegt hat - dafür, dass die Sicherung auch durch die gesetzlichen bzw kollektivvertraglich vorgesehenen Kündigungstermine beschränkt ist (vgl aA allerdings offensichtlich Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 230). Auf die Differenzierungen hinsichtlich der verschiedenen Arten der „Entschädigungsansprüche" und des teilweise vorgesehenen Wegfalls der „Kündigungstermine" nach § 25 KO muss in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die umfassende Geltung des § 3 Abs 3 IESG hier nicht eingegangen werden.Damit wird nun maßgeblich, ob bei der Beschränkung der Umfanges der gesicherten Ansprüche tatsächlich nur bei den Kündigungsfristen auf die gesetzlich und kollektivvertraglich vorgesehenen Fristen als „Maximalvariante" abgestellt wird, hinsichtlich der Kündigungstermine aber auch bei einer einzelvertraglichen Gestaltung eine Absicherung vorliegen würde. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass etwa dann, wenn nur einmal jährlich ein Kündigungstermin vorhanden ist, die „Entschädigungsansprüche" unter Zugrundelegung dieses Termines auch einer Sicherung zugeführt werden könnten. Davon kann aber bei einer Betrachtung der Zielrichtung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG, also den Umfang der Sicherung der Ansprüche doch weitgehend der Disposition der Einzelvertragsparteien zu entziehen, nicht ausgegangen werden. Dies spricht - wie der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch schon in seiner Entscheidung vom 29. 11. 2001 zu 8 ObS 219/01s zugrundegelegt hat - dafür, dass die Sicherung auch durch die gesetzlichen bzw kollektivvertraglich vorgesehenen Kündigungstermine beschränkt ist vergleiche aA allerdings offensichtlich Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 230). Auf die Differenzierungen hinsichtlich der verschiedenen Arten der „Entschädigungsansprüche" und des teilweise vorgesehenen Wegfalls der „Kündigungstermine" nach Paragraph 25, KO muss in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die umfassende Geltung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG hier nicht eingegangen werden.
Legt man aber dieses Verständnis zugrunde, dass sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine unter der Bedingung stehen, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt, so besteht kein Grund nicht eine „Gesamtbetrachtung" anzustellen. Es ist also ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und Terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die hier konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen. Dies ist aber hier - unstrittig - der Fall.
Ausgehend davon war daher der Revision des Klägers hinsichtlich der Höhe nach unstrittigen geltend gemachten Ansprüche auf Sicherung der Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis 15. 11. 2002 stattzugeben.
Hinsichtlich der weiters begehrten Pensionskassenbeiträge ist jedoch auf § 7 Abs 8 IESG zu verweisen, wonach die Pensionskassenbeiträge auch im Rahmen der Kündigungsentschädigung in die Pensionskasse einzuzahlen sind. Dies wurde jedoch bisher nicht erörtert, sodass insoweit die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.Hinsichtlich der weiters begehrten Pensionskassenbeiträge ist jedoch auf Paragraph 7, Absatz 8, IESG zu verweisen, wonach die Pensionskassenbeiträge auch im Rahmen der Kündigungsentschädigung in die Pensionskasse einzuzahlen sind. Dies wurde jedoch bisher nicht erörtert, sodass insoweit die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.