Rechtssatz RS0119928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119928
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Rechtssatz
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist - von hier nicht interessierenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen - kein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter.
Hier: Aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Beteiligten können daher keine Ansprüche der verletzten Stammarbeiterin der Beschäftigerin gegen das beklagte Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119928
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_009OBA00080_04M0000_001