Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen betreibt. Er wurde an die Nebenintervenientin (in der Folge: Beschäftigerin) zur Arbeitsleistung überlassen.
Am 18. 8. 1999 verschuldete er im Beschäftigerbetrieb als Staplerfahrer einen Arbeitsunfall, bei dem eine Stammarbeiterin der Beschäftigerin schwer verletzt wurde. Der Kläger hatte gegenüber der Geschädigten keine Aufseherfunktion inne.
Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 18. 4. 2003 wurde der Kläger schuldig erkannt, der Verletzten für die von ihr erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen EUR 32.008,- sowie Zinsen von EUR 1.122,15 an Schadenersatz sowie Prozesskosten von EUR 8.093,35 zu zahlen. Ein Mitverschulden wurde der Verletzten nicht angelastet. Der Kläger hat die ihm auferlegten Beträge bereits gezahlt.
Er begehrt nunmehr von der Beklagten den Ersatz der an die Verletzte geleisteten Beträge und der eigenen Prozesskosten von EUR 6.957,76 (insgesamt daher EUR 48.181,26). Er stützte diese Forderung auf § 3 Abs 2 DHG. Der aus dieser Bestimmung resultierende Vergütungsanspruch bestehe in voller Höhe, weil ihm höchstens ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden könne.Er begehrt nunmehr von der Beklagten den Ersatz der an die Verletzte geleisteten Beträge und der eigenen Prozesskosten von EUR 6.957,76 (insgesamt daher EUR 48.181,26). Er stützte diese Forderung auf Paragraph 3, Absatz 2, DHG. Der aus dieser Bestimmung resultierende Vergütungsanspruch bestehe in voller Höhe, weil ihm höchstens ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden könne.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe keine Regressansprüche, weil die Beklagte von der Geschädigten nicht hätte in Anspruch genommen werden können. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1313a ABGB noch jene für eine Haftung nach § 1315 ABGB gegeben. Subsidiär komme auch noch § 333 Abs 1 ASVG zur Anwendung.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe keine Regressansprüche, weil die Beklagte von der Geschädigten nicht hätte in Anspruch genommen werden können. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB noch jene für eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB gegeben. Subsidiär komme auch noch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zur Anwendung.
Die Nebenintervenientin berief sich ebenfalls auf § 333 Abs 1 ASVG und bestritt einen Regressanspruch des Klägers.Die Nebenintervenientin berief sich ebenfalls auf Paragraph 333, Absatz eins, ASVG und bestritt einen Regressanspruch des Klägers.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verwies auf § 3 Abs 2 DHG, wonach der Dienstnehmer, der auf Grund eines rechtskräftigen Urteils einem Dritten den durch ein Versehen zugefügten Schaden ersetzt habe, die Vergütung des Geleisteten vom Dienstgeber verlangen könne, wenn der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden sei, der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der Billigkeit entspreche. Das Verhalten des Klägers sei nicht grob fahrlässig gewesen. Es sei daher zu prüfen, ob die Geschädigte die Beklagte in Anspruch hätte nehmen können. § 1313a ABGB komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil zwischen der Beklagten und der Geschädigten kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Obwohl die herrschende Auffassung dies für den Regelfall verneine, könne aber ein Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte auf den Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger gestützt werden, der angesichts der speziellen Konstellation Schutzwirkungen zu Gunsten der verletzten Dienstnehmerin der Beschäftigerin entfalte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verwies auf Paragraph 3, Absatz 2, DHG, wonach der Dienstnehmer, der auf Grund eines rechtskräftigen Urteils einem Dritten den durch ein Versehen zugefügten Schaden ersetzt habe, die Vergütung des Geleisteten vom Dienstgeber verlangen könne, wenn der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden sei, der Dienstgeber auf Grund der Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der Billigkeit entspreche. Das Verhalten des Klägers sei nicht grob fahrlässig gewesen. Es sei daher zu prüfen, ob die Geschädigte die Beklagte in Anspruch hätte nehmen können. Paragraph 1313 a, ABGB komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil zwischen der Beklagten und der Geschädigten kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Obwohl die herrschende Auffassung dies für den Regelfall verneine, könne aber ein Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte auf den Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger gestützt werden, der angesichts der speziellen Konstellation Schutzwirkungen zu Gunsten der verletzten Dienstnehmerin der Beschäftigerin entfalte.
Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht sei bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt. Mitbedienstete des Verletzten, die diesem Personenkreis nicht angehörten, hafteten hingegen für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handle.Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht sei bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt. Mitbedienstete des Verletzten, die diesem Personenkreis nicht angehörten, hafteten hingegen für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handle.
Der vom Kläger geltend gemacht Anspruch nach § 3 Abs 2 DHG setze voraus, dass der Dienstgeber aufgrund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können. Dies sei hier nicht der Fall: Eine vertragliche Beziehung zwischen der Verletzten und der Beklagten existiere nicht. Auch aus der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht der anderen Arbeitnehmer bediene und daher dem geschädigten Arbeitnehmer - als dem „Dritten iSd § 3 DHG - gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des schädigenden Arbeitskollegen als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe, sei für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die Beklagte jedenfalls gegenüber der Verletzten als Stammarbeiterin der Beschäftigerin keine Fürsorgepflicht treffe. Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung sei die Bereitstellung eines Arbeitnehmers zum Zweck der Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer sei nicht Erfüllungsgehilfe des Überlassers (seines Arbeitgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers hafte. Folgte man hingegen der Auffassung des Klägers, wären die in ein und dem selben Betrieb unter den gleichen Arbeitsbedingungen und dem gleichen Betriebsrisiko tätigen Leiharbeitskräfte gegenüber den Stammarbeitern haftungsrechtlich besser gestellt, weil sie das Haftungsrisiko für Kollegenschädigungen auf den Arbeitskräfteüberlasser überwälzen könnten, während dies Nichtleiharbeitern verwehrt sei, weil in ihrem Fall Schädiger und Verletzter den gleichen Dienstgeber hätten, der durch das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG geschützt sei.Der vom Kläger geltend gemacht Anspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, DHG setze voraus, dass der Dienstgeber aufgrund der Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können. Dies sei hier nicht der Fall: Eine vertragliche Beziehung zwischen der Verletzten und der Beklagten existiere nicht. Auch aus der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht der anderen Arbeitnehmer bediene und daher dem geschädigten Arbeitnehmer - als dem „Dritten iSd Paragraph 3, DHG - gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden des schädigenden Arbeitskollegen als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe, sei für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die Beklagte jedenfalls gegenüber der Verletzten als Stammarbeiterin der Beschäftigerin keine Fürsorgepflicht treffe. Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung sei die Bereitstellung eines Arbeitnehmers zum Zweck der Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer sei nicht Erfüllungsgehilfe des Überlassers (seines Arbeitgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers hafte. Folgte man hingegen der Auffassung des Klägers, wären die in ein und dem selben Betrieb unter den gleichen Arbeitsbedingungen und dem gleichen Betriebsrisiko tätigen Leiharbeitskräfte gegenüber den Stammarbeitern haftungsrechtlich besser gestellt, weil sie das Haftungsrisiko für Kollegenschädigungen auf den Arbeitskräfteüberlasser überwälzen könnten, während dies Nichtleiharbeitern verwehrt sei, weil in ihrem Fall Schädiger und Verletzter den gleichen Dienstgeber hätten, der durch das Dienstgeberhaftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG geschützt sei.
Der Meinung des Erstgerichtes, der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Arbeitsvertrag sei als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (ua der Verletzten) zu qualifizieren, sei in Übereinstimmung mit der Lehre nicht zu folgen. Dass der Kläger im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses als Staplerfahrer beschäftigt gewesen sei, bedeute nicht, dass eine vertragliche Begünstigung der Arbeitskollegen im Beschäftigerbetrieb beabsichtigt gewesen sei und eine über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Haftung habe übernommen werden sollen.
Auch § 1014 ABGB komme als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte nicht in Betracht, weil § 3 DHG als speziellere Norm der Risikohaftung nach § 1014 ABGB vorgehe. Davon abgesehen, sei der konkrete Auftrag von der Beschäftigerin erteilt worden und sei in deren Risikosphäre zu verrichten gewesen, auf die die Beklagte keinen Einfluss gehabt habe. Der Beschäftigerbetrieb stehe daher eine möglichen Risikohaftung näher als der Überlasser. Die Beklagte treffe für den vom Kläger verschuldeten Schaden keine Haftung.Auch Paragraph 1014, ABGB komme als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte nicht in Betracht, weil Paragraph 3, DHG als speziellere Norm der Risikohaftung nach Paragraph 1014, ABGB vorgehe. Davon abgesehen, sei der konkrete Auftrag von der Beschäftigerin erteilt worden und sei in deren Risikosphäre zu verrichten gewesen, auf die die Beklagte keinen Einfluss gehabt habe. Der Beschäftigerbetrieb stehe daher eine möglichen Risikohaftung näher als der Überlasser. Die Beklagte treffe für den vom Kläger verschuldeten Schaden keine Haftung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
1) Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung:
Die Beklagte hat mitgeteilt, sie habe ihre Firma von I*****GesmbH in I***** F*****GesmbH geändert. Die Einsicht in das Firmenbuch ergab, dass diese Mitteilung zutrifft. Die Bezeichnung der Beklagten war daher in diesem Sinne richtig zu stellen.