Rechtssatz RS0119940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119940
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Rechtssatz
Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt.Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge Paragraph 227, Absatz 2, ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119940
Dokumentnummer
JJR_20050331_OGH0002_0030OB00275_04V0000_001