Rechtssatz RS0120032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120032
Entscheidungsdatum
28.06.2005
Rechtssatz
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden, derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120032
Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00045_05Y0000_001