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Rechtssatz RS0120115×

Rechtssatz RS0120115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120115

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Rechtssatz

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in Paragraphen 212, 498, Absatz 2, ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 212, ZPO, die Paragraph 212 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 17/04d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
  • 5 Ob 187/07x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, eine unrichtige Protokollierung sofort zu rügen. (T1); Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T2)
  • 1 Ob 128/17f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 128/17f
  • 10 ObS 103/22b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 ObS 103/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Die erstmalige Behauptung eines Protokollierungsfehlers in der Berufung stellt daher keinen rechtzeitigen Widerspruch dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120115

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20050628_OGH0002_0100OB00017_04D0000_001