Rechtssatz RS0120179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120179
Entscheidungsdatum
11.08.2005
Rechtssatz
Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Auf die Frage, ob die Berechtigten einer Wiedergabe der Texte auf der Website zugestimmt hätten, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120179
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20050811_OGH0002_0040OB00146_05G0000_001