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Rechtssatz RS0120179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120179

Geschäftszahl

4Ob146/05g

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Rechtssatz

Die vollständige Wiedergabe von Sprachwerken auf einer Website ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck (Kritik an den Thesen einer religiösen Bewegung) auch ohne vollständige Wiedergabe der Texte hätte erreicht werden können. Auf die Frage, ob die Berechtigten einer Wiedergabe der Texte auf der Website zugestimmt hätten, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120179

Im RIS seit

10.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20050811_OGH0002_0040OB00146_05G0000_001