Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist einziger Erbe und Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater Sigurd B*****. Er ist Herausgeber und Chefredakteur der Zweitklägerin und hat eine leitende Funktion in der „Glaubensgemeinschaft der Norweger“, die auch unter dem Namen „Smiths Freunde“ oder „Norweger“ bekannt ist. Die Zweitklägerin ist Werknutzungsberechtigte im Sinn des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG an den Werken der norwegischen Schriftsteller Aksel J. Smith, Johan O. Smith und Elias Aslaksen. Zu diesen Werken zählen die im Urteilsbegehren zu Punkt 1 und 2 lit a bis h angeführten Werke.Der Erstkläger ist einziger Erbe und Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater Sigurd B*****. Er ist Herausgeber und Chefredakteur der Zweitklägerin und hat eine leitende Funktion in der „Glaubensgemeinschaft der Norweger“, die auch unter dem Namen „Smiths Freunde“ oder „Norweger“ bekannt ist. Die Zweitklägerin ist Werknutzungsberechtigte im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UrhG an den Werken der norwegischen Schriftsteller Aksel J. Smith, Johan O. Smith und Elias Aslaksen. Zu diesen Werken zählen die im Urteilsbegehren zu Punkt 1 und 2 Litera a bis h angeführten Werke.
Der Beklagte ist Pressereferent der „Gesellschaft gegen Sekten- und Kultgefahren“ und einer der Vizepräsidenten der „FECRIS“ (Fédération Européenne des Centres de Recherche et d’Information sur le Secretarisme, zu deutsch: Europäische Föderation der Zentren für Forschung und Information über das Sektenwesen, im Folgenden FECRIS). Zwischen der „Glaubensgemeinschaft“ und dem Beklagten besteht seit Jahren ein gespanntes Verhältnis, das zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien Anlass gab.
Der Beklagte stellt Auszüge der im Unterlassungsgebot Punkt1 lit a und lit c bis f angeführten Texte - ins Deutsche übersetzt - auf seiner Homepage http://g***** in das Internet. Die im Unterlassungsgebot zu Punkt 1 lit b, g und h angeführten Texte sind - ins Deutsche übersetzt - dort im Volltext wiedergegeben. Einer Veröffentlichung oder Übersetzung dieser Texte bzw Textteile haben die Kläger nicht zugestimmt.Der Beklagte stellt Auszüge der im Unterlassungsgebot Punkt1 Litera a und Litera c bis f angeführten Texte - ins Deutsche übersetzt - auf seiner Homepage http://g***** in das Internet. Die im Unterlassungsgebot zu Punkt 1 Litera b, g und h angeführten Texte sind - ins Deutsche übersetzt - dort im Volltext wiedergegeben. Einer Veröffentlichung oder Übersetzung dieser Texte bzw Textteile haben die Kläger nicht zugestimmt.
Die Startseite der Homepage enthält unter anderem Hinweise auf die Tätigkeit des Beklagten in einer Pfarrgemeinde und als Präsident der „FECRIS“. Er führt dazu aus, er sei seit seiner Jugend bemüht, einen Beitrag zu einer evangeliumsgemäßen Reform der katholischen Kirche zu leisten. Es sei schön, dabei viele Gleichgesinnte um sich zu wissen. Er bemühe sich auch, in seiner Pfarrgemeinde etwas dazu beizutragen. Die leidvolle Erfahrung anlässlich des Beitritts seiner (namentlich genannten) Tochter zu den „Smiths Freunden“ habe ihn veranlasst, in der Aufklärung über Sekten aktiv zu werden. Sein Einsatz sei auch vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen gewürdigt worden. Seit 22. Mai 2005 sei er Präsident der FECRIS. Er informiere auch gerne über „Tvind-Humana/DAPP/UFF/“. Man könne auch Nachrichten an ihn senden. Durch Anklicken der auf der Startseite aufscheinenden unterstrichenen Worte „Gleichgesinnte“, „Pfarrgemeinde“, „Smiths Freunde“, „Aufklärung über Sekten“, „FECRIS“, „Tvind-Humana/DAPP/UFF/“ gelangt man zu weiteren Internetseiten. Der Link „Gleichgesinnte“ führt zu einer vom Kläger gestalteten Internetseite. Sie enthält 44 Beiträge verschiedener Verfasser über ihre Vorstellungen zur Reform der katholischen Kirche, die jeweils durch Anklicken geöffnet und gelesen werden können. Sechs weitere Links führen zu kirchlichen Institutionen und Bewegungen. Der Link „Pfarrgemeinde“ führt zur Internetseite einer Pfarrgemeinde in K*****, der Link „Aufklärung über Sekten“ zum Internetauftritt der Gesellschaft gegen Sekten und Kultgefahren und der Link „FECRIS“ zur Internetseite der europäischen Föderation der Zentren für Forschung und Information über das Sektenwesen. Unter dem Link „Smiths Freunde“ öffnet sich eine weitere Internetseite des Beklagten, auf der er zunächst die für diese Gemeinschaft in Norwegen, Österreich, Deutschland und den USA gebräuchlichen Bezeichnungen aufzählt. Im Anschluss daran findet sich eine inhaltliche Gliederung in:
1. eigene Texte der Norweger-Bewegung
2. Aussagen ehemaliger Mitglieder
3. theologische und andere fachliche Stellungnahmen
4. Diskussionsbeiträge in der Zeitschrift „Forlosning“
5. andere Medienberichte
6. Erwähnung von „Gehirnwäsche“
und daran anschließend (auch über Link zu den Punkten 1 bis 6 erreichbar) eine detaillierte Darstellung der zu diesen Punkten wiedergegebenen Inhalte wie folgt:
Punkt 1 „eigene Texte der Norweger-Bewegung“ enthält nach Links zu den Homepages der „Smiths Freunde“ international und der „Norweger“ in Österreich nachstehende Ausführungen des Beklagten:
... Die „Norweger“ verschweigen in der Erklärung ihrer Theologie ihre Sonderlehre von „Jesu Sünde im Fleisch“, durch welche sie „weit vom klassischen Christentum“ entfernt sind. Die Behauptung, sie kennten keine Vorschriften bezüglich der Stellung der Frau (auch deren Kleidung und Frisur), Kultur, Kunst und Medien geht auf „ideologische Änderungen“ neueren Datums zurück; man vergleiche doch damit die Bemerkungen des Gründers J. O. Smith in seinen „hinterlassenen Briefen“, wo er Literatur, Musik, Universitäten, akademische Gelehrte pauschal als „Götzen“ bezeichnet ... In den Bemerkungen des Beklagten unterstrichene Textpassagen können durch Anklicken geöffnet und gelesen werden. Er beendet diese Bemerkungen mit seinem Namen „F. G*****“ und führt im Anschluss daran eine Liste von Schriften an, die durch Anklicken der Titel geöffnet und gelesen werden können. Es handelt sich dabei um nachstehende (teilweise vom Unterlassungsbegehren der Kläger umfasste) Titel:
J. O. Smith, Zitate aus hinterlassenen Briefen
Elias Aslaksen: Der größte Fehlgriff, aus „Verborgene Schätze“ November 1983
Elias Aslaksen, Die Gesetze des Geistes des Lebens
S. Bratlie/A. J. Smith, Der Beginn der Wirksamkeit außerhalb Skandinaviens, 1984
Falsche Zeugenaussagen im Grazer Prozess, 1988
Haß, Selbstaggression und Verurteilung der Vernunft im Liedgut der „Smiths Freunde“, 1992 und 1994
Zitate aus den Schriften der „Smiths Freunde“
Fälschung von Originaltexten durch die „Smiths Freunde“, 1995, 1996
Sigurd Bratlie, Das Tier und das Fernsehen, aus Verborgene Schätze3/1998
Christi Sinn von Gunther Schmid, Das Leben 3.2000
Die Smiths Freunde setzen auf Missionierung, 5.2000
Sigurd Johan Bratlie: Ich habe erklärt, wer du bist 18.- 21. 2. 2001
Sigurd Johan Bratlie: Klage gegen Friedrich G***** 2. 9. 2001“
Der Beklagte hat Teile der angeführten Schriften dem Original entsprechend in die deutsche Sprache übersetzt und bei jedem Text angeführt, wer Verfasser der Textstelle ist und aus welcher Quelle der Text stammt; er hat sich auch jeweils als Übersetzer ausgewiesen.
Zu diesen Texten im Einzelnen - soweit sie vom Unterlassungsbegehren - umfasst sind:
Der Text „J. O. Smith, Zitate aus hinterlassenen Briefen“ enthält neun ins Deutsche übersetzte Zitate aus Briefen O. J. Smiths an seinen Bruder und an Elias Aslaksen. Sie sind dem im Verlag der Zweitklägerin veröffentlichten Werk „J. O. Smith’s etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen“ (das entspricht lit a des Unterlassungsbegehrens) entnommen.Der Text „J. O. Smith, Zitate aus hinterlassenen Briefen“ enthält neun ins Deutsche übersetzte Zitate aus Briefen O. J. Smiths an seinen Bruder und an Elias Aslaksen. Sie sind dem im Verlag der Zweitklägerin veröffentlichten Werk „J. O. Smith’s etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen“ (das entspricht Litera a, des Unterlassungsbegehrens) entnommen.
Der unter dem Link „Elias Aslaksen: Der größte Fehlgriff, aus Verborgene Schätze, November 1983“ wiedergegebene Text stammt aus dem im Verlag der Zweitklägerin erschienenen Werk „Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep“ (entspricht lit b des Unterlassungsbegehrens). Die Originalschrift wurde - vom Beklagten ins Deutsche übersetzt - zur Gänze auf seiner Homepage wiedergegeben.Der unter dem Link „Elias Aslaksen: Der größte Fehlgriff, aus Verborgene Schätze, November 1983“ wiedergegebene Text stammt aus dem im Verlag der Zweitklägerin erschienenen Werk „Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep“ (entspricht Litera b, des Unterlassungsbegehrens). Die Originalschrift wurde - vom Beklagten ins Deutsche übersetzt - zur Gänze auf seiner Homepage wiedergegeben.
Am Ende dieses Textes merkt der Beklagte an:... so besteht wohl kein Grund zur Annahme, dass die „Smithianer“ sich inzwischen zu einer ökumenischen Gesinnung durchgerungen hätten. Friedrich G*****.
Der zu „Elias Aslaksen, Die Gesetze des Geistes des Lebens“ wiedergegebene Text stammt aus dem im Verlag der Zweitklägerin 1988 erschienenen Werk „Aslaksen, Elias, Livet ans Lover“ (entspricht litc des Unterlassungsbegehrens); wiedergegeben werden ins Deutsche übersetzte Zitate der §§ 6 und 17 dieses Werks.Der zu „Elias Aslaksen, Die Gesetze des Geistes des Lebens“ wiedergegebene Text stammt aus dem im Verlag der Zweitklägerin 1988 erschienenen Werk „Aslaksen, Elias, Livet ans Lover“ (entspricht litc des Unterlassungsbegehrens); wiedergegeben werden ins Deutsche übersetzte Zitate der Paragraphen 6 und 17 dieses Werks.
Zu „S. Bratlie/Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme“ (entspricht lit d des Unterlassungsbegehrens): Die Originalschrift enthält eine Darstellung der Entwicklung seit 1900; Seiten 31-36 und 39 werden vom Beklagten ins Deutsche übersetzt wiedergegeben.Zu „S. Bratlie/Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme“ (entspricht Litera d, des Unterlassungsbegehrens): Die Originalschrift enthält eine Darstellung der Entwicklung seit 1900; Seiten 31-36 und 39 werden vom Beklagten ins Deutsche übersetzt wiedergegeben.
Der zu „Elias Aslaksen, Die Gesetze des Geistes des Lebens“ wiedergegebene Text stammt aus dem im Verlag der Zweitklägerin 1988 erschienenen Werk „Aslaksen Elias, Livet ans Lover“ (entspricht litc des Unterlassungsbegehrens); wiedergegeben werden ins Deutsche übersetzte Zitate der §§ 6 und 17 dieses Werks.Der zu „Elias Aslaksen, Die Gesetze des Geistes des Lebens“ wiedergegebene Text stammt aus dem im Verlag der Zweitklägerin 1988 erschienenen Werk „Aslaksen Elias, Livet ans Lover“ (entspricht litc des Unterlassungsbegehrens); wiedergegeben werden ins Deutsche übersetzte Zitate der Paragraphen 6 und 17 dieses Werks.
Zu „S. Bratlie/A. J. Smith: Der Beginn der Wirksamkeit außerhalb Skandinaviens, 1984“ wird ein Kapitel des im Verlag der Zweitklägerin 1984 erschienenen Werkes „Bratlie Sigurd/Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme“ (entspricht litd des Unterlassungsbegehrens) - ins Deutsche übersetzt - wiedergegeben. Am Ende dieses Textes kommentiert der Beklagte wie folgt: „Die ‘Freunde’ behaupten immer wieder, sie hätten keinerlei Organisation. Hier wird jedoch beschrieben, wie die Missionierung in zahlreichen Ländern generalstabsmäßig gestaltet wurde, denn es wird berichtet, dass Länder ‘bearbeitet’ wurden und das ‘organisiert’ wurde ... Friedrich G*****“.
Die „Zitate aus den Schriften der Smiths Freunde“ enthalten - ins Deutsche übersetzt - Zitate aus den zu lit e und f des Unterlassungsbegehrens angeführten Werken „Aslaksen Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatter Forlag“ und „Bratlie Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag“.Die „Zitate aus den Schriften der Smiths Freunde“ enthalten - ins Deutsche übersetzt - Zitate aus den zu Litera e und f des Unterlassungsbegehrens angeführten Werken „Aslaksen Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatter Forlag“ und „Bratlie Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag“.
Zu „Sigurd Bratlie, Das Tier und das Fernsehen, aus Verborgene Schätze 3/1998“ wird der gesamte (in der im Verlag der Zweitklägerin erschienenen Zeitschrift Skjulte Skatter März 1998) veröffentlichte Beitrag des Sigurd Bratlie, „Dyret og TV“ (entspricht litg des Unterlassungsbegehrens) in deutscher Sprache wiedergegeben. Diesen Text kommentiert der Beklagte am Ende wie folgt: „Diese sektentypische Weise des ‘Schwarz/Weiß-Denkens’ kommt in diesem Artikel deutlich zum Ausdruck. Das Fernsehen wird aber hier einseitig als Einbruch der bösen Welt in die einzige Gemeinde, die heute auf Erden den Leib Christi darstellt und die allein durch Gottes Wort aufgebaut wird, aufgefasst. Jede Art von Politik wird mit dem Tier der Offenbarung gleichgesetzt. Die Idee, dass es auch in der Politik Gute und Böse geben könnte, wird gar nicht erst erwogen ... ‘Religion’ und ‘religiöse’ ist übrigens für die ‘Smiths Freunde’ ein negativer Begriff, ein Schimpfwort. ... Entlarvt sich die Behauptung in der schon vor Jahren von Mitgliedern der Norweger-Bewegung verteilten Broschüre, ihnen stünde der Gebrauch aller Medien offen, als reine Propaganda. Das Ziel ist klar: Die eigenen Mitglieder sollen nicht merken, dass es außerhalb ihres geschlossenen Kreises auch Gutes gibt. Friedrich G*****“.
Das Link „Sigurd Johan Bratlie: Ich habe erklärt, wer du bist, 18.- 21. 2. 2001“ gibt den zuvor unter „Bratlie Sigurd J., Forlosning - Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie of Forlosning veröffentlichen gesamten Briefwechsel - ins Deutsche übersetzt - wieder (entspricht lit h des Unterlassungsbegehrens).Das Link „Sigurd Johan Bratlie: Ich habe erklärt, wer du bist, 18.- 21. 2. 2001“ gibt den zuvor unter „Bratlie Sigurd J., Forlosning - Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie of Forlosning veröffentlichen gesamten Briefwechsel - ins Deutsche übersetzt - wieder (entspricht Litera h, des Unterlassungsbegehrens).
Punkt 2. des Internetauftritts „Aussagen ehemaliger Mitglieder“ enthält 23 Beiträge von Einzelpersonen, die - über Link wiedergegeben - über ihre Erfahrungen in und mit der Gemeinschaft der Norweger berichten.
Zu Punkt 3. „theologische und andere fachliche Stellungnahmen“ finden sich 47 Artikel, die sich mit Fragen der Religion, insbesondere mit der Gemeinschaft „Smiths Freunde“ befassen und die jeweils über Link geöffnet und gelesen werden können, darunter auch zwei vom Beklagten über diese Bewegung verfasste Schriftwerke.
Punkt 4. „Diskussionsbeiträge in der Zeitschrift bzw auf der Website ‘Forlosning’“ enthält 21 - über Link zu öffnende - Beiträge
Punkt 5. „andere Medienberichte“ enthält 62 Berichte aus den unterschiedlichsten Medien, die sich mit der Norweger-Bewegung befassen und über Link aufrufbar und einsehbar sind.
Punkt 6. „Erwähnung von ‘Gehirnwäsche’“ enthält 15 Beiträge, die sich mit diesem Thema befassen. Ihnen ist eine persönliche Anmerkung des Beklagten vorangestellt: „Zahlreiche private Dokumente und Zeitungsartikel, aus denen zitiert wird, zeigen, dass den ‘Smiths Freunden’ in Norwegen häufig ‘Gehirnwäsche’ vorgeworfen wird und sie als ‘Sekte’ bezeichnet werden ...“
Der Beklagte hat die angeführten Schriften jeweils dem Original entsprechend in die deutsche Sprache übersetzt und bei jeden Text angeführt, wer Verfasser der Textstelle ist und aus welcher Quelle der Text stammt. Er hat sich auch jeweils als Übersetzer ausgewiesen.
Die Kläger begehren, dem Beklagten aufzutragen, 1. es ab sofort zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung die vom Norwegischen ins Deutsche erfolgten Übersetzungen von Werken, an denen die Werknutzungsrechte und/oder Urheberrechte den klagenden Parteien zustehen, insbesondere an folgenden Werken:
a) J.O.Smith’s etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen, Skjulte skatters Forlag, Horten
b) Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatter Forlag Nr 11, November 1983, 82-83
c) Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatter Forlag, 1988
d) Bratlie, Sigurd/Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatter Forlag, 1984
e) Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatter Forlag
f) Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag
g) Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87
h) Bratlie, Sigurd J., Forlosning-Korrespondansen mellom Sigurd J.Bratlie of Forlosning
zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst zu nutzen (zu verwerten),
2. binnen 14Tagen die unter „http://g***** unter dem Text-Link „Smiths Freunde“ unter dem weiteren Text-Link bzw der Subunterschrift „Eigene Texte der Norweger Bewegung“ abrufbar gehaltenen und vom Norwegischen ins Deutsche übersetzten unter Punkt 1 lit a bis h angeführten Werke zu löschen;2. binnen 14Tagen die unter „http://g***** unter dem Text-Link „Smiths Freunde“ unter dem weiteren Text-Link bzw der Subunterschrift „Eigene Texte der Norweger Bewegung“ abrufbar gehaltenen und vom Norwegischen ins Deutsche übersetzten unter Punkt 1 Litera a bis h angeführten Werke zu löschen;
3. den klagenden Parteien 320 EUR zu bezahlen und
4. das Urteil mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrandung sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien unter der Internetadresse des Beklagten unter dem Text-Link „Smiths Freunde“ zu veröffentlichen und für die Dauer von zwei Monaten abrufbar zu halten. Der Beklagte stelle die im Spruch näher angeführten Werke teils ins Deutsche übersetzt, teils in norwegischer Originalsprache, teils auszugsweise über ein Link auf seiner Homepage ins Internet. Eine Zustimmung der Kläger zur Veröffentlichung oder Übersetzung dieser Texte liege nicht vor. Die im Urteilsbegehren angeführten Beiträge und Bücher seien Sprachwerke im Sinn des § 2 Z 1 UrhG, ihre Nutzung sei nur mit Zustimmung des Urhebers bzw Werknutzungsberechtigten zulässig. Der Beklagte könne sich nicht auf eine freie Benutzung im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG berufen, weil er die Werke teilweise oder zur Gänze ins Deutsche übersetzt, dabei jedoch kein selbstständiges Werk geschaffen habe. Er könne auch nicht das Zitatrecht nach § 46 Z 2 UrhG für sich in Anspruch nehmen, weil seine Homepage mangels eigentümlicher geistiger Schöpfung kein Werk, vor allem aber kein wissenschaftliches Werk sei. Auch auf § 46 Z 1 UrhG könne sich der Beklagte nicht stützen, weil er kein selbstständiges Werk geschaffen habe. Eine Einschränkung des Urheberrechts zugunsten des Grundrechts der freien Meinungsäußerung finde nicht statt. Der Beklagte habe nämlich die Werke auszugsweise und aus dem Zusammenhang gerissen zum Zweck der Verunglimpfung der Norweger Bewegung verbreitet und mit unsachlichen Kommentaren versehen. Er könne kein eigenes diese Nutzung der fremden Werke rechtfertigendes Interesse geltend machen. Wiederholungsgefahr-als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs-liege vor. Die begehrte Urteilsveröffentlichung diene der Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise. Das nach § 86 Abs 1 UrhG auszumessende Entgelt werde mit 120 EUR einschließlich Umsatzsteuer beziffert. Der wegen schuldhafter Verletzung der Rechte der Kläger zustehende Schadenersatzanspruch nach § 87 UrhG betrage das Doppelte des angemessenen Entgelts und werde mit 200 EUR bewertet.4. das Urteil mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrandung sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien unter der Internetadresse des Beklagten unter dem Text-Link „Smiths Freunde“ zu veröffentlichen und für die Dauer von zwei Monaten abrufbar zu halten. Der Beklagte stelle die im Spruch näher angeführten Werke teils ins Deutsche übersetzt, teils in norwegischer Originalsprache, teils auszugsweise über ein Link auf seiner Homepage ins Internet. Eine Zustimmung der Kläger zur Veröffentlichung oder Übersetzung dieser Texte liege nicht vor. Die im Urteilsbegehren angeführten Beiträge und Bücher seien Sprachwerke im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG, ihre Nutzung sei nur mit Zustimmung des Urhebers bzw Werknutzungsberechtigten zulässig. Der Beklagte könne sich nicht auf eine freie Benutzung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG berufen, weil er die Werke teilweise oder zur Gänze ins Deutsche übersetzt, dabei jedoch kein selbstständiges Werk geschaffen habe. Er könne auch nicht das Zitatrecht nach Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG für sich in Anspruch nehmen, weil seine Homepage mangels eigentümlicher geistiger Schöpfung kein Werk, vor allem aber kein wissenschaftliches Werk sei. Auch auf Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG könne sich der Beklagte nicht stützen, weil er kein selbstständiges Werk geschaffen habe. Eine Einschränkung des Urheberrechts zugunsten des Grundrechts der freien Meinungsäußerung finde nicht statt. Der Beklagte habe nämlich die Werke auszugsweise und aus dem Zusammenhang gerissen zum Zweck der Verunglimpfung der Norweger Bewegung verbreitet und mit unsachlichen Kommentaren versehen. Er könne kein eigenes diese Nutzung der fremden Werke rechtfertigendes Interesse geltend machen. Wiederholungsgefahr-als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs-liege vor. Die begehrte Urteilsveröffentlichung diene der Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise. Das nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG auszumessende Entgelt werde mit 120 EUR einschließlich Umsatzsteuer beziffert. Der wegen schuldhafter Verletzung der Rechte der Kläger zustehende Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, UrhG betrage das Doppelte des angemessenen Entgelts und werde mit 200 EUR bewertet.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er sei in seiner Eigenschaft als Pressereferent der „Gesellschaft gegen Sekten und Kultgefahren“ und als einer der Vizepräsidenten der FECRIS seit Jahren um sachliche Aufklärung über die von Sekten ausgehenden Gefahren bemüht. Es gehe ihm vor allem darum, die (abzulehnenden) Methoden, die Sekten bei Anwerbung und Behandlung ihrer Mitglieder anwendeten, aufzuzeigen. Er verstoße durch die über seine Website abrufbaren Schriften der „Norweger“ nicht gegen das Urheberrechtsgesetz. Ihre Wiedergabe sei nur Teil der gesamten Homepage, die eine vollständige Information über die Norweger Bewegung verschaffe und in ihrer Gesamtheit ein selbstständiges wissenschaftlich-empirisches neues Werk im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG sei. Im Vergleich zum Umfang des Gesamtwerks fielen die Auszüge aus den Texten der Norweger Bewegung nicht ins Gewicht. Der Beklagte habe den Sinn der zitierten Schriften auch nicht verändert und klar ersichtlich gemacht, dass es sich dabei um Zitate aus den Schriften der Norweger Bewegung handle. Im Übrigen dienten die angeblichen Urheberrechtsverletzungen den Klägern nur als Vorwand, um den Beklagten unter Druck zu setzen. Er verfolge mit der Veröffentlichung der Texte keinen kommerziellen Zweck, er setze sich mit der Norweger-Bewegung vielmehr sachlich kritisch auseinander und bringe seine Kritik dadurch zum Ausdruck, dass er die Texte der Gemeinschaft für sich sprechen lasse. Aufgrund der von Sekten ausgehenden Gefahren bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufklärung, sodass eine allfällige Urheberrechtsverletzung durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sei. Im Übrigen würden die Kläger durch die Wiedergabe von Textauszügen in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht berührt.Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er sei in seiner Eigenschaft als Pressereferent der „Gesellschaft gegen Sekten und Kultgefahren“ und als einer der Vizepräsidenten der FECRIS seit Jahren um sachliche Aufklärung über die von Sekten ausgehenden Gefahren bemüht. Es gehe ihm vor allem darum, die (abzulehnenden) Methoden, die Sekten bei Anwerbung und Behandlung ihrer Mitglieder anwendeten, aufzuzeigen. Er verstoße durch die über seine Website abrufbaren Schriften der „Norweger“ nicht gegen das Urheberrechtsgesetz. Ihre Wiedergabe sei nur Teil der gesamten Homepage, die eine vollständige Information über die Norweger Bewegung verschaffe und in ihrer Gesamtheit ein selbstständiges wissenschaftlich-empirisches neues Werk im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG sei. Im Vergleich zum Umfang des Gesamtwerks fielen die Auszüge aus den Texten der Norweger Bewegung nicht ins Gewicht. Der Beklagte habe den Sinn der zitierten Schriften auch nicht verändert und klar ersichtlich gemacht, dass es sich dabei um Zitate aus den Schriften der Norweger Bewegung handle. Im Übrigen dienten die angeblichen Urheberrechtsverletzungen den Klägern nur als Vorwand, um den Beklagten unter Druck zu setzen. Er verfolge mit der Veröffentlichung der Texte keinen kommerziellen Zweck, er setze sich mit der Norweger-Bewegung vielmehr sachlich kritisch auseinander und bringe seine Kritik dadurch zum Ausdruck, dass er die Texte der Gemeinschaft für sich sprechen lasse. Aufgrund der von Sekten ausgehenden Gefahren bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufklärung, sodass eine allfällige Urheberrechtsverletzung durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sei. Im Übrigen würden die Kläger durch die Wiedergabe von Textauszügen in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht berührt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die vom Beklagten in Teilen wiedergegebenen Schriften seien Sprachwerke iSd § 2 Z 1 UrhG. Die zustimmungslose Benutzung der Texte verstoße gegen die Rechte der Kläger. Der Beklagte könne sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil die Veröffentlichung der Werke nach seinen eigenen Angaben ausschließlich dazu diene, „die sachlich-kritische Auseinandersetzung mit der Norweger-Bewegung zu fördern und durch unveränderte Veröffentlichung der Originaltexte kritisch zum Ausdruck zu bringen“. Anders als bei dem der Entscheidung 4 Ob 127/01g - Medienprofessor zugrundeliegenden Sachverhalt fehle es hier an einer, die Wiedergabe der Texte rechtfertigenden Verletzung rechtlicher Interessen des Beklagten. Die Nutzung der fremden Werke sei im Hinblick auf das Recht der freien Meinungsäußerung weder durch ein zwingendes soziales Bedürfnis noch durch öffentliches Interesse gerechtfertigt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Recht des „großen Zitats“ berufen, weil seine Homepage kein wissenschaftlich-empirisches Werk sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die vom Beklagten in Teilen wiedergegebenen Schriften seien Sprachwerke iSd Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG. Die zustimmungslose Benutzung der Texte verstoße gegen die Rechte der Kläger. Der Beklagte könne sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil die Veröffentlichung der Werke nach seinen eigenen Angaben ausschließlich dazu diene, „die sachlich-kritische Auseinandersetzung mit der Norweger-Bewegung zu fördern und durch unveränderte Veröffentlichung der Originaltexte kritisch zum Ausdruck zu bringen“. Anders als bei dem der Entscheidung 4 Ob 127/01g - Medienprofessor zugrundeliegenden Sachverhalt fehle es hier an einer, die Wiedergabe der Texte rechtfertigenden Verletzung rechtlicher Interessen des Beklagten. Die Nutzung der fremden Werke sei im Hinblick auf das Recht der freien Meinungsäußerung weder durch ein zwingendes soziales Bedürfnis noch durch öffentliches Interesse gerechtfertigt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Recht des „großen Zitats“ berufen, weil seine Homepage kein wissenschaftlich-empirisches Werk sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob die der Entscheidung 4 Ob 127/01g - Medienprofessor zu entnehmenden Grundsätze auch dann gelten, wenn sich der Beklagte nicht selbst verteidige, sondern für andere Zwecke vom Recht der Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch mache; Rechtsprechung fehle auch dazu, ob die dargelegten Grundsätze auch für den Fall nur ausschnittsweiser Wiedergabe von Artikeln versehen mit eigenen Kurzkommentaren gelten. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Internetauftritt des Beklagten sei kein selbstständiges neues Werk. Mangels eines wissenschaftlichen Werks könne sich der Beklagte auch nicht auf das Recht des „großen Zitats“ berufen. Wende man jedoch die zu 4 Ob 127/01g - Medienprofessor dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, sei die Vorgangsweise des Beklagten durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt. Dem Beklagten gehe es darum, die seiner Meinung nach vorhandene Gefährlichkeit von Sekten, insbesondere der von ihm für eine Sekte gehaltenen Norweger-Bewegung, darzustellen. Dazu sei es erforderlich, die Texte für sich sprechen zu lassen. Ihre fast unkommentierte Wiedergabe sei für eine kritische Auseinandersetzung geeignet. Die Kläger hätten eine durch die Veröffentlichung der Textteile hervorgerufene Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen weder geltend gemacht noch sei eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. Das vom Beklagten mit der Aufnahme der Werke in seine Homepage ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung wiege daher weit stärker als die Interessen der Kläger, wobei es keinen Unterschied mache, ob sich die Veröffentlichung - wie im Fall Medienprofessor - auf die Verteidigung der eigenen Person oder auf andere Gegenstände beziehe. Unerheblich sei, ob der Beklagte durch gezielte Textauswahl versuche, die Bewegung bewusst in ein schiefes Licht zu rücken. Dass er unrichtig zitiert hätte, hätten die Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätten auch keine einzige unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptung angeführt. Eine Einwilligung der Kläger zur Veröffentlichung der Texte wäre hier nicht zu erreichen gewesen, weil die Werke gerade zur Kritik an den Berechtigten verwendet würden. Die Veröffentlichung durch den Beklagten sei daher durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt, sodass auf die weiteren Berufungsgründe (der Beklagte hatte auch eine Mängel- und Tatsachenrüge erhoben) nicht mehr eingegangen werden müsse.