Rechtssatz RS0120354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120354
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Rechtssatz
Das Vermögen des Bauherrn ist grundsätzlich nicht Schutzobjekt öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, die die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen. Insoweit könnte allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vorliegen, deren Einhaltung den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren kann (so schon 1 Ob 253/03s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120354
Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0010OB00232_05G0000_002