Rechtssatz RS0120389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120389
Entscheidungsdatum
28.11.2005
Rechtssatz
In der Probandenversicherung, wo dem Dritten (Probanden) die Versicherungsleistung zusteht, beginnt die Verjährung zu laufen, wenn diesem sein Recht auf Leistung des Versicherers bekannt wird, wobei Bekanntwerden positive Kenntnis des Anspruchs voraussetzt, Kennenmüssen reicht nicht aus. Die Kenntnisnahme des Anspruchs hat schon dann als erfolgt zu gelten, wenn der Dritte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können. Im Fall, dass dem Dritten dieses Recht nicht bekannt wurde, verjähren seine Ansprüche nach 10 Jahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120389
Dokumentnummer
JJR_20051128_OGH0002_0070OB00266_05A0000_002