Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt, die gegen das Berufungsurteil von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig.
Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass die verfahrensentscheidende Frage des Verjährungsbeginnes (ebenso wie die hier allerdings nicht strittige Verjährungsfrist), zuerst nach § 12 VersVG als lex specialis und erst daran nach § 1489 ABGB zu beurteilen ist. Auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht allerdings ohnehin verwiesen (Berufungsurteil S 12f).Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass die verfahrensentscheidende Frage des Verjährungsbeginnes (ebenso wie die hier allerdings nicht strittige Verjährungsfrist), zuerst nach Paragraph 12, VersVG als lex specialis und erst daran nach Paragraph 1489, ABGB zu beurteilen ist. Auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht allerdings ohnehin verwiesen (Berufungsurteil S 12f).
Da der Proband selbständig anspruchsberechtigter Versicherter der vom „Sponsor" als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung ist, handelt es sich bei der Probandenversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung (Krejci, Ehtikkommission und Versicherungsfragen in RdM 1995, 27 [28]). Als Versicherungsnehmer einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Proband Dritter iSd § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG (vgl Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Komm VersVG-Novellen § 12 Rz 5). Diese Bestimmung normiert, dass dann, wenn der Anspruch einem Dritten zusteht, die Verjährung erst zu laufen beginnt, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren. „Bekanntgeworden" ist der Anspruch dem Dritten nur bei positiver Kenntnis um seinen Anspruch. Kennenmüssen genügt auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung nicht (Fenyves aaO Rz 6; Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 12 Rz 72).Da der Proband selbständig anspruchsberechtigter Versicherter der vom „Sponsor" als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung ist, handelt es sich bei der Probandenversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung (Krejci, Ehtikkommission und Versicherungsfragen in RdM 1995, 27 [28]). Als Versicherungsnehmer einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Proband Dritter iSd Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 VersVG vergleiche Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Komm VersVG-Novellen Paragraph 12, Rz 5). Diese Bestimmung normiert, dass dann, wenn der Anspruch einem Dritten zusteht, die Verjährung erst zu laufen beginnt, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren. „Bekanntgeworden" ist der Anspruch dem Dritten nur bei positiver Kenntnis um seinen Anspruch. Kennenmüssen genügt auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung nicht (Fenyves aaO Rz 6; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 12, Rz 72).
Dies muss aber, wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 7 Ob 2043/96h bereits ausgeführt hat, aber doch wieder im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1489 ABGB gesehen werden. Nach den zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt etwa 7 Ob 322/04k) kann die Kenntnisnahme des Anspruchs schon dann als erfolgt gelten, wenn der Dritte (der Proband, hier die Klägerin) die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können (Fenyves aaO Rz 6; vgl Prölss aaO Rz 72; in diesem Sinne auch schon Wieser, Fälligkeit und Verjährung und die VersVG-Novelle, in VR 1994, 293, 306).Dies muss aber, wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 7 Ob 2043/96h bereits ausgeführt hat, aber doch wieder im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB gesehen werden. Nach den zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt etwa 7 Ob 322/04k) kann die Kenntnisnahme des Anspruchs schon dann als erfolgt gelten, wenn der Dritte (der Proband, hier die Klägerin) die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können (Fenyves aaO Rz 6; vergleiche Prölss aaO Rz 72; in diesem Sinne auch schon Wieser, Fälligkeit und Verjährung und die VersVG-Novelle, in VR 1994, 293, 306).
Ohne eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen, sind die Vorinstanzen, deren Ausführungen mit den zu § 1489 ABGB entwickelten Grundsätzen im Einklang stehen, daher zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die gegenständlichen Ansprüche nicht verjährt sind, weil der Klägerin erst zufolge des im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachtens zur Kenntnis gelangt ist, dass sich nicht ein ganz allgemein vorhandenes Thromboserisiko verwirklicht hat, sondern das spezifische Risiko der versicherten klinischen Prüfung eingetreten ist. Von der Klägerin, wie die Revisionswerberin meint, die Einholung eines Gutachtens schon zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, wäre nach den dazu entwickelten Judikaturgrundsätzen (s neuerlich die Ausführungen zu 7 Ob 322/04k) ohne jeden Zweifel einer Überspannung der Erkundigungspflicht gleichzuhalten.Ohne eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen, sind die Vorinstanzen, deren Ausführungen mit den zu Paragraph 1489, ABGB entwickelten Grundsätzen im Einklang stehen, daher zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die gegenständlichen Ansprüche nicht verjährt sind, weil der Klägerin erst zufolge des im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachtens zur Kenntnis gelangt ist, dass sich nicht ein ganz allgemein vorhandenes Thromboserisiko verwirklicht hat, sondern das spezifische Risiko der versicherten klinischen Prüfung eingetreten ist. Von der Klägerin, wie die Revisionswerberin meint, die Einholung eines Gutachtens schon zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, wäre nach den dazu entwickelten Judikaturgrundsätzen (s neuerlich die Ausführungen zu 7 Ob 322/04k) ohne jeden Zweifel einer Überspannung der Erkundigungspflicht gleichzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).