Rechtssatz RS0120600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120600
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Norm
StGB §12 Bc
FinStrG §11
Rechtssatz
Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen.Beitragshandlungen im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 26/05s
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 26/05s
- 11 Os 142/05z
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 142/05z
Auch; nur: Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. (T1)
- 12 Os 125/06h
Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 125/06h
Auch; nur T1
- 15 Os 122/07s
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 122/07s
Auch; nur T1
- 11 Os 62/08i
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 62/08i
Vgl; Beisatz: Der Vorsatz der Beitragstäter muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen. (T2)
- 14 Os 89/08g
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 89/08g
Auch
- 11 Os 163/11x
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 11 Os 163/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) geförderten Flucht gerichtet war. (T3)
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Auch
- 13 Os 69/18y
Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 69/18y
Auch; Beisatz: Der Vorsatz des Beteiligten muss nicht im Zeitpunkt der Zueignung durch den unmittelbaren Täter vorliegen. (T4)
- 15 Os 124/19b
Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 124/19b
Vgl
- 14 Os 8/20p
Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 8/20p
Vgl
- 13 Os 20/20w
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
Beisatz nur: Mangels qualitativer Akzessorität sonstigen Beitrags (§ 11 dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beitragstäters nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat. (T5)
- 15 Os 30/25p
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 30/25p
vgl
- 11 Os 71/25p
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 71/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120600
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_0110OS00026_05S0000_001