Zu den Verfahrensrügen (Z 5), den Tatsachenrügen (Z 10a) allgemein und den Rechtsrügen (Z 11 lit a):Zu den Verfahrensrügen (Ziffer 5,), den Tatsachenrügen (Ziffer 10 a,) allgemein und den Rechtsrügen (Ziffer 11, Litera a,):
In der Hauptverhandlung am 19. November 2010 (ON 1283 S 5 f) ersuchte der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs um Stellung allfälliger Beweisanträge am 22. November 2010.
Mit dem Erstangeklagten wurde in der Folge erörtert (ON 1284 S 67 f), ob dieser aufgrund seiner persönlichen Kontakte mit dem Präsidenten der russischen Teilrepublik Tschetschenien Ramzan Ka***** einen Beitrag zur zeugenschaftlichen Vernehmung des Genannten im gegenständlichen Verfahren leisten könnte.
In der Hauptverhandlung am 26. November 2010 (ON 1301 S 9 f) beantragte der Verteidiger des Erstangeklagten (der bereits schriftliche Anträge eingebracht hatte - ON 1286) unter anderem „die zeugenschaftliche Vernehmung des Ramzan Ka*****, Präsident der russischen Teilrepublik Tschetschenien, zum Beweis dafür, dass dieser K***** keinen Mordauftrag oder Überlieferungsauftrag hinsichtlich Umar I***** bestanden [gemeint: erteilt] hat. Weiters zum Beweis dafür, dass K***** bei seinem Aufenthalt in Tschetschenien bis Anfang Jänner 2009 bei dem Treffen mit dem Zeugen in seinem privaten Wohnhaus Gespräche hinsichtlich des erfolgten Wiederaufbaus in Tschetschenien geführt habe und K***** nicht im Auftrag des Zeugen (S 15 der Anklageschrift unten) Informationen über in Österreich aufhältige Landsleute gesammelt und an die tschetschenische Führung übermittelt habe“; „weiters die zeugenschaftliche Vernehmung des Shaa Tu*****, dessen Ladung oder allfällige Vernehmung im Rechtshilfeweg durch die zuständige Behörde der russischen Teilrepublik Tschetschenien vorgenommen werden wolle, zum Beweis dafür, dass ein tschetschenisches Interesse an der Überlieferung des Umar I***** nicht bestand und dass der Grund der Reise nach Österreich im Oktober 2008 medizinische Behandlung/Untersuchung gewesen ist und dass eine solche zwecks Abklärung der Anfertigung einer neuen Beinprothese stattfand. Weiters, dass bei dem Aufenthalt K*****s in Tschetschenien bis im Jänner 2009 das Treffen mit Ka***** von Tu***** arrangiert wurde, da sich K***** über den erfolgten Wiederaufbau in Tschetschenien informieren wollte. Weiters zum Beweis dafür, dass K***** kein Auftrag von diesem zur Überlieferung des Umar I***** nach Tschetschenien mit der Eventualhandlung dessen Ermordung erteilt worden ist.“
Die Verteidiger des Zweit- und des Drittangeklagten äußerten kein derartiges Begehren; der Verteidiger des Drittangeklagten schloss sich „dem Antrag bezüglich der zeugenschaftlichen Vernehmung des Letscha B***** an“ (ON 1301 S 13 f). Ein solcher Antrag war allerdings von keinem der beiden anderen Angeklagten, wohl aber vom Staatsanwalt „zum Beweis der unmittelbaren Täterschaft sowie der Beteiligung von Otto K*****, Suleyman D***** und Turpal-Ali Y*****“ gestellt worden (ON 1301 S 3).
Der Zweitangeklagte ist somit zur Verfahrensrüge (Z 5) gegen die vom Schwurgerichtshof beschlossene „Abweisung der diesbezüglichen Beweisanträge wegen Undurchführbarkeit“ (ON 1354 S 15 - gemeint waren die zum Inhalt eines Rechtshilfeersuchens an die russische Föderation gemachten Anträge, vgl ON 1312, 1319, 1333 und Urgenz ON 1343 sowie ON 1350 S 11 f) schon formell nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309).Der Zweitangeklagte ist somit zur Verfahrensrüge (Ziffer 5,) gegen die vom Schwurgerichtshof beschlossene „Abweisung der diesbezüglichen Beweisanträge wegen Undurchführbarkeit“ (ON 1354 S 15 - gemeint waren die zum Inhalt eines Rechtshilfeersuchens an die russische Föderation gemachten Anträge, vergleiche ON 1312, 1319, 1333 und Urgenz ON 1343 sowie ON 1350 S 11 f) schon formell nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309).
Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Drittangeklagten bezüglich der in der Beschwerde genannten Zeugen Ka*****, Tu***** und S*****; zum Zeugen B***** steht dem Rechtsmittelerfolg das im Hinblick auf den Schuldspruch als erwiesen geltende Beweisthema entgegen (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO).Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Drittangeklagten bezüglich der in der Beschwerde genannten Zeugen Ka*****, Tu***** und S*****; zum Zeugen B***** steht dem Rechtsmittelerfolg das im Hinblick auf den Schuldspruch als erwiesen geltende Beweisthema entgegen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Der Erstangeklagte rügt (Z 5) die - trotz der missverständlichen Protokollierung „Es werden keine weiteren Anträge betreffend Russland oder sonstiges mehr gestellt. Alle bisher gestellten Anträge werden einverständlich nach Umfrage zurückgezogen“ (ON 1354 S 13) ergangene - Entscheidung des Schwurgerichtshofs hinsichtlich der Zeugen Ka***** und „Sa*****“ (gemeint offenbar: Shaa Tu***** - vgl ON 1286 und ON 1301 S 9).Der Erstangeklagte rügt (Ziffer 5,) die - trotz der missverständlichen Protokollierung „Es werden keine weiteren Anträge betreffend Russland oder sonstiges mehr gestellt. Alle bisher gestellten Anträge werden einverständlich nach Umfrage zurückgezogen“ (ON 1354 S 13) ergangene - Entscheidung des Schwurgerichtshofs hinsichtlich der Zeugen Ka***** und „Sa*****“ (gemeint offenbar: Shaa Tu***** - vergleiche ON 1286 und ON 1301 S 9).
Der Antragsteller versäumte jedoch darzulegen, welchen Beitrag das Beweisthema, von Ramzan Ka***** habe kein „Mordauftrag oder Überlieferungsauftrag hinsichtlich Umar I***** bestanden“, zur Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage hätte leisten können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 mwN). Diese Präzisierungspflicht bestand aufgrund der notorischen politischen Zustände in Tschetschenien nach zwei in jüngster Zeit stattgehabten kriegerischen Auseinandersetzungen mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Sozialgefüge insgesamt und die keineswegs in eine bestimmte Richtung festzumachende Gewaltbereitschaft in demselben, zumal das Opfer sich Feinde in nicht nur einem Lager gemacht haben soll. Unter diesem Gesichtspunkt entbehrt auch das erste Beweisthema zum Zeugen Tu***** ausreichender Konkretisierung und überdies der Darlegung, aus welchem Grund dieser Zeuge Auskunft geben könne über ein (unspezifiziertes) „tschetschenisches Interesse“ sowie zur Nichterteilung von Aufträgen Ka***** an K***** betreffend „Überlieferung“ in eventu Ermordung des Umar I*****. Gespräche über den Wiederaufbau in Tschetschenien haben sinnfällig ebenso keinen Bezug zu den angeklagten Straftaten wie ein allfällig an K***** erteilter Auftrag zur Weiterleitung von „Informationen über in Österreich aufhältige Tschetschenen an die tschetschenische Führung“ und mögliche medizinische Gründe der Reise des Shaa Tu***** nach Österreich im Oktober 2008.Der Antragsteller versäumte jedoch darzulegen, welchen Beitrag das Beweisthema, von Ramzan Ka***** habe kein „Mordauftrag oder Überlieferungsauftrag hinsichtlich Umar I***** bestanden“, zur Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage hätte leisten können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341 mwN). Diese Präzisierungspflicht bestand aufgrund der notorischen politischen Zustände in Tschetschenien nach zwei in jüngster Zeit stattgehabten kriegerischen Auseinandersetzungen mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Sozialgefüge insgesamt und die keineswegs in eine bestimmte Richtung festzumachende Gewaltbereitschaft in demselben, zumal das Opfer sich Feinde in nicht nur einem Lager gemacht haben soll. Unter diesem Gesichtspunkt entbehrt auch das erste Beweisthema zum Zeugen Tu***** ausreichender Konkretisierung und überdies der Darlegung, aus welchem Grund dieser Zeuge Auskunft geben könne über ein (unspezifiziertes) „tschetschenisches Interesse“ sowie zur Nichterteilung von Aufträgen Ka***** an K***** betreffend „Überlieferung“ in eventu Ermordung des Umar I*****. Gespräche über den Wiederaufbau in Tschetschenien haben sinnfällig ebenso keinen Bezug zu den angeklagten Straftaten wie ein allfällig an K***** erteilter Auftrag zur Weiterleitung von „Informationen über in Österreich aufhältige Tschetschenen an die tschetschenische Führung“ und mögliche medizinische Gründe der Reise des Shaa Tu***** nach Österreich im Oktober 2008.
Ein Eingehen auf die Überlegungen der Beschwerdeführer zur Durchführbarkeit der Beweisaufnahmen (vgl dagegen überdies die eigene negative Einschätzung des Erstangeklagten ON 1350 S 13) erübrigt sich somit.Ein Eingehen auf die Überlegungen der Beschwerdeführer zur Durchführbarkeit der Beweisaufnahmen vergleiche dagegen überdies die eigene negative Einschätzung des Erstangeklagten ON 1350 S 13) erübrigt sich somit.
Die auf die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) bezugnehmenden Ausführungen der Tatsachenrügen (Z 10a) sind vom Ansatz her verfehlt, weil diese Niederschrift eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16 mwN).Die auf die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) bezugnehmenden Ausführungen der Tatsachenrügen (Ziffer 10 a,) sind vom Ansatz her verfehlt, weil diese Niederschrift eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16 mwN).
Insofern die Rechtsmittelwerber das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld der Angeklagten, nicht aber gegen deren Schuld sprechende Umstände relevieren, gelangen die Tatsachenrügen nicht zur prozessförmigen Darstellung und entziehen sich somit meritorischer Erwiderung (13 Os 28/09f, 11 Os 127/09z ua).
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Die Rechtsrügen (Z 11 lit a) des Erst- und des Zweitangeklagten zielen auf die Subsumtion des in den Hauptfragen 7 und 8 enthaltenen Sachverhalts unter § 277 StGB und das Zurücktreten dieser strafbaren Handlung als Vorbereitungsdelikt zu den beiden verurteilten Verbrechen, lassen jedoch eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass ein Komplott auf gemeinsame unmittelbare Täterschaft abstellt (vgl Plöchl in WK² § 277 Rz 5 mit Judikaturnachweisen), wovon die Feststellungen zur Schuldspruchgruppe I gerade nicht ausgehen (zum Verhältnis des § 278 Abs 1 StGB zu §§ 75, 103 Abs 1 StGB siehe die Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 1166 der BlgNR XXI. GP, 35 und RIS-Justiz RS0119763 sowie Fabrizy, StGB10 § 278 Rz 5a; vgl aber auch Plöchl in WK² § 278 Rz 65).Die Rechtsrügen (Ziffer 11, Litera a,) des Erst- und des Zweitangeklagten zielen auf die Subsumtion des in den Hauptfragen 7 und 8 enthaltenen Sachverhalts unter Paragraph 277, StGB und das Zurücktreten dieser strafbaren Handlung als Vorbereitungsdelikt zu den beiden verurteilten Verbrechen, lassen jedoch eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass ein Komplott auf gemeinsame unmittelbare Täterschaft abstellt vergleiche Plöchl in WK² Paragraph 277, Rz 5 mit Judikaturnachweisen), wovon die Feststellungen zur Schuldspruchgruppe römisch eins gerade nicht ausgehen (zum Verhältnis des Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu Paragraphen 75, 103, Absatz eins, StGB siehe die Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 1166 der BlgNR römisch 21 . GP, 35 und RIS-Justiz RS0119763 sowie Fabrizy, StGB10 Paragraph 278, Rz 5a; vergleiche aber auch Plöchl in WK² Paragraph 278, Rz 65).
Der Verweis des Erstangeklagten darauf, „dass im gesamten Urteil kein Hinweis auf das tatsächlich festgestellte Motiv zur Außerlandesbringung enthalten ist“, ist sinnfällig keine prozessordnungsmäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit.
Zur übrigen Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
Aus § 345 Abs 1 (gemeint:) Z 1 StPO bringt der Nichtigkeitswerber vor, „mehrere Geschworene ... [seien] ... bei der Verhandlung nicht völlig unbefangen“ gewesen, weil die Privatbeteiligtenvertreterin „mehrmals mit den Geschworenen und mit dem ermittelten [sic!] Beamten Kaffee getrunken“ habe; überdies habe ein Geschworener „manchmal während der Hauptverhandlung geschlafen“. Dieses Vorbringen ist sachlicher Erwiderung nicht zugänglich, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass diese Tatumstände dem Beschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung bekannt geworden wären, er also seiner Rügeobliegenheit (§ 345 Abs 2 StPO) nicht gesetzesgemäß nachkommen konnte.Aus Paragraph 345, Absatz eins, (gemeint:) Ziffer eins, StPO bringt der Nichtigkeitswerber vor, „mehrere Geschworene ... [seien] ... bei der Verhandlung nicht völlig unbefangen“ gewesen, weil die Privatbeteiligtenvertreterin „mehrmals mit den Geschworenen und mit dem ermittelten [sic!] Beamten Kaffee getrunken“ habe; überdies habe ein Geschworener „manchmal während der Hauptverhandlung geschlafen“. Dieses Vorbringen ist sachlicher Erwiderung nicht zugänglich, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass diese Tatumstände dem Beschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung bekannt geworden wären, er also seiner Rügeobliegenheit (Paragraph 345, Absatz 2, StPO) nicht gesetzesgemäß nachkommen konnte.
Aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO moniert der Erstangeklagte weiter, er habe „insgesamt vier Mal eine Erklärung anbringen [wollen], was ihm untersagt wurde, und war es ihm in der Sache nicht möglich umfassend und ungehindert auszusagen“. Mangels jedweder Konkretisierung entzieht sich auch diese Rüge der meritorischen Erledigung (vgl RIS-Justiz RS0124172). Die Behauptungen, „es sei zu Verletzungen der Unschuldsvermutung gekommen“, er sei „systematisch beleidigt“ und „mit dem Tode bedroht“ worden, Justizwachebeamte hätten ihm „mitgeteilt, dass er massive Probleme hätte“ und ihn „ausgelacht“, können mit Verfahrensrüge nicht aufgegriffen werden. Nichts anderes gilt für Mutmaßungen des Erstangeklagten über bestimmte Ermittlungen und deren Ergebnisse, die allesamt keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Den behaupteten Antrag auf Vorlage von „Originalen ... der Telefongespräche, die der Angeklagte geführt haben soll“ (statt „Excel-Listen“) versäumt der Beschwerdeführer - trotz vieler hunderter Protokollseiten über eine Vielzahl von Verhandlungstagen -
auch nur irgendwie zu präzisieren (siehe neuerlich RIS-Justiz RS0124172). Genauso wenig konkret bleibt die Hypothese, „fälschlicherweise [seien] in Protokollen Antworten des Angeklagten festgehalten [worden], welche dieser niemals gegeben hatte“.Aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO moniert der Erstangeklagte weiter, er habe „insgesamt vier Mal eine Erklärung anbringen [wollen], was ihm untersagt wurde, und war es ihm in der Sache nicht möglich umfassend und ungehindert auszusagen“. Mangels jedweder Konkretisierung entzieht sich auch diese Rüge der meritorischen Erledigung vergleiche RIS-Justiz RS0124172). Die Behauptungen, „es sei zu Verletzungen der Unschuldsvermutung gekommen“, er sei „systematisch beleidigt“ und „mit dem Tode bedroht“ worden, Justizwachebeamte hätten ihm „mitgeteilt, dass er massive Probleme hätte“ und ihn „ausgelacht“, können mit Verfahrensrüge nicht aufgegriffen werden. Nichts anderes gilt für Mutmaßungen des Erstangeklagten über bestimmte Ermittlungen und deren Ergebnisse, die allesamt keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Den behaupteten Antrag auf Vorlage von „Originalen ... der Telefongespräche, die der Angeklagte geführt haben soll“ (statt „Excel-Listen“) versäumt der Beschwerdeführer - trotz vieler hunderter Protokollseiten über eine Vielzahl von Verhandlungstagen -, auch nur irgendwie zu präzisieren (siehe neuerlich RIS-Justiz RS0124172). Genauso wenig konkret bleibt die Hypothese, „fälschlicherweise [seien] in Protokollen Antworten des Angeklagten festgehalten [worden], welche dieser niemals gegeben hatte“.
Die Fragenrüge (Z 6) lässt eine Ausrichtung am Gesetz vermissen. So behauptet sie im - unerklärten -
Widerspruch zu § 12 StGB und unter Außerachtlassung der Möglichkeit nach § 330 Abs 2 zweiter Satz StPO, die „der Anklage zu Grunde liegende strafbare Handlung“ sei „in beiden Fällen Bestimmungstäterschaft“ und „wären daher nur die dem Angeklagten zugeschriebenen rechtlich relevanten Bestimmungshandlungen aufzunehmen und sämtliche rechtlich relevanten Beitragshandlungen wegzulassen gewesen“. Genauso wenig methodisch aus dem Gesetz abgeleitet erweist sich die Rüge des Verweises der Hauptfrage 6 auf die Tathandlung der Hauptfrage 4 (Tötungshandlung durch B*****; vgl allgemein zu Verweisungen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 579). Letztlich bleibt der Beschwerdeführer ein Argument dafür schuldig, aus welchem Grund eine „während des Verfahrens vorgelegte Niederschrift“, aus der „ersichtlich ist, dass bereits längst vor der tatsächlichen Ermordung des Herrn I***** Aktivitäten gegen ihn aus seiner Exheimat geplant waren, die in keinstem Zusammenhang mit den hier Angeklagten stehen und standen“, einen „weiteren Milderungsgrund ergeben hätte“, der zu einer Zusatzfrage nach § 316 StPO führen hätte müssen.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt eine Ausrichtung am Gesetz vermissen. So behauptet sie im - unerklärten -, Widerspruch zu Paragraph 12, StGB und unter Außerachtlassung der Möglichkeit nach Paragraph 330, Absatz 2, zweiter Satz StPO, die „der Anklage zu Grunde liegende strafbare Handlung“ sei „in beiden Fällen Bestimmungstäterschaft“ und „wären daher nur die dem Angeklagten zugeschriebenen rechtlich relevanten Bestimmungshandlungen aufzunehmen und sämtliche rechtlich relevanten Beitragshandlungen wegzulassen gewesen“. Genauso wenig methodisch aus dem Gesetz abgeleitet erweist sich die Rüge des Verweises der Hauptfrage 6 auf die Tathandlung der Hauptfrage 4 (Tötungshandlung durch B*****; vergleiche allgemein zu Verweisungen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 579). Letztlich bleibt der Beschwerdeführer ein Argument dafür schuldig, aus welchem Grund eine „während des Verfahrens vorgelegte Niederschrift“, aus der „ersichtlich ist, dass bereits längst vor der tatsächlichen Ermordung des Herrn I***** Aktivitäten gegen ihn aus seiner Exheimat geplant waren, die in keinstem Zusammenhang mit den hier Angeklagten stehen und standen“, einen „weiteren Milderungsgrund ergeben hätte“, der zu einer Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO führen hätte müssen.
Die Belehrungsrüge (Z 8) moniert eine Unrichtigkeit der Information der Geschworenen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines „alias facturus“ (vgl die Rechtsbelehrung S 6), ohne allerdings - über die bloße Behauptung der Möglichkeit der „Verwechslung von Bestimmungs- und Beitragshandlungen“ hinaus - fallaktuell darzulegen, inwiefern sich die mitgeteilte Rechtsansicht (psychische Beihilfe als sonstiger Tatbeitrag - vergleiche zur herrschenden Ansicht allerdings RIS-Justiz RS0109797 sowie Fabrizy in WK² § 12 Rz 78) angesichts der konkreten Formulierung der Hauptfrage 6 zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Entscheidung der Geschworenen ausgewirkt haben könnte (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 62, 65). Das Vorbringen, „darüber hinaus wird aus der Rechtsbelehrung das Zusammenspiel der vom Schwurgerichtshof gestellten Fragen nicht hinlänglich deutlich“, lässt das Anfechtungsziel im Dunkeln und entzieht sich somit meritorischer Erledigung.Die Belehrungsrüge (Ziffer 8,) moniert eine Unrichtigkeit der Information der Geschworenen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines „alias facturus“ vergleiche die Rechtsbelehrung S 6), ohne allerdings - über die bloße Behauptung der Möglichkeit der „Verwechslung von Bestimmungs- und Beitragshandlungen“ hinaus - fallaktuell darzulegen, inwiefern sich die mitgeteilte Rechtsansicht (psychische Beihilfe als sonstiger Tatbeitrag - vergleiche zur herrschenden Ansicht allerdings RIS-Justiz RS0109797 sowie Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 78) angesichts der konkreten Formulierung der Hauptfrage 6 zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Entscheidung der Geschworenen ausgewirkt haben könnte (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 62, 65). Das Vorbringen, „darüber hinaus wird aus der Rechtsbelehrung das Zusammenspiel der vom Schwurgerichtshof gestellten Fragen nicht hinlänglich deutlich“, lässt das Anfechtungsziel im Dunkeln und entzieht sich somit meritorischer Erledigung.
Soweit der Erstangeklagte aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO geltend macht, nicht nur am Tattag, sondern auch sonst mit B***** „und vielen anderen Personen“ Telefonate geführt und nicht nur an B*****, sondern auch an andere Personen SIM-Karten verschenkt sowie „Handys an diverse Asylwerber weitergegeben“ zu haben, erweckt er beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.Soweit der Erstangeklagte aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO geltend macht, nicht nur am Tattag, sondern auch sonst mit B***** „und vielen anderen Personen“ Telefonate geführt und nicht nur an B*****, sondern auch an andere Personen SIM-Karten verschenkt sowie „Handys an diverse Asylwerber weitergegeben“ zu haben, erweckt er beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Zur übrigen Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten D*****:
Mit der Behauptung, in der Hauptfrage 1 seien „Sachverhaltselemente, wie die telefonische Kontaktierung des Mitangeklagten Y*****, die mangels Unmittelbarkeit als Vorbereitungshandlungen zu qualifizieren sind und weitere Sachverhaltselemente, die mit dem angefragten Delikt nach §§ 15, 103 StGB weder im sachlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen“, aufgenommen worden, legt die Interrogationsrüge (Z 6) nicht dar, inwiefern dies eine Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften darstellen soll (vgl überdies 15 Os 67/92, SSt 61/109 und Fabrizy in WK² § 12 Rz 83). Hinsichtlich der Hauptfrage 4 wird deren Verweis auf die in der Hauptfrage 1 dargestellten Tathandlungen kritisiert: Es läge „auf der Hand, dass weder eine telefonische Kontaktierung des Mitangeklagten am Morgen des 13. 9. 2009 noch eine Repositionierung des Fahrzeuges und das Bereithalten zur Bemächtigung und Überlieferung an eine ausländische Macht ohne weiteres bereits einen Tatbeitrag zur Ermordung des Umar I***** darstellen kann“. Aus welchem Grund jedoch „daher ... die Hauptfrage 4 nicht im Sinne der Vorschrift des § 312 ausgeführt“ sei, lässt die Beschwerde im Dunkeln (zu Verweisen vgl neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 579). Zur Forderung einer Eventualfrage in Richtung eines als Begünstigung zu beurteilenden Sachverhalts bringt der Nichtigkeitswerber lediglich vor, er habe „jegliche Beteiligung an der Ermordung des Umar I***** und jegliche Kenntnis eines diesbezüglichen alternativen Tatplanes durchgehend in Abrede gestellt“. Damit wird aber nicht dargetan, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz (hier § 299 Abs 1 StGB) fiele (§ 314 Abs 1 StPO). Nur ein tatsächliches Substrat, nicht jedoch abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen können nämlich Gegenstand einer Eventualfrage sein (Fabrizy, StPO11 § 314 Rz 4).Mit der Behauptung, in der Hauptfrage 1 seien „Sachverhaltselemente, wie die telefonische Kontaktierung des Mitangeklagten Y*****, die mangels Unmittelbarkeit als Vorbereitungshandlungen zu qualifizieren sind und weitere Sachverhaltselemente, die mit dem angefragten Delikt nach Paragraphen 15, 103, StGB weder im sachlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen“, aufgenommen worden, legt die Interrogationsrüge (Ziffer 6,) nicht dar, inwiefern dies eine Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften darstellen soll vergleiche überdies 15 Os 67/92, SSt 61/109 und Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 83). Hinsichtlich der Hauptfrage 4 wird deren Verweis auf die in der Hauptfrage 1 dargestellten Tathandlungen kritisiert: Es läge „auf der Hand, dass weder eine telefonische Kontaktierung des Mitangeklagten am Morgen des 13. 9. 2009 noch eine Repositionierung des Fahrzeuges und das Bereithalten zur Bemächtigung und Überlieferung an eine ausländische Macht ohne weiteres bereits einen Tatbeitrag zur Ermordung des Umar I***** darstellen kann“. Aus welchem Grund jedoch „daher ... die Hauptfrage 4 nicht im Sinne der Vorschrift des Paragraph 312, ausgeführt“ sei, lässt die Beschwerde im Dunkeln (zu Verweisen vergleiche neuerlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 579). Zur Forderung einer Eventualfrage in Richtung eines als Begünstigung zu beurteilenden Sachverhalts bringt der Nichtigkeitswerber lediglich vor, er habe „jegliche Beteiligung an der Ermordung des Umar I***** und jegliche Kenntnis eines diesbezüglichen alternativen Tatplanes durchgehend in Abrede gestellt“. Damit wird aber nicht dargetan, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz (hier Paragraph 299, Absatz eins, StGB) fiele (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). Nur ein tatsächliches Substrat, nicht jedoch abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen können nämlich Gegenstand einer Eventualfrage sein (Fabrizy, StPO11 Paragraph 314, Rz 4).
Soweit die Instruktionsrüge (Z 8) moniert, es fehle in der Rechtsbelehrung ein „Hinweis darauf, dass der Beitragstäter seine Beitragshandlungen mit dem Vorsatz erbringen muss, dass der unmittelbare Täter die strafbare Handlung begeht“, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der den Geschworenen erteilten Information (siehe allgemein zum Vorsatzerfordernis S 1 und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Straftat S 7 f) und verfehlt somit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56; 11 Os 107/10b uva). Die Kritik, „die Flucht des Angeklagten mit den übrigen Beteiligten nach der Ermordung des Umar I*****“ sei „rechtlich nicht mehr als Tatbeteiligung am Mord“ zu qualifizieren, übergeht den aus den Hauptfragen 1 und 4 ersichtlichen Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Angeklagten D***** durch Bereithalten zur Aufnahme der anderen Beteiligten geförderten Flucht nach - mit Blickrichtung auf diese -
verübtem Verbrechen gerichtet war (dazu Rechtsbelehrung S 6; vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 87).Soweit die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) moniert, es fehle in der Rechtsbelehrung ein „Hinweis darauf, dass der Beitragstäter seine Beitragshandlungen mit dem Vorsatz erbringen muss, dass der unmittelbare Täter die strafbare Handlung begeht“, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der den Geschworenen erteilten Information (siehe allgemein zum Vorsatzerfordernis S 1 und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Straftat S 7 f) und verfehlt somit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56; 11 Os 107/10b uva). Die Kritik, „die Flucht des Angeklagten mit den übrigen Beteiligten nach der Ermordung des Umar I*****“ sei „rechtlich nicht mehr als Tatbeteiligung am Mord“ zu qualifizieren, übergeht den aus den Hauptfragen 1 und 4 ersichtlichen Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Angeklagten D***** durch Bereithalten zur Aufnahme der anderen Beteiligten geförderten Flucht nach - mit Blickrichtung auf diese -, verübtem Verbrechen gerichtet war (dazu Rechtsbelehrung S 6; vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 87).
Der Hinweis der Tatsachenrüge (Z 10a) auf die Einlassung des Angeklagten D*****, es sei zur Durchsetzung einer Geldforderung eine Entführung des Umar I***** nach Tschechien (und nicht Tschetschenien) geplant gewesen und gäbe es keine Beweise für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen (richtig:) Ku*****, dabei habe es sich bloß um einen Vorwand gehandelt, vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Hinweis der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) auf die Einlassung des Angeklagten D*****, es sei zur Durchsetzung einer Geldforderung eine Entführung des Umar I***** nach Tschechien (und nicht Tschetschenien) geplant gewesen und gäbe es keine Beweise für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen (richtig:) Ku*****, dabei habe es sich bloß um einen Vorwand gehandelt, vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.