Rechtssatz RS0120654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120654
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Rechtssatz
Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründet (vgl WK-StGB - 2 § 223 Rz 71, WK-StGB - 2 § 223 Rz 176)Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begründet vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 223, Rz 71, WK-StGB - 2 Paragraph 223, Rz 176)
Entscheidungstexte
- 12 Os 14/06k
Entscheidungstext OGH 23.03.2006 12 Os 14/06k
- 12 Os 106/12y
Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 106/12y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Da der Angeklagte die fremde Kreditkarte in physischer Form gar nicht einsetzte und auch eine zum Zweck der Täuschung erfolgte Unterfertigung von Kreditkartenbelegen nicht vorlag, schied insofern auch die Anwendung des ersten und zweiten Falls des § 147 Abs 1 Z 1 StGB aus. (T1)
- 17 Os 20/17w
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 17 Os 20/17w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120654
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20060323_OGH0002_0120OS00014_06K0000_001