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Rechtssatz RS0120654×

Rechtssatz RS0120654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120654

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Rechtssatz

Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begründet vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 223, Rz 71, WK-StGB - 2 Paragraph 223, Rz 176)

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/06k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2006 12 Os 14/06k
  • 12 Os 106/12y
    Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 106/12y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Da der Angeklagte die fremde Kreditkarte in physischer Form gar nicht einsetzte und auch eine zum Zweck der Täuschung erfolgte Unterfertigung von Kreditkartenbelegen nicht vorlag, schied insofern auch die Anwendung des ersten und zweiten Falls des § 147 Abs 1 Z 1 StGB aus. (T1)
  • 17 Os 20/17w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 17 Os 20/17w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120654

Im RIS seit

22.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20060323_OGH0002_0120OS00014_06K0000_001