Die auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5), wonach die polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen Karin V*****, Christiane S***** und Karin S***** nicht in der Hauptverhandlung verlesen und somit nicht Gegenstand des unmittelbaren Beweisverfahrens geworden seien, versagt, weil durch den einvernehmlichen Verzicht auf eine tatsächliche Verlesung (S 23, 25/II) die Art, wie die in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460; 12 Os 59/05a).Die auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach die polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen Karin V*****, Christiane S***** und Karin S***** nicht in der Hauptverhandlung verlesen und somit nicht Gegenstand des unmittelbaren Beweisverfahrens geworden seien, versagt, weil durch den einvernehmlichen Verzicht auf eine tatsächliche Verlesung (S 23, 25/II) die Art, wie die in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460; 12 Os 59/05a).
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierung, der Angeklagte habe die Taten auch mit der Absicht begangen, fortlaufend Tathandlungen mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden zu begehen (US 10), logisch und empirisch einwandfrei im Wege eines nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zulässigen Wahrscheinlichkeitsschlusses (Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 5 E 148) nicht nur aus der Vielzahl der ihm zur Last liegenden Fakten und seiner Einkommenslosigkeit, sondern auch aus seinem durch die Begehung von Vermögensdelikten, zuletzt wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges, getrübten Vorleben, dem äußerst raschen Rückfall und aus den Tathandlungen selbst, sohin aus der objektiven (in zwei Fällen die Wertgrenze überschreitenden und mit der der letzten Vorverurteilung zugrundeliegenden Delinquenz vergleichbaren) Begehungsweise erschlossen.Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierung, der Angeklagte habe die Taten auch mit der Absicht begangen, fortlaufend Tathandlungen mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden zu begehen (US 10), logisch und empirisch einwandfrei im Wege eines nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zulässigen Wahrscheinlichkeitsschlusses (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148) nicht nur aus der Vielzahl der ihm zur Last liegenden Fakten und seiner Einkommenslosigkeit, sondern auch aus seinem durch die Begehung von Vermögensdelikten, zuletzt wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges, getrübten Vorleben, dem äußerst raschen Rückfall und aus den Tathandlungen selbst, sohin aus der objektiven (in zwei Fällen die Wertgrenze überschreitenden und mit der der letzten Vorverurteilung zugrundeliegenden Delinquenz vergleichbaren) Begehungsweise erschlossen.
Entgegen dem weiteren Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten zu den Schuldspruchfakten B 4. und 5., sich lediglich nach dem günstigsten Preis erkundigt zu haben, keineswegs mit Stillschweigen übergangen; vielmehr hat es ihr - gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen Karin V***** und Christiane S***** - den Glauben versagt (US 11). Die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt schon deshalb den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Mayerhofer aaO Z 9a E 5, WK-StPO § 281 Rz 581 ff), weil sie mit der Behauptung, dieser fehle es „an einer Grundlage im Sachverhalt" die ausdrückliche Konstatierung, der Angeklagte habe (anlässlich aller Tathandlungen) auch beabsichtigt, fortlaufend Tathandlungen mit 3.000 Euro übersteigendem Schaden zu begehen (US 10), mit Stillschweigen übergeht.Entgegen dem weiteren Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten zu den Schuldspruchfakten B 4. und 5., sich lediglich nach dem günstigsten Preis erkundigt zu haben, keineswegs mit Stillschweigen übergangen; vielmehr hat es ihr - gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen Karin V***** und Christiane S***** - den Glauben versagt (US 11). Die gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt schon deshalb den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Mayerhofer aaO Ziffer 9 a, E 5, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff), weil sie mit der Behauptung, dieser fehle es „an einer Grundlage im Sachverhalt" die ausdrückliche Konstatierung, der Angeklagte habe (anlässlich aller Tathandlungen) auch beabsichtigt, fortlaufend Tathandlungen mit 3.000 Euro übersteigendem Schaden zu begehen (US 10), mit Stillschweigen übergeht.
Die weitere Subsumtionsrüge vermeint schließlich, die Unterzeichnung eines Rechnungsbeleges anlässlich der Täuschungshandlung stelle keine Verwendung eines falschen Beweismittels iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB dar, mangels eigenen Beweiswertes könne aber auch eine inhaltlich unrichtige Urkunde nicht angenommen werden. Diese Argumentation vernachlässigt jedoch, der Verfahrensordnung widersprechend, die weiteren Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte den Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift (US 7 iVm S 263/I) - mit der Intention unterfertigte, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber (US 10), und somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, weiterhin verstärkte (US 13). Dabei kann es infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsfälle des § 147 Abs 1 Z 1 StGB (11 Os 121/04 mwN) auf sich beruhen, dass ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierenden Unterschrift jedenfalls geeignet ist, eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorzutäuschen und solcherart die Benutzung einer falschen Urkunde nach dem ersten Deliktsfall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (vgl Kienapfel in WK² Rz 71, 176 sowie WK Rz 160, Leukauf/Steininger Komm³ Rz 16, jeweils zu § 223), während das Erstgericht demgegenüber irrig die Verwendung eines falschen Beweismittels (vierter Fall leg cit) angenommen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die weitere Subsumtionsrüge vermeint schließlich, die Unterzeichnung eines Rechnungsbeleges anlässlich der Täuschungshandlung stelle keine Verwendung eines falschen Beweismittels iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB dar, mangels eigenen Beweiswertes könne aber auch eine inhaltlich unrichtige Urkunde nicht angenommen werden. Diese Argumentation vernachlässigt jedoch, der Verfahrensordnung widersprechend, die weiteren Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte den Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift (US 7 in Verbindung mit S 263/I) - mit der Intention unterfertigte, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber (US 10), und somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, weiterhin verstärkte (US 13). Dabei kann es infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationsfälle des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (11 Os 121/04 mwN) auf sich beruhen, dass ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierenden Unterschrift jedenfalls geeignet ist, eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorzutäuschen und solcherart die Benutzung einer falschen Urkunde nach dem ersten Deliktsfall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu begründen vergleiche Kienapfel in WK² Rz 71, 176 sowie WK Rz 160, Leukauf/Steininger Komm³ Rz 16, jeweils zu Paragraph 223,), während das Erstgericht demgegenüber irrig die Verwendung eines falschen Beweismittels (vierter Fall leg cit) angenommen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.