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Rechtssatz RS0121347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121347

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Rechtssatz

Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden. Das Vorbringen unzulässiger Neuerungen führt aber auch nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Ganz generell hat die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 146/06b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 146/06b
    Beisatz: Auch in Bezug auf die Verbesserung einer Rechtsmittelklage sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Rechtsmitteln. (T1)
  • 10 ObS 150/09w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 150/09w
    Auch
  • 5 Ob 195/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 195/10b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Dass in einem ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz keine Rekursgründe ausgeführt wurden, sondern nur im Widerspruchsverfahren gemäß § 397 EO zulässige neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, gebietet nicht die Annahme einer unrichtigen Benennung des Rechtsmittels bzw Rechtsbehelfs und seine Umdeutung in einen Widerspruch. (T2)
  • 3 Ob 139/20t
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 139/20t
    gegenteilig; Beisatz: Hier: „Rekurs“ verbunden mit Widerspruch, der nur Neuerungen, jedoch keine Rekursgründe enthält. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121347

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_010OBS00146_06B0000_001