Rechtssatz RS0121347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121347
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Rechtssatz
Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden. Das Vorbringen unzulässiger Neuerungen führt aber auch nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Ganz generell hat die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 146/06b
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 146/06b
Beisatz: Auch in Bezug auf die Verbesserung einer Rechtsmittelklage sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Rechtsmitteln. (T1)
- 10 ObS 150/09w
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 150/09w
Auch
- 5 Ob 195/10b
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 195/10b
Ähnlich; Beisatz: Hier: Dass in einem ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz keine Rekursgründe ausgeführt wurden, sondern nur im Widerspruchsverfahren gemäß § 397 EO zulässige neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, gebietet nicht die Annahme einer unrichtigen Benennung des Rechtsmittels bzw Rechtsbehelfs und seine Umdeutung in einen Widerspruch. (T2)
- 3 Ob 139/20t
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 139/20t
gegenteilig; Beisatz: Hier: „Rekurs“ verbunden mit Widerspruch, der nur Neuerungen, jedoch keine Rekursgründe enthält. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121347
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_010OBS00146_06B0000_001