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Entscheidung 10 ObS 150/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS150/09w

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter K*****, vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, wegen Betriebsrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juli 2009, GZ 25 Rs 16/09b-53, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Oktober 2008, GZ 34 Cgs 100/07a, 35 Cgs 235/07m-45, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei zu verpflichten, dem Kläger für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 29. 9. 2000, 27. 12. 2003 und 25. 11. 2005 eine Betriebsrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Selbst bei Berücksichtigung aller drei Arbeitsunfälle seien die Voraussetzungen des Paragraph 149 d, BSVG nicht erfüllt, weil die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur 10 % betrage.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Ersturteil zurück, weil sie insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei.

Der dagegen erhobene - einseitige (6 Ob 19/09a mwN) - Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0098745); er ist aber nicht berechtigt. Im Rechtsmittel werden als Rekursgründe unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung und sekundäre Verfahrensmängel geltend gemacht; außerdem wird „auf allfällige Verbesserungsaufträge" verwiesen. „Über ausdrücklichen Wunsch des Klägers" wird auch noch ein Ambulanzblatt vorgelegt und um „entsprechende Berücksichtigung" ersucht.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass das Vorbringen unzulässiger Neuerungen nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führt und die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln ganz generell nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge hat (4 Ob 521/85; RIS-Justiz RS0036173; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 471, ZPO Rz 10; G. Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2006, 346 [348] mwN); rechtfertigt es doch die fehlende Schlüssigkeit nicht, dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelwerber eine Nachfrist zu setzen (G. Kodek in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 44 und 183; zu allem: 10 ObS 146/06b [wonach dieser Grundsatz auch auf die fehlende Schlüssigkeit von Rechtsmittelklagen zu übertragen ist]).

In den Rechtsmittelausführungen beruft sich der Rekurswerber zunächst darauf, er habe die Beweisrüge der Berufung gesetzmäßig ausgeführt. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert jedoch die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zutreffend gewesen wären (stRsp; RIS-Justiz RS0041835; 3 Ob 27/09f). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, ergibt sich selbst aus dem dazu erstatteten Vorbringen des Rekurses:

Macht der Kläger doch nur geltend, er habe gerügt, dass bei ihm noch eine Restarbeitsfähigkeit im Ausmaß von drei Stunden bestehe und die Feststellung begehrt, dass in Kombination seiner drei Arbeitsunfälle eine MdE von über 20 % bestehe. Auch dem Rekurs - wie bereits der Berufung - ist somit gar nicht zu entnehmen, welche der im Einzelnen festgestellten, aus den drei Arbeitsunfällen resultierenden kausalen Gesundheitsstörungen und medizinischen Erwerbsminderungswerte der Kläger konkret bekämpft, oder welche konkrete Aternativfeststellung (soweit überhaupt ein bestimmter medizinischer Erwerbsminderungswert angesprochen wird) er begehrt. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, der Kläger habe die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, ist daher beizupflichten.

Zuletzt wendet sich der Rekurs noch gegen die Beurteilung, dass auch die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Der Kläger beruft sich auf die - unbegründete - Behauptung, es hätte ihm „rechtlich richtigerweise eine Betriebsrente gebührt (dies auch im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen)". Das Rechtsmittelgericht hätte diese Einwendung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts rechtlich zu prüfen gehabt.

Eine Rechtsrüge ist jedoch nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (stRsp; RIS-Justiz RS0043603); eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil reicht dazu nicht hin (RIS-Justiz RS0041719).

Die Rechtsrüge der Berufung entspricht diesen Vorgaben nicht; darin wird nämlich nur auf den Inhalt der Tatsachenrüge verwiesen und ausgeführt, es liege gemäß Paragraph 149 d, BSVG eine 20%ige MdE des Klägers als Folge seiner drei Arbeitsunfälle vor, sodass ihm eine Betriebsrente gebühre.

Der Rekurs des Klägers muss daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E92460 10ObS150.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00150.09W.1020.000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091020_OGH0002_010OBS00150_09W0000_000

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