Rechtssatz RS0121466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121466
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 164/06z
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 ObS 164/06z
Veröff: SZ 2006/167
- 10 ObS 55/07x
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 55/07x
Auch; nur: Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. (T1)
- 10 ObS 25/08m
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 25/08m
Auch; nur T1
- 7 Ob 79/08f
Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 79/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit und gegen Forderungen, über die im Verwaltungsverfahren zu entscheiden war. (T2)
- 10 ObS 43/12i
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 43/12i
Auch
Veröff: SZ 2012/61
- 10 ObS 54/15m
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 54/15m
Auch
- 10 ObS 120/22b
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 120/22b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121466
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20061114_OGH0002_010OBS00164_06Z0000_001