Die Revision ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Nach § 64 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs 6 berufen ist, eine Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat unter anderem den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen (siehe § 64 Abs 3 ASVG). Für den Fall, dass der Beitragsschuldner trotz Mahnung und Ablauf der in der Mahnklausel angegebenen zweiwöchigen Zahlungsfrist die Beitragsschuld nicht beglichen hat, ist über die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge der Rückstandsausweis auszufertigen, der die Grundlage für die zwangsweise Eintreibung der Beitragsforderung bildet. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil dem Beitragsschuldner die Höhe der Forderung schon durch die Mahnung bekannt ist und - unbeschadet der Verpflichtung des Versicherungsträgers, über Einwendungen gegen die Richtigkeit zu entscheiden - ein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis nicht ergriffen werden kann (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, 53. ErgLfg § 64 Anm 1). Rückstandsausweise stellen nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbaren Bescheide dar. Vielmehr handelt es sich dabei um „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt (10 ObS 146/93 = SZ 66/134 = SSV-NF 7/100; Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, SV-System 18. ErgLfg 108); diese wiederum ergeben sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden (8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305 ua; RIS-Justiz RS0053380).Nach Paragraph 64, Absatz 2, ASVG hat der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, eine Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat unter anderem den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen (siehe Paragraph 64, Absatz 3, ASVG). Für den Fall, dass der Beitragsschuldner trotz Mahnung und Ablauf der in der Mahnklausel angegebenen zweiwöchigen Zahlungsfrist die Beitragsschuld nicht beglichen hat, ist über die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge der Rückstandsausweis auszufertigen, der die Grundlage für die zwangsweise Eintreibung der Beitragsforderung bildet. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil dem Beitragsschuldner die Höhe der Forderung schon durch die Mahnung bekannt ist und - unbeschadet der Verpflichtung des Versicherungsträgers, über Einwendungen gegen die Richtigkeit zu entscheiden - ein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis nicht ergriffen werden kann (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, 53. ErgLfg Paragraph 64, Anmerkung 1). Rückstandsausweise stellen nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbaren Bescheide dar. Vielmehr handelt es sich dabei um „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt (10 ObS 146/93 = SZ 66/134 = SSV-NF 7/100; Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, SV-System 18. ErgLfg 108); diese wiederum ergeben sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden (8 Ob 632/92 = ecolex 1993, 305 ua; RIS-Justiz RS0053380).
Wegen des fehlenden Bescheidcharakters des Rückstandsausweises kommt auch eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage (10 ObS 150/03m = SZ 2004/38 = SSV-NF 18/17; RIS-Justiz RS0037038). Dies gilt jedoch nicht für einen dem Rückstandsausweis allenfalls zugrunde liegenden Bescheid oder für die Entscheidung der Behörde über die Berechtigung von Einwendungen gegen die im Rückstandsausweis ausgewiesene Beitragsforderung (3 Ob 17/89 = AnwBl 1989/3306, 758 mwN).
Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rückstandsausweises hat der Sozialversicherungsträger gemäß den §§ 409 und 355 Z 3 ASVG bescheidmäßig abzusprechen; dagegen kann gemäß § 412 Abs 1 ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (Oberndorfer/Muzak in Tomandl aaO 18. ErgLfg 683). Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verpflichten somit den Versicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidmäßig abzusprechen. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist (10 ObS 146/93 = SZ 66/134 = SSV-NF 7/100 mwN).Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rückstandsausweises hat der Sozialversicherungsträger gemäß den Paragraphen 409 und 355 Ziffer 3, ASVG bescheidmäßig abzusprechen; dagegen kann gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (Oberndorfer/Muzak in Tomandl aaO 18. ErgLfg 683). Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG verpflichten somit den Versicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidmäßig abzusprechen. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist (10 ObS 146/93 = SZ 66/134 = SSV-NF 7/100 mwN).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann aus diesem Grund vom Arbeits- und Sozialgericht auch über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde (10 ObS 35/99s = SSV-NF 13/33 mwN; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 111 mwN). Eine Beitragsschuld ist dann rechtskräftig festgestellt, wenn die der Rechtskraft fähige Entscheidung im administrativen Instanzenzug unanfechtbar ist. Wenn über vom Versicherten geschuldete Beiträge bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, sind die Gerichte daran gebunden (10 ObS 35/99s = SSV-NF 13/33 mwN); demgegenüber sind, wie bereits dargelegt, Rückstandsausweise nicht der Rechtskraft fähig.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann aus diesem Grund vom Arbeits- und Sozialgericht auch über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde (10 ObS 35/99s = SSV-NF 13/33 mwN; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 111 mwN). Eine Beitragsschuld ist dann rechtskräftig festgestellt, wenn die der Rechtskraft fähige Entscheidung im administrativen Instanzenzug unanfechtbar ist. Wenn über vom Versicherten geschuldete Beiträge bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, sind die Gerichte daran gebunden (10 ObS 35/99s = SSV-NF 13/33 mwN); demgegenüber sind, wie bereits dargelegt, Rückstandsausweise nicht der Rechtskraft fähig.
Im vorliegenden Fall kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beitragsschuld unbestritten ist, weil der Kläger vorbrachte, als Beitragsschuldner schon durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit worden zu sein, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 KO). Im Sinne der dargelegten Erwägungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 13. 9. 2004 mit Rechtskraftwirkung über Bestand und Höhe der Beitragsschulden des Klägers abgesprochen worden wäre.Im vorliegenden Fall kann schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beitragsschuld unbestritten ist, weil der Kläger vorbrachte, als Beitragsschuldner schon durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit worden zu sein, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen (Paragraph 156, Absatz eins, KO). Im Sinne der dargelegten Erwägungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 13. 9. 2004 mit Rechtskraftwirkung über Bestand und Höhe der Beitragsschulden des Klägers abgesprochen worden wäre.
Es wird daher mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein, ob und gegebenenfalls in welcher betragsmäßigen Höhe diesem Rückstandsausweis rechtskräftige (Beitrags-)Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zugrunde liegen. Erst nach ergänzender Beweisaufnahme und nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird die Frage beurteilt werden können, ob die Beitragsschuld des Klägers im Sinne der dargelegten Ausführungen „rechtskräftig festgestellt" ist.
Sollte demnach die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, wird das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterbrechen haben (Fink aaO 111). Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche über den Bestand und Umfang des Anspruches aufSollte demnach die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, wird das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu unterbrechen haben (Fink aaO 111). Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche über den Bestand und Umfang des Anspruches auf
Versicherungsleistung nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (10 ObS 150/03m = SZVersicherungsleistung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (10 ObS 150/03m = SZ
2004/38 = SSV-NF 18/17; Neumayr in ZellKomm § 65 ASGG Rz 11 mwN). § 74 Abs 1 ASGG nennt unter anderem für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, aber analogiefähiger Aufzählung fünf Arten von Vorfragen, und zwar jene, die in den bisherigen Leistungsstreitverfahren am häufigsten auftraten (Kuderna, ASGG² § 74 Anm 2). Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginnes oder des Endes der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG). Stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und dass die betreffende Vorfrage zwischen den Prozessparteien strittig ist (10 ObS 2142/96i = SSV-NF 10/82 mwN). Sollte eine andere, im § 74 Abs 1 ASGG nicht genannte, jedoch gleichartige Vorfrage bestehen, sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Auslegung die Bestimmungen des § 74 ASGG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0037262 [T2] und [T3]).2004/38 = SSV-NF 18/17; Neumayr in ZellKomm Paragraph 65, ASGG Rz 11 mwN). Paragraph 74, Absatz eins, ASGG nennt unter anderem für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, aber analogiefähiger Aufzählung fünf Arten von Vorfragen, und zwar jene, die in den bisherigen Leistungsstreitverfahren am häufigsten auftraten (Kuderna, ASGG² Paragraph 74, Anmerkung 2). Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginnes oder des Endes der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). Stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und dass die betreffende Vorfrage zwischen den Prozessparteien strittig ist (10 ObS 2142/96i = SSV-NF 10/82 mwN). Sollte eine andere, im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG nicht genannte, jedoch gleichartige Vorfrage bestehen, sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Auslegung die Bestimmungen des Paragraph 74, ASGG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0037262 [T2] und [T3]).
Fink (aaO 111 und 437) vertritt dazu die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 74 Abs 1 ASGG auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sei. Bei der Aufrechnung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG habe aber das Arbeits- und Sozialgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zu unterbrechen, sofern die Beitragsschuld nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Auffassung bereits in der Entscheidung 10 ObS 150/03m (SZ 2004/38 = SSV-NF 18/17) angeschlossen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Fink (aaO 111 und 437) vertritt dazu die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sei. Bei der Aufrechnung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG habe aber das Arbeits- und Sozialgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zu unterbrechen, sofern die Beitragsschuld nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Auffassung bereits in der Entscheidung 10 ObS 150/03m (SZ 2004/38 = SSV-NF 18/17) angeschlossen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.