Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121614×

Rechtssatz RS0121614

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0121614

Geschäftszahl

16Bkd3/06; 16Bkd4/07; 10Bkd3/08

Entscheidungsdatum

18.05.2009

Rechtssatz

Seit der Liberalisierung des Kostenrechtes sind Kostenvereinbarungen „nach oben und nach unten" grundsätzlich zulässig. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten anlässlich der Begründung eines Vertretungsverhältnisses vorauszusetzen ist, begründet allerdings eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes, dass im Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorgesehen ist, die zu einer erheblich höheren Honorarverrechnung berechtigt als nach dem Rechtsanwaltstarif. Darüber hinaus ist sie in einem derartigen Fall nach Paragraph 864 a, ABGB vorgesehen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist disziplinär zu ahnden.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 3/06
    Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 3/06
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    Beisatz: Solches Verhalten widerspricht der Ehre und dem Ansehen des Anwaltsstandes auch dann, wenn die betreffende Passage in einem eigenen Absatz und leicht hervorgehoben im Vollmachtsformular aufscheint. (T1)
  • 10 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 18.05.2009 10 Bkd 3/08
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121614

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJR_20061016_OGH0002_016BKD00003_0600000_001