Rechtssatz RS0121614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121614
Geschäftszahl
16Bkd3/06; 16Bkd4/07; 10Bkd3/08
Entscheidungsdatum
18.05.2009
Rechtssatz
Seit der Liberalisierung des Kostenrechtes sind Kostenvereinbarungen „nach oben und nach unten" grundsätzlich zulässig. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten anlässlich der Begründung eines Vertretungsverhältnisses vorauszusetzen ist, begründet allerdings eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes, dass im Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorgesehen ist, die zu einer erheblich höheren Honorarverrechnung berechtigt als nach dem Rechtsanwaltstarif. Darüber hinaus ist sie in einem derartigen Fall nach § 864a ABGB vorgesehen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist disziplinär zu ahnden.Seit der Liberalisierung des Kostenrechtes sind Kostenvereinbarungen „nach oben und nach unten" grundsätzlich zulässig. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten anlässlich der Begründung eines Vertretungsverhältnisses vorauszusetzen ist, begründet allerdings eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes, dass im Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorgesehen ist, die zu einer erheblich höheren Honorarverrechnung berechtigt als nach dem Rechtsanwaltstarif. Darüber hinaus ist sie in einem derartigen Fall nach Paragraph 864 a, ABGB vorgesehen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist disziplinär zu ahnden.
Entscheidungstexte
- 16 Bkd 3/06
Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 3/06
- 16 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
Beisatz: Solches Verhalten widerspricht der Ehre und dem Ansehen des Anwaltsstandes auch dann, wenn die betreffende Passage in einem eigenen Absatz und leicht hervorgehoben im Vollmachtsformular aufscheint. (T1)
- 10 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 18.05.2009 10 Bkd 3/08
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121614
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20061016_OGH0002_016BKD00003_0600000_001