Rechtssatz RS0121622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121622
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121622
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00159_06Y0000_001