Rechtssatz RS0121745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121745
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Rechtssatz
Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.Das Mindest-Zurechnungskriterium des Paragraph 1313 a, ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 265/03g
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
- 4 Ob 251/06z
Entscheidungstext OGH 16.02.2007 4 Ob 251/06z
Veröff: SZ 2007/1
- 7 Ob 250/10f
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe wird schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gezählt, weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft-schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht hat. (T1)
Beisatz: Im Einzelfall hängt die Frage, wozu der Schuldner tatsächlich verpflichtet ist, vom konkreten Vertrag und von der durch Vertragsauslegung zu bestimmenden konkreten Pflichtenlage ab. (T2)
Beisatz: Bedient sich ein Erfüllungsgehilfe des Schuldners seinerseits eines Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfenkette), so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war. (T3)
Beisatz: Vgl RS0123055. (T4)
- 8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Auch
- 2 Ob 130/14b
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 130/14b
Beisatz: Hier: Einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht vom Arzt als Mieter der Ordinationsräumlichkeiten veranlasst; daher dafür keine Haftung aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag. (T5)
- 8 Ob 53/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
Vgl; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T6)
Beisatz: Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. (T7)
- 6 Ob 180/14k
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
Vgl auch
- 6 Ob 90/16b
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 90/16b
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 129/15g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
- 6 Ob 94/16s
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Konkretisierung der Pflichtenlage hinsichtlich der Schutz- und Sorgfaltspflichten ist hierbei darauf abzustellen, ob der Gläubiger erwarten konnte, dass der Schuldner die fragliche Tätigkeit selbst (oder durch Mitarbeiter) vornimmt oder ob eine Erbringung durch selbständige Dritte zu erwarten ist. (T8)
Beisatz: Hier: Schiverleih samt Werkstatt und Schischule im Hinterhof eines Hotels – Zurechnung zum Hotelbetreiber verneint, zumal die Leistungen jedermann angeboten und den Kunden direkt in Rechnung gestellt wurden. (T9)
- 5 Ob 4/18a
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 4/18a
Vgl auch
- 6 Ob 185/18a
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 185/18a
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Dass ein Gastwirt die Installationen in seinen Toiletteanlagen selbst hergestellt, jedenfalls aber selbst montiert hat, wird der Gast regelmäßig nicht annehmen. (T10)
- 4 Ob 123/19w
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 123/19w
- 17 Ob 8/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 17 Ob 8/23k
vgl
- 4 Ob 70/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 70/23g
vgl; Beisatz wie T2: Auch wenn die Nebenintervenientin in einem anderen Zusammenhang nicht als weisungsabhängige und beauftragte Erfüllungsgehilfin des Bundes qualifiziert wurde, so schließt das ihre Qualifikation als solche im gegebenen Zusammenhang nicht aus, zumal die Frage, wozu der Schuldner tatsächlich verpflichtet ist, vom konkreten Vertrag und von der durch Vertragsauslegung zu bestimmenden konkreten Pflichtenlage abhängt. (T11)
- 7 Ob 19/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 19/24f
vgl; Beisatz: Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T12)
Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. (T13)
Schlagworte
Erfüllungsgehilfe, Gehilfenhaftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0121745
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00265_03G0000_002