Rechtssatz RS0121747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121747
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach Paragraph 1313 a, ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 251/06z
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
Veröff: SZ 2007/1
- 8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T1)
- 8 Ob 53/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
Auch; nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T2)
- 6 Ob 180/14k
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
Auch; nur T2
Schlagworte
Gehilfenhaftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121747
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_002