Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121823×

Rechtssatz RS0121823

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121823

Geschäftszahl

7Ob298/06h; 7Ob158/08y

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Norm

KHVG §5 Abs1 Z5
AKHB 2001 Art9 Pkt2.2
KHVG §7 Abs1

Rechtssatz

Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach Paragraph 37 a, FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG und Artikel 9, Punkt

2.2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 298/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 298/06h
  • 7 Ob 158/08y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 158/08y
    Auch; Beisatz: Auch wenn ein L17-Führerscheinbesitzer während der Probezeit nach § 19 Abs 9 in Verbindung mit § 4 Abs7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken darf, wenn der Alkoholgehalt seines Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, müssen zusätzlich zu einer unter 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung eines Lenkers mit Probeführerschein weitere Umstände vorliegen, nach denen im Zusammenhalt mit der Alkoholisierung eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121823

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0070OB00298_06H0000_001