Soweit sich der Revisionswerber auf den „Revisionsgrund" der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung stützt, ist auf die Rechtsmittelausführungen nicht weiter einzugehen, weil die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht (ergänzend) getroffenen Feststellungen beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden können (§ 503 ZPO; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 6). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0043026, aber auch RS0043026 [T4]) wird nicht geltendgemacht. In seiner Rechtsrüge hält der Revisionswerber daran fest, die Obliegenheitsverletzung nach Art 9 AKHB 2001 dürfe mangels rechtskräftiger Entscheidung „der angeführten Art" nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung könne nämlich selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Verfahren etwa wegen eines Beweismittelverwertungsverbotes die notwendige Feststellung nicht treffen durfte, diese nicht durch den Akt der Beweiswürdigung von anderen, nicht weiter von der Behörde geprüften Umständen im Nachhinein ersetzt werden (7 Ob 70/02y). Es entspreche ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass eine Obliegenheitsverletzung demnach nicht angenommen werden könne, selbst wenn eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Regressverfahren feststellbar sei. Außerdem werde übersehen, dass eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9 AKHB 2001 Verschulden voraussetze, wobei leichtes Verschulden für einen Regress nicht ausreiche. Im vorliegenden Fall habe die Behörde nicht festgestellt bzw recherchiert, ob und inwieweit der Beklagte in welchem Ausmaß Alkohol konsumiert hätte. Im Hinblick auf die zwischen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W***** vom 20. 10. 2004 und dem Unfallszeitpunkt (29. 5. 2004) verstrichene Zeit könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte sein Fahrzeug am Unfalltag in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aus diesem Grund sei gegen ihn auch kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren eingeleitet worden. Auch das erstellte „Gutachten" der Behörde könne daher schon wegen der Zeitdifferenz nicht Grundlage für eine Obliegenheitsverletzung sein.Soweit sich der Revisionswerber auf den „Revisionsgrund" der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung stützt, ist auf die Rechtsmittelausführungen nicht weiter einzugehen, weil die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht (ergänzend) getroffenen Feststellungen beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden können (Paragraph 503, ZPO; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 6). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0043026, aber auch RS0043026 [T4]) wird nicht geltendgemacht. In seiner Rechtsrüge hält der Revisionswerber daran fest, die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9, AKHB 2001 dürfe mangels rechtskräftiger Entscheidung „der angeführten Art" nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung könne nämlich selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Verfahren etwa wegen eines Beweismittelverwertungsverbotes die notwendige Feststellung nicht treffen durfte, diese nicht durch den Akt der Beweiswürdigung von anderen, nicht weiter von der Behörde geprüften Umständen im Nachhinein ersetzt werden (7 Ob 70/02y). Es entspreche ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass eine Obliegenheitsverletzung demnach nicht angenommen werden könne, selbst wenn eine Beeinträchtigung durch Alkohol im Regressverfahren feststellbar sei. Außerdem werde übersehen, dass eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9, AKHB 2001 Verschulden voraussetze, wobei leichtes Verschulden für einen Regress nicht ausreiche. Im vorliegenden Fall habe die Behörde nicht festgestellt bzw recherchiert, ob und inwieweit der Beklagte in welchem Ausmaß Alkohol konsumiert hätte. Im Hinblick auf die zwischen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W***** vom 20. 10. 2004 und dem Unfallszeitpunkt (29. 5. 2004) verstrichene Zeit könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte sein Fahrzeug am Unfalltag in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aus diesem Grund sei gegen ihn auch kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren eingeleitet worden. Auch das erstellte „Gutachten" der Behörde könne daher schon wegen der Zeitdifferenz nicht Grundlage für eine Obliegenheitsverletzung sein.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach den hier unstrittig anzuwendenden Bestimmungen (§ 5 Abs 1 Z 5 iVm § 7 Abs 1 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. iVm Art 1 Punkt 1. AKHB 2001) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (RIS-Justiz RS0108216; 7 Ob 116/04s; 7 Ob 36/06d).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach den hier unstrittig anzuwendenden Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KHVG und Artikel 9, Punkt 2.2. in Verbindung mit Artikel eins, Punkt 1. AKHB 2001) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (RIS-Justiz RS0108216; 7 Ob 116/04s; 7 Ob 36/06d).
Richtig ist auch, dass in der Entscheidung 7 Ob 70/02y (ZVR 2003/77 = VersR 2004, 267) - trotz Vorliegens eines Alkotests im Krankenhaus, der beim dortigen Lenker einen Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille ergeben hatte - ausgesprochen wurde, die (auch hier) geltend gemachte Obliegenheitsverletzung dürfe nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliege (so auch bereits 7 Ob 138/97p). Im dortigen Verfahren lag in diesem Zusammenhang allerdings nur der Aktenvermerk vor, mit dem das Verwaltungsverfahren eingestellt worden war. In dessen Begründung befand sich der Hinweis auf den im Krankenhaus festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille und es wurde darin ausgeführt, dass der Kern des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung und des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Zulässigkeit der Blutabnahme oder das Vorliegen eines Beweismittelverbotes gewesen sei, weil die Beklagte eine Zustimmung zur Blutabnahme aufgrund ihres einer Bewusstlosigkeit gleichzuhalten Zustandes nicht ernstlich habe geben können. Die Verwaltungsbehörde hatte daher dort auch die Einstellung des Verwaltungsverfahrens damit begründet, dass ein Beweismittelverwertungsverbot infolge mangelnder Zustimmung bestanden habe, weshalb im Verwaltungsverfahren ausdrücklich keine Feststellung darüber habe getroffen werden können, dass die Beklagte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte. Auch das gerichtliche Strafverfahren wurde im dortigen Fall eingestellt. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliege, in der die geforderte Feststellung enthalten wäre. Eine solche könne auch nicht durch einen Akt der Beweiswürdigung von anderen - nicht weiter von der Behörde geprüften - Umständen im Nachhinein ersetzt werden (RIS-Justiz RS0108216 [T2]). Deshalb konnten auch Erörterungen über den Rechtscharakter eines Aktenvermerkes nach § 45 Abs 3 VStG unterbleiben.Richtig ist auch, dass in der Entscheidung 7 Ob 70/02y (ZVR 2003/77 = VersR 2004, 267) - trotz Vorliegens eines Alkotests im Krankenhaus, der beim dortigen Lenker einen Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille ergeben hatte - ausgesprochen wurde, die (auch hier) geltend gemachte Obliegenheitsverletzung dürfe nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliege (so auch bereits 7 Ob 138/97p). Im dortigen Verfahren lag in diesem Zusammenhang allerdings nur der Aktenvermerk vor, mit dem das Verwaltungsverfahren eingestellt worden war. In dessen Begründung befand sich der Hinweis auf den im Krankenhaus festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille und es wurde darin ausgeführt, dass der Kern des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung und des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Zulässigkeit der Blutabnahme oder das Vorliegen eines Beweismittelverbotes gewesen sei, weil die Beklagte eine Zustimmung zur Blutabnahme aufgrund ihres einer Bewusstlosigkeit gleichzuhalten Zustandes nicht ernstlich habe geben können. Die Verwaltungsbehörde hatte daher dort auch die Einstellung des Verwaltungsverfahrens damit begründet, dass ein Beweismittelverwertungsverbot infolge mangelnder Zustimmung bestanden habe, weshalb im Verwaltungsverfahren ausdrücklich keine Feststellung darüber habe getroffen werden können, dass die Beklagte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte. Auch das gerichtliche Strafverfahren wurde im dortigen Fall eingestellt. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliege, in der die geforderte Feststellung enthalten wäre. Eine solche könne auch nicht durch einen Akt der Beweiswürdigung von anderen - nicht weiter von der Behörde geprüften - Umständen im Nachhinein ersetzt werden (RIS-Justiz RS0108216 [T2]). Deshalb konnten auch Erörterungen über den Rechtscharakter eines Aktenvermerkes nach Paragraph 45, Absatz 3, VStG unterbleiben.
Für den Standpunkt des Beklagten ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um ein eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren, sondern um die Anordnung der Eintragung einer Befristung eines Führerscheines, die anlässlich eines Führerscheinentzugsverfahrens erlassen wurde, geht. Dass in deren Begründung unter anderem auch festgestellt wird, der Beklagte habe sich zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, kann aus den bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Gründen nicht bezweifelt werden; wird doch ausdrücklich festgehalten, dass „weitere" Trunkenheitsfahrten verhindert werden sollen, und dass der Beklagte, dessen Alkoholkonsumverhalten überprüft werden müsse, [unmittelbar] nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand in das Krankenhaus eingeliefert worden sei.
Es bleibt aber noch zu prüfen, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Begründung dieser rechtskräftigen „verwaltungsbehördlichen Entscheidung" auch den erforderlichen Nachweis erbracht hat, dass sich der Beklagte zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befunden hat, wie dies in § 5 Abs 1 Z 5 iVm § 7 Abs 1 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. iVm Art 11 Punkt 1. AKHB 2001 als Voraussetzung für den Regress (vgl RIS-Justiz RS0080834) gefordert wird:Es bleibt aber noch zu prüfen, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Begründung dieser rechtskräftigen „verwaltungsbehördlichen Entscheidung" auch den erforderlichen Nachweis erbracht hat, dass sich der Beklagte zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befunden hat, wie dies in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KHVG und Artikel 9, Punkt 2.2. in Verbindung mit Artikel 11, Punkt 1. AKHB 2001 als Voraussetzung für den Regress vergleiche RIS-Justiz RS0080834) gefordert wird:
Da in den zitierten Bestimmungen ausdrücklich auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „nach den Straßenverkehrsvorschriften" abgestellt wird, muss nämlich - wie bereits der Entscheidung 7 Ob 36/06d zu entnehmen ist - beim dabei angesprochenen Zustand zwischen den Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung nach der StVO und dem FSG (vgl dazu § 5 Abs 1, Abs 1a und § 99 Abs 1b StVO bzw § 14 Abs 8 und § 37a FSG; Pürstl/Somereder, StVO11 §§ 5 - 5b Anm 7 letzter Absatz und § 99 Anm 2 letzter Absatz; Grundtner/Pürstl, FSG3 [2006] § 37a Anm 2) unterschieden werden; waren doch versicherungsvertragsrechtliche Auswirkungen der Schaffung der 0,5 Promillegrenze im FSG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erwünscht und sollten dadurch vermieden werden, dass gemäß § 5 Abs 1a StVO sonstige zivilrechtliche Rechtswirkungen aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt im Blut ab 0,8 Promille oder alkoholbedingte [relative] Fahruntüchtigkeit) oder ab einem dritten Verstoß innerhalb von 12 Monaten gegen die 0,5 Promillegrenze gemäß § 14 Abs 8 FSG eintreten (Hirtler, Sanktionen für alkoholauffällige Fahrzeuglenker, ZVR 2007, 11 [13] FN 13 und 14 mit Hinweis auf BGBl I 1998/3 und den AB 1040 BlgNR 20. GP; Pürstl/Somereder aaO §§ 5 - 5b StVO Anm 6 f). Ausgehend von dieser Unterscheidung hätte sich die Klägerin jedoch, da sie Regress nach § 5 Abs 1 Z 5 iVm § 7 Abs 1 KHVG und Art 9 PunktDa in den zitierten Bestimmungen ausdrücklich auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „nach den Straßenverkehrsvorschriften" abgestellt wird, muss nämlich - wie bereits der Entscheidung 7 Ob 36/06d zu entnehmen ist - beim dabei angesprochenen Zustand zwischen den Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung nach der StVO und dem FSG vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz eins a und Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bzw Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 37 a, FSG; Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraphen 5, - 5b Anmerkung 7 letzter Absatz und Paragraph 99, Anmerkung 2 letzter Absatz; Grundtner/Pürstl, FSG3 [2006] Paragraph 37 a, Anmerkung 2) unterschieden werden; waren doch versicherungsvertragsrechtliche Auswirkungen der Schaffung der 0,5 Promillegrenze im FSG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erwünscht und sollten dadurch vermieden werden, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, StVO sonstige zivilrechtliche Rechtswirkungen aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Alkoholgehalt im Blut ab 0,8 Promille oder alkoholbedingte [relative] Fahruntüchtigkeit) oder ab einem dritten Verstoß innerhalb von 12 Monaten gegen die 0,5 Promillegrenze gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG eintreten (Hirtler, Sanktionen für alkoholauffällige Fahrzeuglenker, ZVR 2007, 11 [13] FN 13 und 14 mit Hinweis auf BGBl römisch eins 1998/3 und den Ausschussbericht 1040 BlgNR 20. GP; Pürstl/Somereder aaO Paragraphen 5, - 5b StVO Anmerkung 6 f). Ausgehend von dieser Unterscheidung hätte sich die Klägerin jedoch, da sie Regress nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KHVG und Artikel 9, Punkt
2.2. iVm Art 1 Punkt 1. AKHB 2001 fordert, - was den objektiven Tatbestand der geltend gemachten Obliegenheitsverletzung nach Art 9 Punkt 2.2. AKHB 2001 betrifft - auf einen beim Lenker im Unfallszeitpunkt bestehenden durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften berufen müssen. Letztere enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, § 5 Abs 1 StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. In diesem Fall ist verwaltungsrechtlich nach § 99 Abs 1 StVO zu bestrafen. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist. Dazu gehören etwa Übermüdung, Erkrankung, Einnahme von Medikamenten, Beruhigungs- oder Aufputschmittel, Alkoholintolerenz (etwa aufgrund einer Lebererkrankung), Erregungszustände, Unfallschock usw (Pürstl/Somereder aaO § 5 StVO Anm 6). Liegen solche Umstände vor, so ist der Lenker nach § 99 Abs 1b StVO zu bestrafen, andernfalls nach § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG, sofern der Blutalkoholgehalt 0,5 Promille oder mehr beträgt.2.2. in Verbindung mit Artikel eins, Punkt 1. AKHB 2001 fordert, - was den objektiven Tatbestand der geltend gemachten Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9, Punkt 2.2. AKHB 2001 betrifft - auf einen beim Lenker im Unfallszeitpunkt bestehenden durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften berufen müssen. Letztere enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. In diesem Fall ist verwaltungsrechtlich nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO zu bestrafen. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist. Dazu gehören etwa Übermüdung, Erkrankung, Einnahme von Medikamenten, Beruhigungs- oder Aufputschmittel, Alkoholintolerenz (etwa aufgrund einer Lebererkrankung), Erregungszustände, Unfallschock usw (Pürstl/Somereder aaO Paragraph 5, StVO Anmerkung 6). Liegen solche Umstände vor, so ist der Lenker nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu bestrafen, andernfalls nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG, sofern der Blutalkoholgehalt 0,5 Promille oder mehr beträgt.
Im letztgenannten Fall darf der Zustand der Person somit nicht durch Alkohol beeinträchtigt sein; sonst müsste sie nicht (nur) nach § 37a FSG, sondern (auch) nach § 99 StVO bestraft werden (Grundtner/Pürstl aaO § 37a FSG Anm 2; vgl auch: 7 Ob 36/06d und Pürstl/Somereder aaO §§ 5 - 5b StVO Anm 7 letzter Absatz und § 99 StVO Anm 2 letzter Absatz). Ein Haftpflichtversicherer, der sich (lediglich) auf eine Bestrafung nach § 37a FSG beruft, kann daher schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. AKHB 2001 („durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften") nicht erfüllt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Lenker - wie hier - nicht einmal nach § 37a FSG, sondern überhaupt nicht bestraft wurde:Im letztgenannten Fall darf der Zustand der Person somit nicht durch Alkohol beeinträchtigt sein; sonst müsste sie nicht (nur) nach Paragraph 37 a, FSG, sondern (auch) nach Paragraph 99, StVO bestraft werden (Grundtner/Pürstl aaO Paragraph 37 a, FSG Anmerkung 2; vergleiche auch: 7 Ob 36/06d und Pürstl/Somereder aaO Paragraphen 5, - 5b StVO Anmerkung 7 letzter Absatz und Paragraph 99, StVO Anmerkung 2 letzter Absatz). Ein Haftpflichtversicherer, der sich (lediglich) auf eine Bestrafung nach Paragraph 37 a, FSG beruft, kann daher schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG und Artikel 9, Punkt 2.2. AKHB 2001 („durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften") nicht erfüllt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Lenker - wie hier - nicht einmal nach Paragraph 37 a, FSG, sondern überhaupt nicht bestraft wurde:
Die Klägerin beruft sich nämlich auch in ihrer Revisionsbeantwortung weiterhin lediglich auf eine „erhebliche" Alkoholisierung des Beklagten und darauf, dass ihm der Führerschein unter Hinweis auf diese „Alkofahrt" entzogen worden sei, wobei sich aus der Begründung der Befristung des Führerscheines ergebe, dass der Beklagte sein Fahrzeug im Unfallszeitpunkt in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt habe. Einen beim Beklagten im Unfallszeitpunkt vorliegenden, durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften hat die Klägerin somit gar nicht behauptet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes steht ein solcher - schon mangels Bestrafung des Beklagten nach eine konkreten Bestimmung der StVO - aber auch nicht fest, weshalb dem Regressanspruch der Klägerin die Grundlage fehlt. Ob die sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anordnung der Befristung des Führerscheins überhaupt Entscheidungscharakter im Sinn des Art 9 Punkt 2.3. AKHB hat, kann daher dahingestellt bleiben.Die Klägerin beruft sich nämlich auch in ihrer Revisionsbeantwortung weiterhin lediglich auf eine „erhebliche" Alkoholisierung des Beklagten und darauf, dass ihm der Führerschein unter Hinweis auf diese „Alkofahrt" entzogen worden sei, wobei sich aus der Begründung der Befristung des Führerscheines ergebe, dass der Beklagte sein Fahrzeug im Unfallszeitpunkt in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt habe. Einen beim Beklagten im Unfallszeitpunkt vorliegenden, durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften hat die Klägerin somit gar nicht behauptet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes steht ein solcher - schon mangels Bestrafung des Beklagten nach eine konkreten Bestimmung der StVO - aber auch nicht fest, weshalb dem Regressanspruch der Klägerin die Grundlage fehlt. Ob die sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anordnung der Befristung des Führerscheins überhaupt Entscheidungscharakter im Sinn des Artikel 9, Punkt 2.3. AKHB hat, kann daher dahingestellt bleiben.
In Stattgebung der Revision ist das erstinstanzliche Urteil daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO.