Die Revision ist, da eine klärende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs angezeigt erscheint, zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin widerspricht der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, sie als Versicherer hätte eine Alkoholbeeinträchtigung des beklagten Lenkers im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften zu beweisen gehabt, wobei ihr dieser Nachweis nicht gelungen sei. Da eine Alkoholisierung des Beklagten, wenn auch „nur" in Höhe von 0,28 mg/l (= 0,56 Promille Blutalkoholgehalt) feststehe, sei entsprechend den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 7 Ob 231/05d von einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten gemäß Art 9.2.2 AEKHB auszugehen. Dem Beklagten sei der Nachweis, dass er dennoch fahrtüchtig gewesen sei, nicht gelungen, zumal er als L17-Führerscheinbesitzer mit einem 0,1 Promille überschreitenden Alkoholgehalt des Blutes das Fahrzeug gar nicht in Betrieb nehmen hätte dürfen.Die Revisionswerberin widerspricht der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, sie als Versicherer hätte eine Alkoholbeeinträchtigung des beklagten Lenkers im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften zu beweisen gehabt, wobei ihr dieser Nachweis nicht gelungen sei. Da eine Alkoholisierung des Beklagten, wenn auch „nur" in Höhe von 0,28 mg/l (= 0,56 Promille Blutalkoholgehalt) feststehe, sei entsprechend den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 7 Ob 231/05d von einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten gemäß Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AEKHB auszugehen. Dem Beklagten sei der Nachweis, dass er dennoch fahrtüchtig gewesen sei, nicht gelungen, zumal er als L17-Führerscheinbesitzer mit einem 0,1 Promille überschreitenden Alkoholgehalt des Blutes das Fahrzeug gar nicht in Betrieb nehmen hätte dürfen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach der dem § 5 Abs 1 Z 5 KHVG entsprechenden Bestimmung des Art 9.2.2 AEKHB 11/2003 (iVm der dem § 7 Abs 1 KHVG entsprechenden Bestimmung des Art 11.1 AEKHB 11/2003) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei (RIS-Justiz RS0108216). Da § 5 Abs 1 Z 5 KHVG/Art 9.2.2 AEKHB ausdrücklich auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „nach den Straßenverkehrsvorschriften" abstellt, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat - zwischen den Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung einerseits nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und andererseits nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu unterscheiden (vgl dazu § 5 Abs 1, Abs 1a und § 99 Abs 1b StVO bzw § 14 Abs 8 und § 37a FSG; Pürstl/Somereder, StVO11 §§ 5 bis 5b Anm 7 letzter Absatz und § 99 Anm 2 letzter Absatz; Grundtner/Pürstl, FSG3 § 37a Anm 2). Waren doch versicherungsrechtliche Auswirkungen bei der Schaffung der 0,5 Promille-Grenze im FSG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erwünscht und sollten dadurch vermieden werden, dass gemäß § 5 Abs 1a StVO sonstige zivilrechtliche Rechtswirkungen aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO (Alkohol im Blut ab 0,8 Promille oder alkoholbedingte [relative] Fahruntüchtigkeit) oder ab einem dritten Verstoß innerhalb von 12 Monaten gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 14 Abs 8 FSG eintreten (7 Ob 298/06h mwN). Wann eine nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG/Art 9.2.2 AEKHB erforderliche Alkoholbeeinträchtigung im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften vorliegt, wird zwar in der StVO nicht allgemein definiert (und auch nicht in einer anderen Straßenverkehrsvorschrift, weshalb der Einwand der Revisionswerberin, die StVO werde in den genannten Bestimmungen nicht genannt, sondern lediglich auf „Straßenverkehrsvorschriften" verwiesen, ins Leere geht). § 5 Abs 1 StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" vom Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist. Dazu gehören, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Übermüdung, Erkrankung, Einnahme von Medikamenten, Beruhigungs- oder Aufputschmittel, Alkoholintoleranz (etwa aufgrund einer Lebererkrankung), Erregungszustände, Unfallschock usw (7 Ob 298/06h; Pürstl/Somereder aaO § 5 StVO Anm 6).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach der dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG entsprechenden Bestimmung des Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AEKHB 11 aus 2003, in Verbindung mit der dem Paragraph 7, Absatz eins, KHVG entsprechenden Bestimmung des Artikel 11 Punkt eins, AEKHB 11 aus 2003,) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei (RIS-Justiz RS0108216). Da Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG/Art 9.2.2 AEKHB ausdrücklich auf einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „nach den Straßenverkehrsvorschriften" abstellt, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat - zwischen den Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung einerseits nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und andererseits nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu unterscheiden vergleiche , dazu Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz eins a, und Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bzw Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 37 a, FSG; Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraphen 5 bis 5 b Anmerkung 7 letzter Absatz und Paragraph 99, Anmerkung 2 letzter Absatz; Grundtner/Pürstl, FSG3 Paragraph 37 a, Anmerkung 2). Waren doch versicherungsrechtliche Auswirkungen bei der Schaffung der 0,5 Promille-Grenze im FSG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erwünscht und sollten dadurch vermieden werden, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, StVO sonstige zivilrechtliche Rechtswirkungen aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Alkohol im Blut ab 0,8 Promille oder alkoholbedingte [relative] Fahruntüchtigkeit) oder ab einem dritten Verstoß innerhalb von 12 Monaten gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG eintreten (7 Ob 298/06h mwN). Wann eine nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG/Art 9.2.2 AEKHB erforderliche Alkoholbeeinträchtigung im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften vorliegt, wird zwar in der StVO nicht allgemein definiert (und auch nicht in einer anderen Straßenverkehrsvorschrift, weshalb der Einwand der Revisionswerberin, die StVO werde in den genannten Bestimmungen nicht genannt, sondern lediglich auf „Straßenverkehrsvorschriften" verwiesen, ins Leere geht). Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" vom Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist. Dazu gehören, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Übermüdung, Erkrankung, Einnahme von Medikamenten, Beruhigungs- oder Aufputschmittel, Alkoholintoleranz (etwa aufgrund einer Lebererkrankung), Erregungszustände, Unfallschock usw (7 Ob 298/06h; Pürstl/Somereder aaO Paragraph 5, StVO Anmerkung 6).
In einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft (RIS-Justiz RS0081313). Demnach hat ein Versicherer, der - wie hier die Klägerin - behauptet, zufolge schuldhafter Verletzung der Alkoholklausel (im Rahmen des § 7 Abs 1 KHVG) leistungsfrei zu sein, die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers im Sinn der StVO zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0073440). Da eine solche Alkoholbeeinträchtigung, wie eben erläutert, entweder eine Alkoholisierung von mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt oder bei einer geringeren Alkoholisierung den Nachweis der „relativen Fahruntüchtigkeit" voraussetzt, und hier eine Alkoholisierung des Beklagten von „lediglich" 0,56 Promille feststeht, hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass die Klägerin nachzuweisen gehabt hätte, dass beim Beklagten zur Alkoholisierung noch weitere Umstände hinzutreten, die ihn fahruntüchtig machten. Der der Entscheidung 7 Ob 231/05d - auf die die Revisionswerberin ihre gegenteilige Ansicht, der Beklagte hätte sich „freizubeweisen" gehabt, stützen will - zugrundeliegende Sachverhalt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als dort eine den Schwellenwert von 0,8 Promille fast erreichende Alkoholisierung von 0,78 Promille vorlag und Umstände (Feststellungen zum Unfallsablauf) gegeben waren, die eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers nahe legten. Daran ändert nichts, dass der beklagte Lenker dort im Verwaltungsstrafverfahren nur gemäß § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG bestraft wurde. Eine Bindung des Zivilgerichts an diese Qualifizierung ist nämlich schon deshalb zu verneinen, weil sonst (was Perner, der in ZVR 2007/96 die Entscheidung kritisiert hat, übersieht) der Passus der Bestimmung des Art 9.2.2, dass auch die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung nur in der Begründung einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ausreicht, inhaltsleer wäre. Dass in der Entscheidung 7 Ob 231/05d keine abweichende Beweislastregelung vertreten werden sollte, ist auch schon daraus zu ersehen, dass darin ausdrücklich auf die Beweispflicht des Versicherers betreffend eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers hingewiesen wurde.In einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft (RIS-Justiz RS0081313). Demnach hat ein Versicherer, der - wie hier die Klägerin - behauptet, zufolge schuldhafter Verletzung der Alkoholklausel (im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, KHVG) leistungsfrei zu sein, die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers im Sinn der StVO zu behaupten und zu beweisen vergleiche RIS-Justiz RS0073440). Da eine solche Alkoholbeeinträchtigung, wie eben erläutert, entweder eine Alkoholisierung von mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt oder bei einer geringeren Alkoholisierung den Nachweis der „relativen Fahruntüchtigkeit" voraussetzt, und hier eine Alkoholisierung des Beklagten von „lediglich" 0,56 Promille feststeht, hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass die Klägerin nachzuweisen gehabt hätte, dass beim Beklagten zur Alkoholisierung noch weitere Umstände hinzutreten, die ihn fahruntüchtig machten. Der der Entscheidung 7 Ob 231/05d - auf die die Revisionswerberin ihre gegenteilige Ansicht, der Beklagte hätte sich „freizubeweisen" gehabt, stützen will - zugrundeliegende Sachverhalt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als dort eine den Schwellenwert von 0,8 Promille fast erreichende Alkoholisierung von 0,78 Promille vorlag und Umstände (Feststellungen zum Unfallsablauf) gegeben waren, die eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers nahe legten. Daran ändert nichts, dass der beklagte Lenker dort im Verwaltungsstrafverfahren nur gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 8, FSG bestraft wurde. Eine Bindung des Zivilgerichts an diese Qualifizierung ist nämlich schon deshalb zu verneinen, weil sonst (was Perner, der in ZVR 2007/96 die Entscheidung kritisiert hat, übersieht) der Passus der Bestimmung des Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2,, dass auch die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung nur in der Begründung einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ausreicht, inhaltsleer wäre. Dass in der Entscheidung 7 Ob 231/05d keine abweichende Beweislastregelung vertreten werden sollte, ist auch schon daraus zu ersehen, dass darin ausdrücklich auf die Beweispflicht des Versicherers betreffend eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers hingewiesen wurde.
Die einzelfallabhängige Ermessensentscheidung der Vorinstanzen, dass nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles keine relative Fahruntüchtigkeit des Beklagten anzunehmen sei, kann gebilligt werden. Auch wenn ein L17-Führerscheinbesitzer, wie der Beklagte, während der Probezeit nach § 19 Abs 9 iVm § 4 Abs 7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken darf, wenn der Alkoholgehalt seines Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, müssen zusätzlich zu einer unter 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung eines Lenkers mit Probeführerschein weitere Umstände vorliegen, nach denen im Zusammenhalt mit der Alkoholisierung eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. Da das Vorliegen solcher Umstände von den Vorinstanzen hier ohne Rechtsirrtum verneint wurde, muss die Revision erfolglos bleiben.Die einzelfallabhängige Ermessensentscheidung der Vorinstanzen, dass nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles keine relative Fahruntüchtigkeit des Beklagten anzunehmen sei, kann gebilligt werden. Auch wenn ein L17-Führerscheinbesitzer, wie der Beklagte, während der Probezeit nach Paragraph 19, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken darf, wenn der Alkoholgehalt seines Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, müssen zusätzlich zu einer unter 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung eines Lenkers mit Probeführerschein weitere Umstände vorliegen, nach denen im Zusammenhalt mit der Alkoholisierung eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. Da das Vorliegen solcher Umstände von den Vorinstanzen hier ohne Rechtsirrtum verneint wurde, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.