Rechtssatz RS0121916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121916
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 34/07d
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 34/07d
Beisatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. (T1)
Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat. (T2)
Beisatz: Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr; daher reicht es für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen. (T3)
Beisatz: Hier: Notgeschäftsführer. (T4)
Veröff: SZ 2007/36
- 8 Ob 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig war. (T5)
Veröff: SZ 2010/160
- 6 Ob 139/15g
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 139/15g
- 6 Ob 99/17b
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 99/17b
- 6 Ob 11/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121916
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20070316_OGH0002_0060OB00034_07D0000_001