Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die Frage, ob als Schaden - im Sinne einer von Mertens (in Kölner Kommentar Aktiengesetz² § 93 Rz 23) entwickelten Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof in einer, allerdings vereinzelt gebliebenen Entscheidung (3 Ob 521/84 = EvBl 1986/86 = GesRZ 1986, 97) angeschlossen hat - lediglich zweckwidrige Vermögensverminderungen zu verstehen sind.Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die Frage, ob als Schaden - im Sinne einer von Mertens (in Kölner Kommentar Aktiengesetz² Paragraph 93, Rz 23) entwickelten Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof in einer, allerdings vereinzelt gebliebenen Entscheidung (3 Ob 521/84 = EvBl 1986/86 = GesRZ 1986, 97) angeschlossen hat - lediglich zweckwidrige Vermögensverminderungen zu verstehen sind.
In der Lehre wird diese Einengung des Schadensbegriffes überwiegend abgelehnt, weil sie den Regeln des allgemeinen Zivilrechts widerspreche; vielmehr sei der Schaden nach der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung unter Heranziehung der Differenzmethode zu errechnen. Der Schaden trete bereits mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bei der Gesellschaft ein (Lehner, Die Beweislastverteilung bei der GmbH-Geschäftsführerhaftung, GesRZ 2005, 128 mwN). Nach Koppensteiner, GmbHG² § 25 Rz 21 kann es auf Zweckwidrigkeit nicht mehr ankommen, wenn feststeht, dass der belangte Geschäftsführer seine der Gesellschaft gegenüber bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.In der Lehre wird diese Einengung des Schadensbegriffes überwiegend abgelehnt, weil sie den Regeln des allgemeinen Zivilrechts widerspreche; vielmehr sei der Schaden nach der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung unter Heranziehung der Differenzmethode zu errechnen. Der Schaden trete bereits mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bei der Gesellschaft ein (Lehner, Die Beweislastverteilung bei der GmbH-Geschäftsführerhaftung, GesRZ 2005, 128 mwN). Nach Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 25, Rz 21 kann es auf Zweckwidrigkeit nicht mehr ankommen, wenn feststeht, dass der belangte Geschäftsführer seine der Gesellschaft gegenüber bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Im vorliegenden Fall steht jedoch - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ohnehin fest, hat dieser doch jahrelang Vermögensverschiebungen zwischen der Klägerin und sich selbst und der von ihm vertretenen T***** Handelsgesellschaft mbH herbeigeführt, deren einzige Rechtsgrundlage behauptete Insichgeschäfte waren.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens verbietet; unzulässige Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden (6 Ob 56/05m; 6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). Sowohl die angeblich zwischen der Klägerin und der T***** Handelsgesellschaft mbH getroffenen Vereinbarungen als auch die Entgegennahme der von der T***** Handelsgesellschaft mbH erbrachten Leistungen hätten daher wegen der Identität der Vertreter der beiden beteiligten Gesellschaften auf Seiten der klagenden Partei der Zustimmung durch die Verlassenschaft nach Roman E***** als Gesellschafterin der klagenden Partei bedurft. Eine derartige Genehmigung, die nach dem Ableben Roman E*****s nur durch einen Verlassenschafts- bzw Kollisionskurator hätte erteilt werden können, wurde im vorliegenden Fall nicht eingeholt.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens verbietet; unzulässige Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden (6 Ob 56/05m; 6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). Sowohl die angeblich zwischen der Klägerin und der T***** Handelsgesellschaft mbH getroffenen Vereinbarungen als auch die Entgegennahme der von der T***** Handelsgesellschaft mbH erbrachten Leistungen hätten daher wegen der Identität der Vertreter der beiden beteiligten Gesellschaften auf Seiten der klagenden Partei der Zustimmung durch die Verlassenschaft nach Roman E***** als Gesellschafterin der klagenden Partei bedurft. Eine derartige Genehmigung, die nach dem Ableben Roman E*****s nur durch einen Verlassenschafts- bzw Kollisionskurator hätte erteilt werden können, wurde im vorliegenden Fall nicht eingeholt.
§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden (Frotz, GesRZ 1982, 103; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH 41; Koppensteiner, GmbHG² § 25 Rz 27; H. Torggler, GesRZ 1974, 47; 6 Ob 688/83 = RdW 1984, 42; 7 Ob 565/84 = GesRZ 1984, 218; 3 Ob 521/84 = EvBl 1986/86; 3 Ob 34/97i = ecolex 1998, 774 [Reich-Rohrwig]; 1 Ob 144/01k = WBl 2002, 325 = GesRZ 2002, 86; 8 Ob 262/02s = ecolex 2003, 763; Lehner, GesRZ 2005, 128 [131]). Gleiches muss auch für den Notgeschäftsführer gelten (vgl dazu allgemein Pöltner, Notgeschäftsführer 111).Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden (Frotz, GesRZ 1982, 103; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH 41; Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 25, Rz 27; H. Torggler, GesRZ 1974, 47; 6 Ob 688/83 = RdW 1984, 42; 7 Ob 565/84 = GesRZ 1984, 218; 3 Ob 521/84 = EvBl 1986/86; 3 Ob 34/97i = ecolex 1998, 774 [Reich-Rohrwig]; 1 Ob 144/01k = WBl 2002, 325 = GesRZ 2002, 86; 8 Ob 262/02s = ecolex 2003, 763; Lehner, GesRZ 2005, 128 [131]). Gleiches muss auch für den Notgeschäftsführer gelten vergleiche dazu allgemein Pöltner, Notgeschäftsführer 111).
Nach neuerer Auffassung gilt die Beweislastumkehr des § 84 Abs 2 Satz 2 AktG auch für die objektive Pflichtwidrigkeit, mithin die Rechtswidrigkeit. Wenngleich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 144/01k = RdW 2002/350 = ecolex 2003/22 diese Frage nicht abschließend erörterte, brachte er in dieser Entscheidung doch deutlich zum Ausdruck, dass die im § 84 Abs 2 Satz 2 AktG angeordnete Beweislastumkehr ohne praktische Bedeutung bliebe, würde man sie bloß auf das Verschulden beschränken, weil jene Fälle, in denen dem Organmitglied trotz pflichtwidrigen Handelns kein Verschulden zur Last falle, äußerst selten seien. Außerdem lasse sich die Beweislastumkehr zwanglos mit der Beweisnähe der Organmitglieder rechtfertigen (Frotz, GesRZ 1982, 98 [105]). Diese Auffassung entspricht auch der neueren Lehre (Lehner, GesRZ 2005, 128 [133]). Dies wird vor allem mit der Doppelrelevanz für Pflichtwidrigkeit und Verschulden begründet (von Gerkan, ZHR 154 [1990], 54; Lehner, GesRZ 2005, 128 [132 f]). Es ist daher Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich somit sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten (Lehner, GesRZ 2005, 128 [133]).Nach neuerer Auffassung gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 AktG auch für die objektive Pflichtwidrigkeit, mithin die Rechtswidrigkeit. Wenngleich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 144/01k = RdW 2002/350 = ecolex 2003/22 diese Frage nicht abschließend erörterte, brachte er in dieser Entscheidung doch deutlich zum Ausdruck, dass die im Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 AktG angeordnete Beweislastumkehr ohne praktische Bedeutung bliebe, würde man sie bloß auf das Verschulden beschränken, weil jene Fälle, in denen dem Organmitglied trotz pflichtwidrigen Handelns kein Verschulden zur Last falle, äußerst selten seien. Außerdem lasse sich die Beweislastumkehr zwanglos mit der Beweisnähe der Organmitglieder rechtfertigen (Frotz, GesRZ 1982, 98 [105]). Diese Auffassung entspricht auch der neueren Lehre (Lehner, GesRZ 2005, 128 [133]). Dies wird vor allem mit der Doppelrelevanz für Pflichtwidrigkeit und Verschulden begründet (von Gerkan, ZHR 154 [1990], 54; Lehner, GesRZ 2005, 128 [132 f]). Es ist daher Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich somit sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten (Lehner, GesRZ 2005, 128 [133]).
Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn - wie im vorliegenden Fall - sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat (Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 399; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 8/67; Lehner, GesRZ 2005, 128 [133]).
Damit gehen die typischerweise mit einem Insichgeschäft verbundenen Dokumentationsprobleme und Unklarheiten zu Lasten des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers. Diesen trifft auch die Beweispflicht für die Richtigkeit der Behauptung, die Ausgaben wären auch bei pflichtgemäßer Befassung der Verlassenschaft nach Roman E***** als Gesellschafterin der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft in gleicher Höhe aufgelaufen, was nicht nur die Dartuung der Richtigkeit der diesbezüglich vom Beklagten angebotenen Erklärungen, sondern auch den Nachweis der Angemessenheit der angeblich bezahlten Beträge sowie Aufklärung über den Verbleib der für die angeblich durchgeführten Arbeiten zwangsläufig lukrierten Umsätze erfordern wird.
Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr, nicht um einen bloßen prima-facie-Beweis (vgl zur Unterscheidung Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 20 ff und 59). Daher reicht es auch für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen (vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² Rz 2/420). Vielmehr gehen nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel allenfalls verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Beklagten, der diese durch entsprechend sorgfältige Vorgangsweise bei der Ausübung seines Amtes und der Dokumentation von vornherein hätte vermeiden können.Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr, nicht um einen bloßen prima-facie-Beweis vergleiche zur Unterscheidung Rechberger in Fasching/Konecny² Vor Paragraph 266, ZPO Rz 20 ff und 59). Daher reicht es auch für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen vergleiche Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² Rz 2/420). Vielmehr gehen nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel allenfalls verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Beklagten, der diese durch entsprechend sorgfältige Vorgangsweise bei der Ausübung seines Amtes und der Dokumentation von vornherein hätte vermeiden können.
Die vom Erstgericht bloß getroffene Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte Zahlungen an sich selbst oder die T***** Handelsgesellschaft mbH leistete, für die es keine entsprechenden Gegenleistungen gab, reicht daher im Sinne der dargelegten Beweislastverteilung zur Entlastung des Beklagten nicht aus.
Damit erweist sich aber die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts als richtig. Der Oberste Gerichtshof kann nicht prüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene Ergänzung des Verfahrens im Sinne einer Erörterung der Beweislastverteilung (vgl § 182a ZPO) tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 107; 1 Ob 20/94 = SZ 68/189; 4 Ob 2342/96g ua). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel, wenngleich sie die Notwendigkeit einer Erörterung der Beweislast in Abrede stellt, in Wahrheit weiter von der unrichtigen Rechtsansicht ausgeht, die Beweislast treffe ausschließlich die Gesellschaft.Damit erweist sich aber die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts als richtig. Der Oberste Gerichtshof kann nicht prüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene Ergänzung des Verfahrens im Sinne einer Erörterung der Beweislastverteilung vergleiche Paragraph 182 a, ZPO) tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 107; 1 Ob 20/94 = SZ 68/189; 4 Ob 2342/96g ua). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel, wenngleich sie die Notwendigkeit einer Erörterung der Beweislast in Abrede stellt, in Wahrheit weiter von der unrichtigen Rechtsansicht ausgeht, die Beweislast treffe ausschließlich die Gesellschaft.
Dem unbegründeten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.