Rechtssatz RS0121917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121917
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht §19 Abs 3 RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg.Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht §19 Absatz 3, RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 9/07p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 9/07p
Veröff: SZ 2007/39
- 4 Ob 172/13t
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 172/13t
Vgl auch
- 9 Ob 2/17k
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 2/17k
Beisatz: Hier: Ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO oder ein Aufrechnungsrecht steht dem beklagten Rechtsanwalt hier mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (keine unbestrittene Kostenforderung, keine gerichtliche Hinterlegung) nicht zu. (T1); Veröff: SZ 2017/28
Schlagworte
Kompensation, compensando, Aufrechnungsverbot, Kompensationsverbot, Hinterlegungsgebot, Gerichtserlag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121917
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00009_07P0000_001