Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht gehe ohne Beweisaufnahme und aktenwidrig davon aus, dass der Beklagte dem in § 19 Abs 3 RAO angeordneten Hinterlegungsgebot im Verlauf des Verfahrens nachgekommen sei. Davon abgesehen hindere jene Bestimmung eine außergerichtliche und prozessuale Aufrechnung dann, wenn der Rechtsanwalt seine sofortige Auszahlungsverpflichtung bei Verzicht auf Gerichtserlag - wie hier - missachtet habe. § 19 RAO bliebe weitgehend wirkungslos, wollte man dem Rechtsanwalt, dessen Honorar bestritten werde, im Prozess auf Auszahlung des von ihm einbehaltenen Fremdgelds eine Aufrechnung mit dem bestrittenen Honoraranspruch ermöglichen, obwohl er die Aufrechnungslage eigenmächtig (weil entgegen § 19 Abs 3 RAO) herbeigeführt habe. Eigenmächtig einbehaltene Geldbeträge seien auch sonst kein Gegenstand der Aufrechnung (§ 1440 Satz 2 ABGB).Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht gehe ohne Beweisaufnahme und aktenwidrig davon aus, dass der Beklagte dem in Paragraph 19, Absatz 3, RAO angeordneten Hinterlegungsgebot im Verlauf des Verfahrens nachgekommen sei. Davon abgesehen hindere jene Bestimmung eine außergerichtliche und prozessuale Aufrechnung dann, wenn der Rechtsanwalt seine sofortige Auszahlungsverpflichtung bei Verzicht auf Gerichtserlag - wie hier - missachtet habe. Paragraph 19, RAO bliebe weitgehend wirkungslos, wollte man dem Rechtsanwalt, dessen Honorar bestritten werde, im Prozess auf Auszahlung des von ihm einbehaltenen Fremdgelds eine Aufrechnung mit dem bestrittenen Honoraranspruch ermöglichen, obwohl er die Aufrechnungslage eigenmächtig (weil entgegen Paragraph 19, Absatz 3, RAO) herbeigeführt habe. Eigenmächtig einbehaltene Geldbeträge seien auch sonst kein Gegenstand der Aufrechnung (Paragraph 1440, Satz 2 ABGB).
1. Das Vorbringen des Beklagten, er habe am 21. 7. 2004 zu 1 Nc 38/04z einen [weiteren] Hinterlegungsantrag über einen der Klagsforderung entsprechenden Betrag beim BG Landeck eingebracht, der auch angenommen worden sei, wurde vom Kläger nicht substanziiert bestritten. Das Berufungsgericht durfte daher diesen Sachverhalt als zugestanden (§ 267 Abs 1 ZPO) seiner Entscheidung zu Grunde legen (siehe dazu RIS-Justiz RS0039927); darin liegt weder ein Verfahrensfehler noch eine Aktenwidrigkeit.1. Das Vorbringen des Beklagten, er habe am 21. 7. 2004 zu 1 Nc 38/04z einen [weiteren] Hinterlegungsantrag über einen der Klagsforderung entsprechenden Betrag beim BG Landeck eingebracht, der auch angenommen worden sei, wurde vom Kläger nicht substanziiert bestritten. Das Berufungsgericht durfte daher diesen Sachverhalt als zugestanden (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) seiner Entscheidung zu Grunde legen (siehe dazu RIS-Justiz RS0039927); darin liegt weder ein Verfahrensfehler noch eine Aktenwidrigkeit.
2.1. § 19 Abs 1 RAO normiert eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seinen Mandanten. Danach ist der Rechtsanwalt berechtigt, von den für seine Partei von Dritten bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Die Bestimmung verbindet somit das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht (1 Ob 55/98i = SZ 71/155 mwN; 8 Ob 194/01i = SZ 2002/25).2.1. Paragraph 19, Absatz eins, RAO normiert eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seinen Mandanten. Danach ist der Rechtsanwalt berechtigt, von den für seine Partei von Dritten bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Die Bestimmung verbindet somit das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach Paragraph 1012, ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht (1 Ob 55/98i = SZ 71/155 mwN; 8 Ob 194/01i = SZ 2002/25).
2.2. Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich daher inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung (Jahoda, Zur Frage der Erlagsbefugnis gem § 19 Abs 3 RAO und des Kostenersatzes in eigener Sache, AnwBl 1982, 191 ff; Heidinger in Schwimann, ABGB³ § 1440 Rz 11). Zur Aufrechnung gelangt die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge (Heidinger aaO).2.2. Beim Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO handelt es sich daher inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung (Jahoda, Zur Frage der Erlagsbefugnis gem Paragraph 19, Absatz 3, RAO und des Kostenersatzes in eigener Sache, AnwBl 1982, 191 ff; Heidinger in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1440, Rz 11). Zur Aufrechnung gelangt die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge (Heidinger aaO).
2.3. § 19 RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend. Diese Norm lässt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt. Diese allgemeinen Aufrechnungsregeln finden somit bei Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen (1 Ob 55/98i = SZ 71/155).2.3. Paragraph 19, RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend. Diese Norm lässt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den Paragraphen 1438, ff ABGB unberührt. Diese allgemeinen Aufrechnungsregeln finden somit bei Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, RAO und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen (1 Ob 55/98i = SZ 71/155).
2.4. Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung bestritten, so ist der Rechtsanwalt nach § 19 Abs 3 RAO „zu seiner Deckung" befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur Höhe der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Beträge unverzüglich auszufolgen. Der Anwalt hat daher die Wahl, im Falle einer Bestreitung seiner Forderung den zu ihrer Deckung erforderlichen Betrag sofort bei Gericht zu erlegen oder aber das Guthaben unverzüglich auszufolgen. Der Sinn des Gerichtserlags besteht in der Sicherung des Anwalts gegen allfällige spätere Liquiditätsschwierigkeiten seines Mandanten. Er muss somit jenen Teil des bei ihm erliegenden Guthabens, der dem bestrittenen Honorarbetrag entspricht, noch nicht auszahlen und kann so den Betrag zur späteren Befriedigung seiner Honorarforderung sicherstellen (6 Ob 312/04g mwN).2.4. Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung bestritten, so ist der Rechtsanwalt nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO „zu seiner Deckung" befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur Höhe der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Beträge unverzüglich auszufolgen. Der Anwalt hat daher die Wahl, im Falle einer Bestreitung seiner Forderung den zu ihrer Deckung erforderlichen Betrag sofort bei Gericht zu erlegen oder aber das Guthaben unverzüglich auszufolgen. Der Sinn des Gerichtserlags besteht in der Sicherung des Anwalts gegen allfällige spätere Liquiditätsschwierigkeiten seines Mandanten. Er muss somit jenen Teil des bei ihm erliegenden Guthabens, der dem bestrittenen Honorarbetrag entspricht, noch nicht auszahlen und kann so den Betrag zur späteren Befriedigung seiner Honorarforderung sicherstellen (6 Ob 312/04g mwN).
3.1. Da § 19 RAO das allgemeine Kompensationsrecht - wie unter 2.3. erläutert - unberührt lässt, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die vom Beklagten erklärte prozessuale Aufrechnung mit seiner Honorarforderung wirksam geworden ist.3.1. Da Paragraph 19, RAO das allgemeine Kompensationsrecht - wie unter 2.3. erläutert - unberührt lässt, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die vom Beklagten erklärte prozessuale Aufrechnung mit seiner Honorarforderung wirksam geworden ist.
3.2. Die auch für eine Prozessaufrechnung erforderliche Aufrechnungserklärung hat der Beklagte im Schriftsatz ON 17, vorgetragen in der Verhandlung vom 16. 11. 2004 (ON 18), abgegeben.
3.3. Das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Kostenforderung zu erfüllen wäre, also frühestens nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung (Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 118). Diese Bedingung ist hier erfüllt, weil der Beklagte dem Kläger die Höhe seiner Gegenforderung in ziffernmäßig überprüfbarer Weise (vgl dazu Feil/Wennig, Anwaltsrecht4 132) durch Vorlage der detaillierten Honorarnote Beilage ./4 mit dem Einspruch vom 26. 11. 2003 (ON 3) bekanntgegeben hat.3.3. Das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Kostenforderung zu erfüllen wäre, also frühestens nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung (Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 118). Diese Bedingung ist hier erfüllt, weil der Beklagte dem Kläger die Höhe seiner Gegenforderung in ziffernmäßig überprüfbarer Weise vergleiche dazu Feil/Wennig, Anwaltsrecht4 132) durch Vorlage der detaillierten Honorarnote Beilage ./4 mit dem Einspruch vom 26. 11. 2003 (ON 3) bekanntgegeben hat.
3.4. Der Beklagte erhielt den streitverfangenen Geldbetrag von einer Haftpflichtversicherung für den Kläger als Mandanten. Ob ihn als Nebenpflicht des Bevollmächtigungsvertrags eine Verwahrungspflicht traf und § 1440 zweiter Satz ABGB daher an sich einschlägig wäre, muss hier nicht geklärt zu werden. § 19 Abs 1 RAO lässt die Aufrechnung - wie bereits erläutert - mit unbestrittenen Kostenforderungen gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der für ihn eingegangenen Geldbeträge jedenfalls zu. Insoweit ist eine Aufrechnung daher nur ausgeschlossen, wenn die Geldbeträge nicht zur Ausfolgung an den Mandanten, sondern für einen bestimmten anderen Zweck geleistet wurden, sodass einer Aufrechnung die vereinbarte3.4. Der Beklagte erhielt den streitverfangenen Geldbetrag von einer Haftpflichtversicherung für den Kläger als Mandanten. Ob ihn als Nebenpflicht des Bevollmächtigungsvertrags eine Verwahrungspflicht traf und Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB daher an sich einschlägig wäre, muss hier nicht geklärt zu werden. Paragraph 19, Absatz eins, RAO lässt die Aufrechnung - wie bereits erläutert - mit unbestrittenen Kostenforderungen gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der für ihn eingegangenen Geldbeträge jedenfalls zu. Insoweit ist eine Aufrechnung daher nur ausgeschlossen, wenn die Geldbeträge nicht zur Ausfolgung an den Mandanten, sondern für einen bestimmten anderen Zweck geleistet wurden, sodass einer Aufrechnung die vereinbarte
Zweckwidmung entgegensteht (1 Ob 55/98i = SZ 71/55 mwN; 8 Ob 194/01i
= SZ 2002/25; RIS-Justiz RS0110836; vgl dazu auch Dullinger aaO 113).= SZ 2002/25; RIS-Justiz RS0110836; vergleiche dazu auch Dullinger aaO 113).
Dass die Zahlungen des Haftpflichtversicherers nicht zur Ausfolgung an den Kläger bestimmt gewesen wären, wurde weder behauptet noch festgestellt.
3.5. Die soeben erörterte Kompensationsbefugnis des Rechtsanwalts nach § 19 Abs 3 RAO besteht indes auch dann nicht, wenn der Klient die Kostenforderung bestritt (idS Dullinger aaO 118).3.5. Die soeben erörterte Kompensationsbefugnis des Rechtsanwalts nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO besteht indes auch dann nicht, wenn der Klient die Kostenforderung bestritt (idS Dullinger aaO 118).
3.5.1. Der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs erläuterte, dass es einem Rechtsanwalt, der von seiner Befugnis gem § 19 Abs 3 RAO Gebrauch gemacht habe, möglich sein müsse, Richtigkeit und Höhe seines Honoraranspruchs durch die Erhebung von Einwendungen in dem vom Erlagsgegner kurz nach der Hinterlegung angestrengten Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrags unter Beweis zu stellen. Angesichts dessen wäre es ein unnötiger Formalismus, wollte man trotz eines bereits anhängigen Verfahrens, in dem über Einwendung des Beklagten Richtigkeit und Höhe dessen Forderung ohnehin zu prüfen seien, zusätzlich noch die Geltendmachung des Honoraranspruchs in einem Aktivprozess verlangen (6 Ob 312/04g). Dieser Ansicht ist beizutreten.3.5.1. Der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs erläuterte, dass es einem Rechtsanwalt, der von seiner Befugnis gem Paragraph 19, Absatz 3, RAO Gebrauch gemacht habe, möglich sein müsse, Richtigkeit und Höhe seines Honoraranspruchs durch die Erhebung von Einwendungen in dem vom Erlagsgegner kurz nach der Hinterlegung angestrengten Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrags unter Beweis zu stellen. Angesichts dessen wäre es ein unnötiger Formalismus, wollte man trotz eines bereits anhängigen Verfahrens, in dem über Einwendung des Beklagten Richtigkeit und Höhe dessen Forderung ohnehin zu prüfen seien, zusätzlich noch die Geltendmachung des Honoraranspruchs in einem Aktivprozess verlangen (6 Ob 312/04g). Dieser Ansicht ist beizutreten.
3.5.2. Hier wurde nicht auf Zustimmung zur Ausfolgung eines vom Beklagten bei Gericht erlegten Geldbetrags geklagt, sondern auf Zahlung jenes Betrags, den der Beklagte von einem Haftpflichtversicherer für den Kläger erhielt. Der Beklagte erlegte diesen Betrag erst während des Verfahrens bei Gericht. Zu prüfen ist daher, ob der beklagte Anwalt mit seiner Forderung auch dann gegen den mit Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch seines Mandanten aufrechnen darf, wenn er den seiner bestrittenen Kostenforderung entsprechenden Betrag nicht sogleich bei Gericht erlegte.
3.5.3. Im Anlassfall steht fest, dass der Beklagte den eingeklagten Betrag während des Rechtsstreits gerichtlich hinterlegte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war er vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen - insbesondere auch der bereits vom 6. Senat ins Treffen geführten Gründe - befugt, seinen Honoraranspruch durch prozessuale Aufrechnungserklärung geltend zu machen. Dass der Beklagte auf Grund einer verspäteten gerichtlichen Hinterlegung ein Disziplinarvergehen begangen haben mag (dazu etwa bereits Lohsing/Braun, Österreichisches Anwaltsrecht² 270; vgl ferner Jahoda, AnwBl 1982, 193), lässt die Berechtigung zur Geltendmachung des bestrittenen Honoraranspruchs durch prozessuale Aufrechnungserklärung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des zuvor beim Beklagten für den Kläger eingegangenen Geldbetrags unberührt. Der Klärung des maßgebenden Anspruchs als Folge der prozessualen Aufrechnungseinrede des Beklagten stand daher im zweiten Rechtsgang kein Hindernis (mehr) entgegen.3.5.3. Im Anlassfall steht fest, dass der Beklagte den eingeklagten Betrag während des Rechtsstreits gerichtlich hinterlegte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war er vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen - insbesondere auch der bereits vom 6. Senat ins Treffen geführten Gründe - befugt, seinen Honoraranspruch durch prozessuale Aufrechnungserklärung geltend zu machen. Dass der Beklagte auf Grund einer verspäteten gerichtlichen Hinterlegung ein Disziplinarvergehen begangen haben mag (dazu etwa bereits Lohsing/Braun, Österreichisches Anwaltsrecht² 270; vergleiche ferner Jahoda, AnwBl 1982, 193), lässt die Berechtigung zur Geltendmachung des bestrittenen Honoraranspruchs durch prozessuale Aufrechnungserklärung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des zuvor beim Beklagten für den Kläger eingegangenen Geldbetrags unberührt. Der Klärung des maßgebenden Anspruchs als Folge der prozessualen Aufrechnungseinrede des Beklagten stand daher im zweiten Rechtsgang kein Hindernis (mehr) entgegen.
3.5.4. Die voranstehenden Erwägungen sind somit als allgemeine Leitlinie in folgender Weise zusammenzufassen:
Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht § 19 Abs 3 RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg.Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht Paragraph 19, Absatz 3, RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg.
3.5.5. Nach der soeben erläuterten Rechtslage musste die prozessuale Aufrechnungseinrede des Beklagten erfolgreich sein. Das Berufungsgericht führte zur Höhe dessen Anspruchs aus, es habe die Feststellung über die im Vorprozess entstandenen Vertretungskosten von 22.651,60 EUR bereits im ersten Rechtsgang als unbedenklich übernommen. Dem Berufungswerber sei daher die neuerliche Bekämpfung dieser Feststellung im zweiten Rechtsgang „verwehrt". Der Kläger rügt einen Feststellungsmangel in Ansehung der einzelnen Vertretungsleistungen des Beklagten, er setzt sich aber nicht mit dem Argument des Berufungsgerichts auseinander, weshalb ihm eine neuerlich Beweisrüge in diesem Punkt „verwehrt" sei. Der Oberste Gerichtshof muss seiner Entscheidung somit die getroffene Feststellung zugrundelegen. Überdies sei angemerkt, dass der Kläger der im Prozess aufgegliederten Forderung des Beklagten kein konkretes Vorbringen entgegensetzte, weshalb die im Vorverfahren verzeichneten Leistungen entweder nicht erbracht oder der Höhe nach unrichtig geltend gemacht worden seien.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.