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Rechtssatz RS0122124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122124

Geschäftszahl

7Ob282/06f

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Norm

ABGB §1010
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1313a IIIf
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art18a

Rechtssatz

Beinhaltet der Auftrag ausdrücklich die Einschaltung einer Zweitbank als Zahlstelle, so wird damit die Weitergabe wichtiger Teile des Akkreditivauftrages an einen selbständigen Dritten im eigenen Wirkungsbereich vereinbart und ist dies überdies im Sinne des §1010 ABGB als Substitutionsermächtigung des Auftraggebers zu verstehen. Die Zweitbank handelt bei der Dokumentenprüfung und Auszahlung grundsätzlich selbständig, mag sie auch im Auftragsverhältnis an Anweisung der Akkreditivbank gebunden sein. Das macht sie aber nicht zum von der Akkreditivbank abhängigen und gelenkten Werkzeug. In diesem Sinn ist auch Artikel 18 a, ERA 500 aufzufassen. Die Einschaltung einer Zweitbank als Zahlstellenbank über Auftrag des Akkreditivauftraggebers ist also als Substitution zu beurteilen. Die Akkreditivbank haftete daher nur für ihr Auswahlverschulden beziehunsgweise für eine unterlassene Warnung vor der Untauglichkeit der vom Akkreditivauftraggeber gewünschten Zahlstelle.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 282/06f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 282/06f
    Veröff: SZ 2007/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122124

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_0070OB00282_06F0000_002