Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122293×

Rechtssatz RS0122293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122293

Geschäftszahl

5Ob123/07k

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Norm

MRK §10 Abs1 Z3

Rechtssatz

Sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw der Umgestaltung von Sanitärräumen sind dem Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu unterstellen, soweit sie zur Errichtung einer zeitgemäßen Sanitäranlage notwendig sind. Dazu können auch Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung separater Sanitärräumlichkeiten inklusive Verfliesung und Entlüftung zählen. Nur die Herstellung einer sanitären Anlage in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung begründet ja erst den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG (RIS-Justiz RS0070035). Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entsprochen vergleiche 8 Ob 632/91).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122293

Dokumentnummer

JJR_20070703_OGH0002_0050OB00123_07K0000_001