Rechtssatz RS0122293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122293
Entscheidungsdatum
03.07.2007
Rechtssatz
Sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw der Umgestaltung von Sanitärräumen sind dem § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu unterstellen, soweit sie zur Errichtung einer zeitgemäßen Sanitäranlage notwendig sind. Dazu können auch Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung separater Sanitärräumlichkeiten inklusive Verfliesung und Entlüftung zählen. Nur die Herstellung einer sanitären Anlage in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung begründet ja erst den Ersatzanspruch nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG (RIS-Justiz RS0070035). Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entsprochen (vgl 8 Ob 632/91).Sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw der Umgestaltung von Sanitärräumen sind dem Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu unterstellen, soweit sie zur Errichtung einer zeitgemäßen Sanitäranlage notwendig sind. Dazu können auch Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung separater Sanitärräumlichkeiten inklusive Verfliesung und Entlüftung zählen. Nur die Herstellung einer sanitären Anlage in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung begründet ja erst den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG (RIS-Justiz RS0070035). Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr dem zeitgemäßen Standard entsprochen vergleiche 8 Ob 632/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122293
Dokumentnummer
JJR_20070703_OGH0002_0050OB00123_07K0000_001