Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
§ 10 Abs 3 Z 1 MRG nennt als Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, die nach § 10 Abs 1 Z 1 MRG einer zehnjährigen Amortisationsdauer unterliegen, die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung sowie (seit Inkrafttreten der WRN 2006 mit 1. 10. 2006: § 49e Abs 1 MRG) die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG nennt als Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MRG einer zehnjährigen Amortisationsdauer unterliegen, die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung sowie (seit Inkrafttreten der WRN 2006 mit 1. 10. 2006: Paragraph 49 e, Absatz eins, MRG) die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers.
Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG nur dann, wenn diese in normaler und im jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind (RIS-Justiz RS0070035; 8 Ob 632/91 = wobl 1992/133, 200 [Würth] = MietSlg 44.308/20).Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG nur dann, wenn diese in normaler und im jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind (RIS-Justiz RS0070035; 8 Ob 632/91 = wobl 1992/133, 200 [Würth] = MietSlg 44.308/20).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die in § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnten Aufwendungen im Zusammenhang mit sanitären Anlagen nicht nur Sanitäreinrichtungen wie Durchlauferhitzer, Sanitärausstattung wie Handwaschbecken, WC und ähnliches umfassen, sondern auch die gesamte Kalt- und Warmwasserinstallation, Wandsoffitte im Badezimmer, Rasiersteckdose und ähnliches (7 Ob 629/85 = MietSlg 37.269/48 = ImmZ 1986, 216). Die Entscheidung 6 Ob 602/89 = wobl 1990, 98/57 = MietSlg 41.218 rechnet die Verfliesung eines Sanitärraums als „normale" Ausstattung einer sanitären Anlage genauso zu den nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu ersetzenden Aufwendungen wie generell Nacharbeiten für die Herstellung bzw Umgestaltung der in der zitierten Bestimmung genannten Anlagen samt deren Zubehör. Als ersatzfähig nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG wird das Architektenhonorar bezeichnet, das den im vorliegenden Fall eine Rechnungsposition bildenden Kosten für den Einreichplan vergleichbar ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG erwähnten Aufwendungen im Zusammenhang mit sanitären Anlagen nicht nur Sanitäreinrichtungen wie Durchlauferhitzer, Sanitärausstattung wie Handwaschbecken, WC und ähnliches umfassen, sondern auch die gesamte Kalt- und Warmwasserinstallation, Wandsoffitte im Badezimmer, Rasiersteckdose und ähnliches (7 Ob 629/85 = MietSlg 37.269/48 = ImmZ 1986, 216). Die Entscheidung 6 Ob 602/89 = wobl 1990, 98/57 = MietSlg 41.218 rechnet die Verfliesung eines Sanitärraums als „normale" Ausstattung einer sanitären Anlage genauso zu den nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu ersetzenden Aufwendungen wie generell Nacharbeiten für die Herstellung bzw Umgestaltung der in der zitierten Bestimmung genannten Anlagen samt deren Zubehör. Als ersatzfähig nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG wird das Architektenhonorar bezeichnet, das den im vorliegenden Fall eine Rechnungsposition bildenden Kosten für den Einreichplan vergleichbar ist.
Die zitierte Judikatur stellt somit bereits hinreichend klar, dass sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw der Umgestaltung von Sanitärräumen der bereits mehrfach zitierten Norm des § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu unterstellen sind, soweit sie zur Errichtung einer zeitgemäßen Sanitäranlage notwendig sind. Nur die Herstellung einer sanitären Anlage in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung begründet ja erst den Ersatzanspruch nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG (RIS-Justiz RS0070035). Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr den zeitgemäßen Standard entsprochen (vgl 8 Ob 632/91), was die Revisionsrekurswerberin auch nicht bestreitet. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die gegenständlichen Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung separater Sanitärräumlichkeiten inklusive Verfliesung und Entlüftung als notwendige Vor- und Nacharbeiten zur Herstellung von sanitären Anlagen im weitesten Sinn (Würth/Zingher/Kovanyi MRG21 § 10 MRG Rz 10) zu werten, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur.Die zitierte Judikatur stellt somit bereits hinreichend klar, dass sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw der Umgestaltung von Sanitärräumen der bereits mehrfach zitierten Norm des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu unterstellen sind, soweit sie zur Errichtung einer zeitgemäßen Sanitäranlage notwendig sind. Nur die Herstellung einer sanitären Anlage in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung begründet ja erst den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG (RIS-Justiz RS0070035). Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr den zeitgemäßen Standard entsprochen vergleiche 8 Ob 632/91), was die Revisionsrekurswerberin auch nicht bestreitet. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die gegenständlichen Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung separater Sanitärräumlichkeiten inklusive Verfliesung und Entlüftung als notwendige Vor- und Nacharbeiten zur Herstellung von sanitären Anlagen im weitesten Sinn (Würth/Zingher/Kovanyi MRG21 Paragraph 10, MRG Rz 10) zu werten, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die in dieser Bestimmung unter anderem angeordnete Beschränkung des Kostenersatzanspruchs auf den zweckentsprechenden Verfahrensaufwand rechtfertigt keinen Kostenzuspruch, weil der Antragsgegner nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat (vgl Fucik in Rechberger, ZPO³ § 41 ZPO Rz 5; Fucik/Kloiber, AußStrG § 78 Rz 9).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die in dieser Bestimmung unter anderem angeordnete Beschränkung des Kostenersatzanspruchs auf den zweckentsprechenden Verfahrensaufwand rechtfertigt keinen Kostenzuspruch, weil der Antragsgegner nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO³ Paragraph 41, ZPO Rz 5; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 78, Rz 9).