Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122316×

Rechtssatz RS0122316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122316

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine „Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach Paragraph 368, EO aufgrund der Nichterfüllung des „Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/06p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2007 7 Ob 50/06p
  • 7 Ob 261/07v
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 261/07v
    Vgl aber; Beisatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist nicht jedenfalls, sondern frühestens. Der Verjährungsbeginn kann nicht schon vor Entstehung des Schadens (= Erlöschen des Primäranspruchs auf Naturalexekution) angenommen werden. Die Verjährung kann bei nachträglicher Unmöglichkeit der Naturalleistung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese tatsächlich eingetreten und dem Gläubiger dieser Umstand auch bekannt ist. Solange aber noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)
  • 6 Ob 244/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 244/12v
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122316

Im RIS seit

05.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20070706_OGH0002_0070OB00050_06P0000_001