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Rechtssatz RS0122367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122367

Geschäftszahl

8Ob83/07z

Entscheidungsdatum

30.07.2007

Rechtssatz

Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine „Voreingenommenheit" zu Gunsten einer Partei bestanden hätte. Fragt sich doch, ob tatsächlich eine allenfalls unsachliche psychologische Motive zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien indizierende „Sonderbehandlung" vorlag, oder ob das außergewöhnlich rasche Vorgehen des Gerichts durch sachliche und gesetzliche Vorgaben bedingt war.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 83/07z
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 83/07z
    Beisatz: Hier: Entscheidung über einen gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches gerichteten Rekurs innerhalb eines Tages. (T1); Beisatz: Sachliche Gründe für eine möglichst rasche Entscheidungsfindung lagen hier deshalb vor, weil es eine anerkannte Zielrichtung der Bestimmungen der Insolvenzgesetze ist, eine möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. (T2); Veröff: SZ 2007/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122367

Im RIS seit

29.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20070730_OGH0002_0080OB00083_07Z0000_001