Rechtssatz RS0122367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122367
Entscheidungsdatum
30.07.2007
Rechtssatz
Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine „Voreingenommenheit" zu Gunsten einer Partei bestanden hätte. Fragt sich doch, ob tatsächlich eine allenfalls unsachliche psychologische Motive zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien indizierende „Sonderbehandlung" vorlag, oder ob das außergewöhnlich rasche Vorgehen des Gerichts durch sachliche und gesetzliche Vorgaben bedingt war.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 83/07z
Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 83/07z
Beisatz: Hier: Entscheidung über einen gegen die Bestätigung des Zwangsausgleiches gerichteten Rekurs innerhalb eines Tages. (T1); Beisatz: Sachliche Gründe für eine möglichst rasche Entscheidungsfindung lagen hier deshalb vor, weil es eine anerkannte Zielrichtung der Bestimmungen der Insolvenzgesetze ist, eine möglichst umfassende Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. (T2); Veröff: SZ 2007/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122367
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20070730_OGH0002_0080OB00083_07Z0000_001